Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. AnwZ (B) 55/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 5053

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[X.][X.] ([X.]) 55/07 vom 11. März 2008 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer am 11. März 2008 beschlossen: Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers wird der [X.]e-schluss des [X.] des Hessischen [X.]s vom 16. April 2007 aufgehoben. Gerichtskosten für das [X.]eschwerdeverfahren werden nicht erho-ben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 7. November 2005 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]. Auf Antrag der Antragsgegnerin bewilligte der [X.] mit [X.]eschluss vom 17. Januar 2006 die öffentliche Zustel-lung der Widerrufsverfügung. Dieser [X.]eschluss wurde am 24. Januar 2006 ausgehängt. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 24. April 2006 beantragte der Antragsteller gerichtli-che Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der [X.]egrün-dung, er habe erst durch Schreiben des Präsidenten des [X.] vom 19. April 2006 erfahren, dass seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen sei. Der [X.] hat vorab den [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers. Die [X.]eteiligten haben auf eine mündliche Ver-handlung verzichtet. 2 I[X.] Dem Antragsteller steht gegen die Versagung der Wiedereinsetzung das Rechtsmittel der sofortigen [X.]eschwerde zu (§ 22 Abs. 2 Satz 3 [X.]), weil ge-gen die (vom [X.] noch nicht getroffene) Entscheidung in der Hauptsache der [X.]eschwerdeweg gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO eröffnet wäre (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2004 - [X.] ([X.]) 3/04 unter I[X.] m.w.N.). 3 Die sofortige [X.]eschwerde ist auch im Übrigen zulässig und hat Erfolg. Der [X.] hätte den Wiedereinsetzungsantrag nicht zurückweisen dürfen, sondern als gegenstandslos behandeln müssen. Für eine Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war kein Raum, weil die öf-fentliche Zustellung der Widerrufsverfügung unwirksam war und deshalb die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch nicht zu [X.] hatte. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24. April 2006 ist damit fristgerecht gestellt worden. 4 - 4 - Der [X.]undesgerichtshof hat im [X.] an die Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts entschieden, dass die öffentliche Zustellung un-wirksam ist, wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche [X.]ekanntmachung (früher § 203 ZPO, jetzt § 185 ZPO) nicht vorgelegen haben und das die öffent-liche Zustellung bewilligende Gericht dies hätte erkennen können ([X.]GHZ 149, 311 ff.). Das ist hier der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorausset-zungen für eine öffentliche Zustellung in dem Zeitpunkt vorlagen, als die An-tragsgegnerin die öffentliche Zustellung beantragte. Eine [X.]ewilligung der öffent-lichen Zustellung war jedenfalls nicht mehr zulässig, nachdem die [X.] mit ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2005 dem [X.] die beiden Schreiben des Rechtsanwalts [X.]vom 11. November und 9. Dezember 2005 zugeleitet hatte, in denen dieser der Antragsgegnerin mitteil-te, dass der Antragsteller unter der Anschrift "A. straße 1, in [X.]" ([X.]) erreichbar sei und die an ihn gerichtete Post - jedenfalls im Wege der Nie-derlegung - ankomme. Da der [X.] hiervon Kenntnis erlangt hat - die Schreiben des Rechtsanwalts [X.] befinden sich in den Gerichtsakten -, hätte er die öffentliche Zustellung nicht mehr - wie geschehen - mit [X.]eschluss vom 17. Januar 2006 bewilligen dürfen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchen Gründen davon hätte abgesehen werden können, einen Zustell-versuch an die Anschrift A. straße 1 in [X.] , unter der auch in der [X.] mit dem Antragsteller korrespondiert worden war, zu unternehmen. Dass es sich bei der Mitteilung des Rechtsanwalts [X.], wie die [X.] in ihrem Schreiben an den [X.] vom 19. Dezember 2005 gemeint hat, um eine "Schutzbehauptung" gehandelt habe, ist nicht belegt; dem steht auch entgegen, dass das Schreiben des [X.] vom 19. April 2006 den Antragsteller unter der von Rechtsanwalt [X.]mitgeteilten Anschrift erreicht hat. 5 - 5 - Wegen der Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig gestellt worden, ohne dass es einer [X.] in den vorigen Stand bedürfte (vgl. [X.]GHZ aaO, 322 ff.). Der an-gefochtene [X.]eschluss über die Versagung der Wiedereinsetzung ist damit ge-genstandslos und - zur Klarstellung - aufzuheben. Der [X.] wird nunmehr über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu befinden haben. 6 [X.] Frellesen [X.] [X.]

[X.] Stüer
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 16.04.2007 - 2 [X.] 24/05 -

Meta

AnwZ (B) 55/07

11.03.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. AnwZ (B) 55/07 (REWIS RS 2008, 5053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5053

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