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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 676/10 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. April 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2010 im Schuldspruch abgeändert und die wei-tergehende Revision als unbegründet verworfen. 1 Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge des [X.] gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisi-onsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder [X.] verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch [X.] zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger [X.] der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. 2 - 3 - [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und [X.], Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 [X.]). 3 [X.] ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]
Meta
14.04.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. 1 StR 676/10 (REWIS RS 2011, 7459)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7459
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