Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 4 StR 180/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5440

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 180/11

vom
28. Juni 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni 2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge
des Verurteilten vom 10. Juni 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2011
wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen. Mit seiner dagegen er-hobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO) beanstandet
der Verurteilte, dass der [X.] und der sich auf dessen Ausführungen augenscheinlich stützende Senat auf eine von ihm erhobene Verfahrensrüge nur unvollständig eingegangen
seien.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist zurückzuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört [X.] ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
Abgesehen davon, dass sich der [X.] zutreffend un-ter anderem zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge geäußert hat, zwingen we-der Art. 103 Abs. 1 GG noch strafprozessuale Vorschriften das Revisionsge-richt dazu, im Rahmen einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO jedes [X.] des Revisionsführers ausdrücklich zu verbescheiden (vgl. [X.], [X.] vom 16. Februar 2010 -
2 StR 397/10 mwN).

1
2
-
3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ([X.], Beschluss vom 14. April 2011 -
1 [X.] mwN).

Ernemann

[X.]Franke

Mutzbauer Quentin

3

Meta

4 StR 180/11

28.06.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 4 StR 180/11 (REWIS RS 2011, 5440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5440

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1 StR 676/10

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