Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. XI ZR 224/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3754

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:25. März 2003Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: ja_____________________BGB § 119 Abs. 1, § 164 Abs. 2; [X.] § 11 Abs. 2 Satz 1a) Die als Tafelgeschäft abgewickelte Auszahlung des [X.] an denInhaber von Investmentanteilen gegen Rückgabe seiner Anteilscheine ist für dieeinlösende Depotbank oder inländische Zahlstelle eines ausländischen [X.] grundsätzlich kein Geschäft mit dem, den es angeht.b) In einem solchen Fall stellt die Auszahlung eines überhöhten [X.] an den Anteilinhaber für das einlösende Kreditinstitut keinenunbeachtlichen Kalkulationsirrtum dar, [X.]n in den [X.] [X.] bereits vorab eine Regelung über die Höhe des[X.] getroffen worden ist.[X.], Urteil vom 25. März 2003 - [X.]/02 - [X.][X.] Gladbach- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. März 2003 durch [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil [X.] Zivilkammer des [X.] vom 22. Mai2002 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Bank nimmt die Beklagten als Erben des [X.]. [X.] B.auf Ausgleich einer angeblichen Überzahlung im Zusammenhang mit derRücknahme von [X.] in Anspruch.Der Erblasser (im folgenden: Beklagter) löste am 23. Februar 2000in einer Filiale der Klägerin 770 E. Investment-Anteilscheine der [X.], ein. Die Klägerin fungierte bei der Rücknahme der [X.] am Schalter in der Weise, daß sie die Auszahlung des Anteils zu- 3 -Lasten des Sondervermögens der Investmentgesellschaft übernahm. [X.] wurden dem Beklagten auf der Grundlage eines Rücknahme-preises von 49,83 Solidaritätszuschlag insgesamt 73.747,48 DM in bar ausgezahlt.Die Klägerin hat den Beklagten auf Ausgleich einer Überzahlung [X.] genommen, da der [X.] lediglich 47,33 betragen habe. Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei der Klägeringegenüber als Vertreter einer Frau [X.] aufgetreten, die ihn bevoll-mächtigt habe, ihre [X.] einzulösen, und habe auch eineentsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegt.Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von2.558,29 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hatdas Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - [X.] erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichenUrteils.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur [X.] angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an [X.] -I.Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage - soweit für [X.] von Interesse - im wesentlichen wie folgt begründet:Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruchkomme auf der Grundlage des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB in [X.]. Dabei könne offenbleiben, ob bei der Rückgabe der [X.] ein Geschäftsbesorgungs- oder aber ein Kaufvertrag geschlossenworden sei. Auch [X.]n ein Kaufvertrag gegeben sei, liege kein bloßerKalkulationsirrtum der Klägerin vor. Bereits beim Erwerb der Fondsan-teile sei eine Rückkaufvereinbarung geschlossen und aufgrund von Art. 9Abs. 1 und Art. 18 Abs. 3 des Verwaltungsreglements des [X.] als Kaufpreis der Anteilwert am Rückgabetag festgelegt worden.Eine gesonderte Einigung über den konkreten Rückgabepreis habe des-halb anläßlich des [X.] nicht mehr stattgefunden. Der tatsächliche,nicht aber der von der Klägerin fehlerhaft ermittelte Kurswert stelle [X.] den vereinbarten Kaufpreis dar.Der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruchrichte sich jedoch gegen die vom Beklagten vertretene Person, nichtaber gegen ihn selbst. Es sei davon auszugehen, daß der Beklagte beider Rückgabe der Investmentanteile in Vollmacht der Zeugin U. tätig ge-worden sei. Ob er dies offengelegt habe, müsse nicht geklärt werden.Bei fehlender Offenlegung sei von einem verdeckten oder echten Ge-schäft für den, den es angeht, auszugehen, und zwar nicht nur in Bezugauf den Eigentumserwerb an den Papieren, sondern auch [X.] zugrunde liegenden [X.]. Denn es sei anzunehmen, daß- 5 -es dem Inhaber eines Wertpapiers beim Verkauf gleichgültig sei, werletztlich Eigentum daran erwerbe. Außerdem sei davon auszugehen, daßes die Bank gerade im Tafelgeschäft nicht interessiere, von wem [X.] stammten und an [X.] das Geld letztlich fließe. Das [X.] dann, [X.]n der Austausch der Papiere gegen Bargeld [X.] klassischen Tafelgeschäft ohne Identitätsfeststellung des Vorle-gers, also anonym, erfolge.Soweit die Bank mit Rücksicht auf das [X.] des Kunden bzw. Handelnden festhalte, geschehe dies nicht imeigenen, sondern allein im öffentlichen Interesse. Ein eigenes privatwirt-schaftliches Interesse an dieser Feststellung habe und verfolge die Klä-gerin nicht.[X.] Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand.1. [X.] nicht zu beanstanden ist allerdings, daß [X.] [X.] Recht ange[X.]det hat. Da es sich bei [X.] ausländischer Investmentanteile um ein Rechtsverhältnis [X.] handelt, ist zwar grundsätzlich das Recht am Sitz [X.] anzu[X.]den ([X.] in: [X.]/Schütze, [X.] des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 19 [X.]. 56). Ob dies auch beider Rückgabe von [X.] bei der inländischen [X.] oder Zahlstelle eines ausländischen [X.] gilt, bedarf- 6 -keiner Entscheidung. Die Parteien sind im Verfahren nämlich überein-stimmend von der An[X.]dbarkeit [X.] Rechts ausgegangen undhaben damit zumindest eine stillschweigende Einigung dahingehend ge-troffen, daß für ihr Rechtsverhältnis [X.] Recht an[X.]dbar seinsoll (vgl. Senat, Urteil vom 23. April 2002 - [X.], [X.], 1188 m.w.[X.] Nicht gefolgt werden kann aber den Ausführungen, mit denendas Berufungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten für den vonder Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Der Beklagte kann nicht mit Erfolgein[X.]den, nach dem [X.], den es an-geht, sei nicht er, sondern die von ihm vertretene Zeugin U. Vertrags-partnerin der Klägerin und Leistungsempfängerin geworden. Das [X.] am 23. Februar 2000 mit der Klägerin abgewickelte [X.] kein Geschäft, für den, den es angeht.a) Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, daß der han-delnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einenanderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten [X.] handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit [X.] Geschäft zustande kommt (vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 1991- VIII ZR 212/90, [X.], 1678, 1680; [X.], [X.]. § 164 [X.]. 47). Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduk-tion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 BGB) entwickelte [X.] insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwarvor allem beim dinglichen Rechtserwerb. Bei schuldrechtlichen Ge-schäften finden die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht,- 7 -nur in Ausnahmefällen An[X.]dung (vgl. [X.]/Schilken, [X.]. [X.]. 2001 [X.]. zu § 164 ff. [X.]. 54; Soergel/Leptin, [X.]. § 164 [X.]. 31; [X.], [X.]. § 164 [X.]. 9), dadem Vertragschließenden die Person seines Geschäftsgegners in [X.] nicht gleichgültig [X.]) Letzteres ist auch hier nicht der [X.]) Bei dem am 23. Februar 2000 abgewickelten Tafelgeschäfthandelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht umein beiderseits sofort erfülltes Effektenfestpreisgeschäft. Der [X.] an diesem Tage vielmehr, wie er in den Vorinstanzen in Überein-stimmung mit der Klägerin selbst vorgetragen hat, von dem Recht [X.] Gebrauch gemacht, gegen Rückgabe der nach Art. 5 Nr. 1des Verwaltungsreglements des E. [X.] als Inhaberpapiereausgestalteten Investment-Anteilscheine die Auszahlung der darin ver-brieften Anteile an dem Investment-Sondervermögen zu verlangen (Art. [X.]. 1 Satz 1 des Verwaltungsreglements). Die Klägerin hat bei der Rück-nahme der Anteilscheine am Schalter und der Auszahlung des [X.] als inländische Depotbank bzw. Zahl-stelle der in [X.] ansässigen Investmentgesellschaft fungiert. [X.] § 15 a Auslandinvestment-Gesetz vorgeschriebene Bestellung einesinländischen Kreditinstituts dient insbesondere dem Zweck, daß überdieses die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet und dieRücknahme von Anteilen durch die ausländische Investmentgesellschaftabgewickelt werden können (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 Auslandinvestment-Gesetz). Die Zahlstelle tritt insoweit ergänzend neben die Depotbank, zuderen Aufgaben nach [X.] Recht unter anderem die Rücknahme- 8 -von Anteilscheinen und die Zahlung des [X.] gehören(§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 12 a Abs. 2 [X.]).bb) Bei der Auszahlung des [X.] gegen [X.] Anteilscheine ist die Klägerin aufgrund eines mit der [X.] oder der Depotbank geschlossenen Geschäftsbesorgungsver-trages (§ 675 Abs. 1 BGB) tätig geworden (vgl. [X.], in:[X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 113[X.]. 132). Aufgrund dieses Vertrages war die Klägerin unter anderemzur Berechnung des Wertes der Anteile (vgl. [X.], in: [X.]/Schütze,Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 18 [X.]. 87), aber auch [X.] und zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666BGB). Den Ersatz ihrer Auf[X.]dungen konnte die Klägerin von der [X.] bzw. der Depotbank nur verlangen, [X.]n und so-weit sie sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte (§ 670BGB). Jedenfalls bei Einlösung ersichtlich gefälschter Anteilscheine [X.] einer unrichtigen Berechnung des [X.] und [X.] überhöhten Betrages an den Anteilinhaber bestand ein solcher [X.]) Daraus erhellt, daß der Klägerin die Person ihres Geschäfts-partners bei der Rücknahme von Anteilscheinen und der Auszahlung des[X.] entgegen der Ansicht des [X.] gleichgültig war. Wenn sie daraus keinen Auf[X.]dungsersatzan-spruch gegen die Investmentgesellschaft erlangte, blieb ihr nur die Mög-lichkeit, sich an ihren die Anteilscheine vorlegenden Geschäftspartner zuhalten. Abgesehen davon war die Klägerin zur gehörigen Erteilung [X.] gemäß § 666 BGB an die Investmentgesellschaft bzw. an die- 9 -Depotbank nur in der Lage, [X.]n sie sich über die Person ihres [X.] bei Auszahlung des [X.] für die [X.] Anteilscheine Gewißheit verschaffte (vgl. Münch-Komm/[X.], [X.]. § 666 [X.]. 5; [X.]/Ehmann, [X.].§ 666 [X.]. 21). Dementsprechend hat die Klägerin bei dem Tafelge-schäft die Vorlage des Bundespersonalausweises des Beklagten [X.] seinen Namen auf dem [X.] über die zurückgegebe-nen Anteilscheine vermerkt. Daß dies nicht im Interesse der Klägerin,sondern ausschließlich im Hinblick auf das Geldwäschegesetz, das [X.] des St[X.]tes und der Allgemeinheit dem Aufspüren von Gewin-nen aus schweren Straftaten dient, geschehen ist, ist nicht ersichtlich.[X.] Abweisung der Klage stellt sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig dar (§ 561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderungmeint, ist der Klägerin bei der angeblich unzutreffenden Ermittlung [X.] nicht lediglich ein unbeachtlicher interner Kalkulations-irrtum unterlaufen. Ein solcher bereits im Stadium der [X.], nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigen-der Motivirrtum liegt vor, [X.]n ein Vertragspartner dem [X.] Rahmen einer Willenserklärung lediglich den geforderten [X.] einer Berechnung, nicht aber die Kalkulation mitteilt (vgl.[X.]Z 139, 177, 180 f.). Hier fehlt es für einen solchen Kalkulationsirrtumbereits an einem Vertragsantrag der Klägerin an den Beklagten zur Eini-gung über den [X.] der [X.].- 10 -Wie oben (II. 2. b) [X.]) dargelegt, hat der Beklagte von der [X.] Depotbank bzw. Zahlstelle der Investmentgesellschaft gegen Rück-gabe der Anteilscheine die Auszahlung der darin verbrieften Anteile amInvestment-Sondervermögen verlangt (Art. 9 Nr. 1 Satz 1 des [X.]). Eine gesonderte vertragliche Einigung der [X.] den Preis der Anteile war dabei weder erforderlich noch ist sie ge-troffen worden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ent-hält bereits das als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierendeVerwaltungsreglement des E. [X.] eine für beide Parteienverbindliche Regelung des [X.]. Nach Art. 9 Nr. 1 Satz 2des bundesweit ver[X.]deten und deshalb uneingeschränkt der Ausle-gung des erkennenden Senats unterliegenden [X.] die Rücknahme von Anteilen zum [X.] gemäßArt. 18. [X.] ist nach Art. 18 Nr. 3 der Anteilwert. Dieser wirdnach Art. 7 Nr. 1 des Verwaltungsreglements an jedem Bankarbeitstagim Wege der Teilung des [X.] durch die Zahl der [X.] im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds berechnet.Diese - § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 [X.] entsprechende - Regelungstellt für den Fall der Rückgabe von [X.]n eine vorab ge-troffene Vereinbarung des maßgeblichen [X.] dar. Unter-läuft der Depotbank oder der Zahlstelle bei der Berechnung dieses ver-einbarten [X.] ein Fehler und wird dem Inhaber der [X.] deshalb ein überhöhter Betrag ausgezahlt, so liegt [X.] Überzahlung vor, die nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1BGB herauszugeben [X.] -IV.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] nunmehr Feststellungen zu treffen haben, ob der Beklagte bei [X.] der Anteilscheine gegenüber der Klägerin als Vertreter [X.] U. aufgetreten ist und gegebenenfalls ob er ausreichend bevoll-mächtigt war und der Klägerin bei der Berechnung des Rücknahmeprei-ses ein Fehler unterlaufen ist.[X.] Bungeroth Müller Wassermann Appl

Meta

XI ZR 224/02

25.03.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2003, Az. XI ZR 224/02 (REWIS RS 2003, 3754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3754

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