Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.12.2013, Az. 29 W (pat) 104/12

29. Senat | REWIS RS 2013, 375

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "edatasystems" – keine Unterscheidungskraft – langjährige Benutzung des Zeichenelements "edata" - kein Vortrag zur Verkehrsdurchsetzung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 052 885.3

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] im schriftlichen Verfahren am 11. Dezember 2013 unter Mitwirkung der Richterin [X.] als Vorsitzender, der Richterin [X.] und der Richterin kraft Auftrags Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

edatasystems

3

ist am 12. Oktober 2011 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 41 und 42 angemeldet worden.

4

Mit Beschluss vom 19. Juli 2012 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

5

[X.]:

6

Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar);

7

Klasse 35:

8

Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebs-wirtschaftlicher Hinsicht (Facility Management); Entwicklung von Personalkonzepten; Personaldienstleistungen; Personalmanagementberatung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Erstellung von [X.]; Unterstützung bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Marketing (Forschung); Organisatorisches und betriebswirtschaftliches Projektmanagement; Produktionsplanung; Produktionssteuerung; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;

9

Klasse 36:

Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility Management); Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Immobilienverwaltung, sowie Vermittlung;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Schulungen; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops [Ausbildung];

Klasse 42:

Analyse und Auswertung von Daten Dritter; [X.]; elektronische Datensicherung; Softwareentwicklung; Dienstleistungen eines Programmierers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Entwicklungsdienste und [X.] bezüglich neuer Produkte (für Dritte); Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von technischen Gutachten; Hard- und Softwareberatung; Implementierung von [X.] in Netzwerken; Installieren von Computerprogrammen; Pflege und Installation von Software; Qualitätskontrolle; Qualitätsprüfung; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angesprochenen [X.]e würden den Begriff „edatasystems“ als Sachangabe verstehen, nämlich dahingehend, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die selbst elektronische Datensysteme seien, mittels elektronischer Datensysteme angeboten oder erbracht würden bzw. für elektronische Datensysteme bestimmt seien. Der Begriff gebe damit keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise in beschreibender Form auf Art, Verwendungszweck, Thema und Medium der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen hin.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

den Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2012 aufzuheben.

Sie vertritt die Ansicht, die hier angesprochenen Fachkreise würden den Begriff „edatasystems“ nicht in die Bestandteile „e“, „data“ und „systems“ zergliedern. Zum Verständnis der Marke sei darauf hinzuweisen, dass die drei Schwesterfirmen e… GmbH, [X.] und [X.] seit fünfzehn Jahren als Unternehmensgruppe „edata“ Dienstleistungen für Druck- und Rechenzentren anböten. Daher werde das Firmenschlagwort „edata“, das Stammbestandteil ihrer eingetragenen Marken „edataunited“ und „edataprocessing“ sei, von dem Begriff „system“ abgespalten, so dass sich der Begriff nicht als „ e datasystems“, sondern als „edata systems“ lese. Bei der Marke handle es sich um eine Wortneuschöpfung, die lexikalisch nicht nachweisbar sei und vor allem im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit des Kürzels „e“ keinesfalls den beschreibenden Sinngehalt besitze, den die Prüfungsstelle ihr beilegen wolle. Die Schutzfähigkeit werde auch durch die Vielzahl von ähnlichen Markeneintragungen mit dem Bestandteil „data“ deutlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens als Marke steht in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle zu Recht die Anmeldung in diesem Umfang zurückgewiesen hat.

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als [X.] aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2010, 228, 229 [X.]. 33 – Vorsprung durch Technik; [X.], 935 [X.]. 8 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.], 233, 235 [X.]. 45 - Standbeutel; [X.], 1044, 1045 [X.]. 9 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 270 [X.]. 8 – Link economy; a.a.O. - [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411, 412 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] a.a.O. – Link economy). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428, 431 [X.]. 53 - [X.]; [X.] GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

Keine Unterscheidungskraft kommt Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als [X.] versteht ([X.] GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 417, 418 - [X.]). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] WRP 2010, 1504, 1506 - [X.]. 23 - [X.]!; [X.], 949, 951 - [X.]. 20 - My World; [X.], 411 - [X.]. 9 - [X.]; [X.], 850, 854 - [X.]. 19 - [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2003, 58, 59 [X.]. 21 -Companyline; [X.], 146, 147 f. [X.]. 32 -DOUBLEMINT; [X.], 674, 678 [X.]. 97 - Postkantoor; [X.], 680, 681 [X.]. 38 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht ([X.] a.a.O. [X.]. 98 - Postkantoor; a.a.O. [X.]. 39 f. – [X.]; a.a.O. [X.]. 28 – [X.] 2; a.a.O. [X.]. 29 - BioID; [X.] 2007, 204, 209 [X.]. 77 f. –CELLTECH).

Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.] [X.], 943, 944 - [X.].2; [X.], 229, 230- BioID).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen „edatasystems“ nicht. Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen hat das Zeichen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt bzw. weist einen engen funktionalen Bezug zu diesen auf.

b) Das angemeldete Wortzeichen setzt sich aus dem Buchstaben „e“ und den Wörtern „data“ und „systems“ zusammen.

aa) Das [X.] Substantiv „data“ bedeutet „Daten“ ([X.], www.pons.de). Der Begriff „Daten“ bezeichnet im [X.] die Pluralform von „Datum“ sowie „(durch Beobachtungen, Messungen, statistische Erhebungen u.a. gewonnene) [Zahlen]Werte“, „(durch Beobachtungen, Messungen, statistische Erhebungen u.a. beruhende) Angaben, formulierbare Befunde“, in der EDV „elektronisch gespeicherte Zeichen, Angaben, Informationen“ und in der Mathematik „zur Lösung oder [X.] einer Aufgabe vorgegebene Zahlenwerte oder Größen“ ([X.], www.duden.de).

bb) Das [X.] Wort „systems“ ist der Plural des auch im [X.] geläufigen Begriffs „System“ ([X.], www.pons.de). Ein „System“ ist unter anderem ein „in sich geschlossenes, geordnetes und gegliedertes Ganzes“, eine „Gesamtheit, Gefüge von Teilen, die voneinander abhängig sind, ineinandergreifen oder zusammenwirken“ ([X.], [X.], 8. Auflage).

cc) Der den Bestandteilen „data“ und „systems“ vorangestellte Buchstabe „e“ ist lexikalisch mit unterschiedlichsten Bedeutungen belegt, z.B. als Abkürzung von „elektronisch“ oder von „ex“ (vgl. [X.], www.wortbedeutung.info).

c) Das angesprochene inländische Publikum - der Fachverkehr für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 41 und 42 sowie der allgemeine, an diesen Waren und Dienstleistungen interessierte Durchschnittsverbraucher - wird die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit mit „elektronische Datensysteme“ übersetzen. „edatasystems“ ist zwar weder als Gesamtbegriff noch als Abkürzung lexikalisch nachweisbar ([X.] - [X.] Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM], http://wortschatz.uni-leipzig.de). Gleichwohl werden die [X.]e die Wortkombination nicht als fantasievolle Wortneubildung, sondern in erster Linie als Zusammenziehung der Abkürzung „e“ für „elektronisch/electronic“ und der Wortbildung „datasystems/Datensysteme“ verstehen. Der Bedeutungsgehalt „elektronische Datensysteme“ drängt sich in der konkreten Kombination und unter Berücksichtigung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus nachfolgenden Gründen ohne weiteres auf:

aa) Zum einen handelt es sich bei „data systems“, „Datasysteme“ bzw. „Datensysteme“ um einen vielfach verwendeten Fachbegriff, wie den der Anmelderin vorab übersandten Verwendungsbeispielen, die im Rahmen der [X.] ermittelt werden konnten, zu entnehmen ist:

data system for Connecting a wireless local Network to a UMTS Terminal Station“/“Verfahren und Datensystem zum Anbinden eines drahtlosen lokalen Netzwerks an eine [X.]“ (Schrift: WO 2004/017566);

data system“/“Sprachgesteuertes Datensystem“ (Schrift: EP000001693830A1);

Datensystem“/“Digital data system“ (Schrift: EP000001410144A1);

Datasystem“ (Schrift: [X.], Übersetzung der europäischen Patentschrift EP0749602B1);

Datasystem gesteuert und gespeichert.“;

Datensystem zur Bestimmung finanzieller Instrumente bei der Finanzierung eines Darlehens“/“Method and data system for determining financial instruments for the use of funding of a loan“ (Schrift: EP000001002289A2).

Beschreibung der Erfindungen. Auch werden in Patentschriften gängige Fachbegriffe in der Regel nicht erläutert.

bb) Zum anderen ist der dem Begriff „datasystems“ vorangestellte Buchstabe „e“ lexikalisch zwar mit verschiedenen Bedeutungen belegt, im Zusammenhang mit „datasystems“ konkretisiert sich aber der Bedeutungsgehalt und der angesprochene [X.] wird ihn ohne weiteres als Abkürzung für „elektronisch“ oder ([X.]) „electronic“ verstehen. Das inländische Publikum hat sich nämlich daran gewöhnt, dass das einem Substantiv vorangestellte „e“/„E“ auf den elektronischen Bereich hinweist (vgl. 29 W (pat) 48/10 - E Archiv).

d) „edatasystems“ in der Gesamtheit stellt eine beschreibende Wortkombination dar, deren sachliche Bedeutung aus der bloßen Summe ihrerseits beschreibender Bestandteile besteht. Hieran vermag auch die konkrete Zusammenschreibung nichts zu ändern. An eine Zusammenschreibung als Hinweis und Sachinformation ist das Publikum gewöhnt, denn sie wird in der beschreibenden Werbesprache und insbesondere bei der Eingabe von Suchbegriffen im [X.] oder in [X.] häufig verwendet, ohne dass der beschreibende Begriffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt (vgl. [X.] (pat) 192/01 - [X.]; BPatG 33 W (pat) 511/13 - [X.]). Auch die übergangslose Zusammenschreibung von „e“ mit den weiteren Bestandteilen bei einheitlicher Kleinschreibung führt nicht von einem Verständnis des angesprochenen [X.]es als beschreibende Angabe im oben genannten Sinne weg (vgl. [X.] (pat) 51/05 - [X.]; 33 W (pat) 66/04 – econsult; [X.] PAVIS PROMA, [X.] - eform).

Im Übrigen kann vorausgesetzt werden, dass sowohl die Wörter „data“ und „systems“ als auch Wortbildungen mit einem vorangestellten „e“ bei den angesprochenen [X.]en so geläufig sind, dass „edatasystems“ auch ohne optische Absetzung des „e“ sofort als Zusammensetzung aus „e“ und den weiteren [X.] erkannt wird.

e) Als „Datensystem“ kann man im weitesten Sinne die Möglichkeit bezeichnen, - entweder manuell oder automatisch - Daten in Befehls- oder Entscheidungsinformationen zu konvertieren, welche zusammen eine organisierte und in Wechselbeziehung stehende Möglichkeit der Aufnahme-, Kommunikations-, Verarbeitungs- und Präsentationsinformation relativ zu einer definierbaren Funktion oder Aktivität bereitstellen. Die Recherche des Senats hat ergeben, dass der Begriff „data system“/„Datensystem“ und auch die Begriffskombination „electronic data system“/„elektronisches Datensystem“ wie auch vergleichbare Wortkombinationen in verschiedensten Produktbereichen (und unterschiedlichen Schreibweisen) in diesem Sinne sachbeschreibend verwendet wird, wie die folgenden Fundstellen zeigen:

[X.] DATA SYSTEM ([X.] Bezeichnung: Verfahren zur Optimierung der Betriebsergebnisse in einem elektronischen Datensystem, insbesondere eines Wirtschaftsunternehmens mit Einzelauftragsfertigung);

elektronische Systeme zur Erfassung relevanter klinischer Daten Voraussetzung. Die meisten Studien werden bisher mit papierbasierten [X.] durchgeführt, deren Daten danach händisch in ein elektronisches Datensystem übertragen werden müssen. Die von uns entwickelte Lösung sieht eine direkte Übernahme studienrelevanter Daten wie zB. Labordaten aber auch Bilddaten aus dem [X.] vor.“ (www.thieme-connect.com/ejournals/abstract/10.1055/s-2006-953758);

- Auszug aus [X.] über eine IT-Firma:

Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von Hard- und Software für Datensysteme.“ (www.genios.de/firmen/firma/EN/enso-datensysteme-gmbh.html);

Daten- und Informationssystem, das Ihnen optimale Möglichkeiten bietet, Ihre Planung, Verwaltung und Abrechnung effizient zu organisieren.“ (www.starke-erfurt.de/cms/deutsch/starke-welt/software/soziale-einrichtungen/in...);

[X.] & Dokumentenmanagement in der Klinischen Forschung u.a. mit dem Thema "Wie sieht eine effiziente Qualitätssicherung im elektronischen System aus?" ([X.]. 61 GA);

f) Die angesprochenen [X.]e werden die beanspruchte Wortkombination in ihrer Gesamtbedeutung im Sinne von „elektronische Datensysteme“ nur als beschreibenden Hinweis auf den Gegenstand und den [X.] der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

aa) Die Waren der [X.] „Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar)“ können Teil eines elektronischen Datensystems bzw. zur Verwendung in einem solchen bestimmt sein (vgl. Verwendungsnachweis zum Begriff „Datensystemsoftware“, [X.]. 67 GA).

bb) [X.] beanspruchten Dienstleistungen „Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility Management)“ wie auch die Dienstleistungen der Klasse 36 „Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in finanzieller Hinsicht (Facility Management); Gebäudeverwaltung; Grundstücksverwaltung; Immobilienverwaltung, sowie Vermittlung“ können mithilfe eines elektronischen Datensystems erbracht werden oder in engem funktionalen Zusammenhang mit dem Aufbau einer elektronischen Datensystemlösung stehen. Denn im Bereich des [X.] wird die Informationstechnik unter anderem in Form von Computerprogrammen, welche aus einer Datenbank und einer Anwenderoberfläche bestehen, umfangreich zur Unterstützung eingesetzt (vgl. Erläuterungen in [X.] zum Fachbegriff "Computer-Aided Facility Management CAFM"). Dem entsprechend finden sich zahlreiche Anbieter, die für diese spezielle Branche ihre elektronischen Informations- und Datensystemlösungenbewerben ([X.]. 62-66 GA). Dabei stehen die Bereitstellung von Informationen bzw. Daten aller Art über die Facilities und die Unterstützung von Arbeitsprozessen bei Erbringung der hier in Rede stehenden Dienstleistungen im Vordergrund.

cc) Die angesprochenen [X.]e wissen im Bereich der weiteren Dienstleistungen der Klasse 35 „Entwicklung von Personalkonzepten; Personaldienstleistungen; Personalmanagementberatung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Aufstellung von Kosten-Preisanalysen; Erstellung von [X.]; Unterstützung bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Marketing (Forschung); Organisatorisches und betriebswirtschaftliches Projektmanagement; Produktionsplanung; Produktionssteuerung; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten“ um die besondere Bedeutung des Einsatzes von maßgeschneiderten elektronischen [X.] - z.B. im Sinne von kundenzentrischen Informationssystemen, Marketingdatensystemen, [X.] ([X.]), elektronischen Personalmanagement-Systemen, elektronischen Personaldienstleistungen, elektronischen Balanced-Score-Cards etc. -, so dass zwischen dem Anmeldezeichen im Sinne von „elektronische Datensysteme“ und den Dienstleistungen ohne weiteres ein konkreter Sachbezug hergestellt wird. Gegenstand der Dienstleistungen kann auch hier die Entwicklung eines speziellen Datensystems sein und es können solche spezielle Datensystemlösungen bei Erbringung der Dienstleistungen eingesetzt werden. In Bezug auf die „Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken“ und „Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken“ gibt das Anmeldezeichen einen Hinweis auf die Art und den [X.] der Dienstleistungen.

Daten- und Informationssystem“ zu lesen ([X.]. 68 GA): „Für die Betreuer, Erzieher und Pfleger bietet [X.] Jugendhilfe eine übersichtliche strukturierte und anwenderfreundliche Software, die den Anforderungen an eine umfassende Dokumentation, Datenerfassung und -auswertung in bester Weise gerecht wird.“.

ee) Die in [X.] beanspruchten Dienstleistungen „Analyse und Auswertung von Daten Dritter; [X.]; elektronische Datensicherung; Softwareentwicklung; Dienstleistungen eines Programmierers; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; Entwicklungsdienste und [X.] bezüglich neuer Produkte (für Dritte); Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von technischen Gutachten; Hard- und Softwareberatung; Implementierung von [X.] in Netzwerken; Installieren von Computerprogrammen; Pflege und Installation von Software; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement“ können der Entwicklung eines elektronischen Datensystems dienen bzw. es können solche Systeme Gegenstand der Dienstleistungen sein. Auch die Dienstleistungen „Qualitätskontrolle; Qualitätsprüfung“ können mithilfe von entsprechenden [X.] erbracht werden oder es können elektronische Datensysteme Gegenstand dieser Dienstleistungen sein, was auch der [X.] zu entnehmen ist ([X.]. 61 GA).

g) Ob die Anmelderin das Zeichenelement „edata“ als Firmenschlagwort und Stammbestandteil geschaffen hat und so verstanden wissen will, ist für die markenrechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Zum einen kommt es allein darauf an, wie das angesprochene Publikum das Markenwort verstehen wird, wenn ihm die Wortkombination als Kennzeichnung der hier relevanten Waren und Dienstleistungen begegnet. Zum anderen ergibt sich selbst bei einer Lesart des Zeichens von „edata systems“ im Sinne von „Systeme, betreffend elektronische Daten“ statt „e datasystems“ im Sinne von „elektronische Datensysteme“ ein beschreibender Begriffsinhalt. Beide Begriffsvarianten sind ohnehin nur Facetten ein und desselben Bedeutungsgehalts.

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass das Zeichenelement „edata“ durch langjährige Benutzung in ihren Firmennamen sowie in den für sie eingetragenen Marken „edataprocessing“ und „edataunited“ Bekanntheit erlangt habe, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Für die Beurteilung der originären Schutzfähigkeit der Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen verwendet worden ist ([X.] [X.], 503 [X.]. 10 - Casino Bremen; BPatG 33 W (pat) 47/10 - [X.]; 29 W (pat) 545/11 fine selection). Zwar kann ein zusammengesetztes Kennzeichen in seiner Gesamtheit schutzfähig sein, wenn eines der von Haus aus schutzunfähigen Elemente sich im Verkehr gemäß § 8 Abs. 3 [X.] durchgesetzt hat; eine Verkehrsdurchsetzung von „edata“ hat die Anmelderin aber weder dargetan, noch ist eine solche ansonsten ersichtlich.

Auch unter Berücksichtigung der zugunsten der Anmelderin eingetragenen Marken „edataunited“ (Nr. 30 2011 und „edataprocessing“ (Nr. 30 2011 048 657) ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Denn das Zeichen „edataprocessing“ ist im Sinne von "elektronische Datenverarbeitung" als unmittelbar beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] erst nach [X.] für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 9, 35, 41 und 42 für die übrigen Waren und Dienstleistungen zur Eintragung gelangt. Der Marke „edataunited“ kommt im Sinne von „vereinigte elektronische Daten/elektronische Daten vereinigt“ ein beschreibender Begriffsinhalt nicht zu; insofern unterscheidet sie sich von dem hier schutzsuchenden Zeichen, bei dem eine Sachangabe im Vordergrund steht.

2. Die Beschwerdeführerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf die Eintragung weiterer Zeichen mit dem Bestandteil „data“. Es fehlt schon an einer Vergleichbarkeit mit der verfahrensgegenständlichen Anmeldung. Die zitierten Voreintragungen beinhalten weder die Wortbildung „datasystem/Datensystem“ noch einen Begriffsinhalt in Richtung von „elektronische Daten“ oder „elektronisches System“, so dass den Eintragungen schon aus diesem Grund keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Zeichens entnommen werden können.

3. Da es der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kommt es auf die Frage, ob „edatasystems“ im Interesse von Mitbewerbern insoweit zusätzlich einem Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] unterliegt, nicht mehr an.

Meta

29 W (pat) 104/12

11.12.2013

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.12.2013, Az. 29 W (pat) 104/12 (REWIS RS 2013, 375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 375

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