Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2011, Az. VI ZB 61/10

6. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7950

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Gegenstand

Berufungssumme: Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten


Leitsatz

Soweit das Erstgericht die Klage wegen eines Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen hat, bleibt der Wert dieser Forderung bei der Berechnung des für die Berufung des Beklagten maßgeblichen Beschwerdewerts (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unberücksichtigt .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 15. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

[X.]: 587,20 €

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall, der sich am 18. November 2008 in [X.] ereignete, als sein Pkw beim Abbiegen nach links aus [X.] Ursache mit einer von der [X.] zu 1 geführten Straßenbahn der [X.] zu 2 kollidierte. Die Kaskoversicherung erstattete den Fahrzeugschaden von 5.328 € unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 150 €. Mit der Klage hat der Kläger den Restbetrag von 150 €, Nutzungsausfall in Höhe von 650 €, pauschale Unkosten von 25 €, die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der [X.], die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wegen der Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber der Kaskoversicherung sowie ein Schmerzensgeld von 200 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der zuerkannte Betrag von 671,04 € setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: 150 € Selbstbeteiligung, 325 € Nutzungsausfall, 12,50 € anteilige Unkostenpauschale, 100 € Schmerzensgeld sowie 83,54 € anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Gegen dieses Urteil haben die [X.] Berufung eingelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Wert des [X.] übersteige 600 € nicht, denn die noch im Streit befindlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten seien als Nebenforderungen bei der [X.] nicht zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die [X.] mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des [X.] geklärt sind und das Berufungsgericht hiernach zutreffend entschieden hat (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO).

3

2. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen, denn der Wert des [X.] übersteigt 600 € nicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die mit der Klage verlangten vorgerichtlichen Kosten der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber der Kaskoversicherung des [X.] bei der Ermittlung des [X.] nicht zu berücksichtigen.

4

a) Allerdings sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - [X.], [X.], 806 Rn. 4). Das ist vorliegend hinsichtlich der durch die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entstandenen Anwaltskosten ursprünglich der Fall gewesen. Der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Umfang der Beschwer beurteilt sich indessen nicht nach dem Streitwert in erster Instanz, sondern nach dem Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil der ersten Instanz in seinem Recht verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag Abänderung des Urteils beantragt ([X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn. 13). Demgemäß ist bei einer unbeschränkt eingelegten Berufung des [X.] der Wert seiner Beschwer nach dem Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung zu bemessen ([X.], Beschluss vom 8. Oktober 1982 - [X.], NJW 1983, 1063).

5

b) Soweit die [X.] durch das Urteil des Amtsgerichts zum Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten verurteilt worden sind, handelt es sich um eine nicht werterhöhende Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, denn diese Kosten betreffen ausschließlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 898 Rn. 5 mwN). Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen der Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber der Kaskoversicherung des [X.] hat das Amtsgericht verneint. Da es die Klage wegen dieses Anspruchs abgewiesen hat, sind die [X.] insoweit nicht beschwert. Mithin bleibt der Wert dieser Forderung bei der Berechnung des für die Berufung maßgeblichen [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unberücksichtigt.

6

3. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht eine Entscheidung darüber hätte nachholen müssen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.

7

a) Das Amtsgericht hat über die Zulassung der Berufung nicht ausdrücklich entschieden. Das Fehlen einer ausdrücklichen Entscheidung bedeutet grundsätzlich Nichtzulassung der Berufung (vgl. [X.]/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rn. 86; [X.]/[X.], aaO Rn. 39). Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann dieser im Wege eines Berichtigungsbeschlusses allerdings dann nachgeholt werden, wenn das Gericht die Berufung im Urteil zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muss nach außen hervorgetreten und selbst für Dritte ohne Weiteres deutlich sein (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2004 - [X.], [X.], 1625). Dass dies hier der Fall sei, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.

8

b) Nur wenn das erstinstanzliche Gericht deshalb keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es aufgrund seiner Streitwertfestsetzung eine Beschwer von mehr als 600 € angenommen hat, muss das Berufungsgericht, sofern es diesen Wert für nicht erreicht hält, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen ist (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.], 615 Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat den Wert des [X.] für die Berufung der [X.] nicht abweichend von der Wertbemessung des Amtsgerichts festgesetzt. Dass der Wert des [X.] unterhalb des erstinstanzlichen Gegenstandswerts liegt und 600 € nicht übersteigt, beruht vielmehr allein darauf, dass das Amtsgericht die Klage teilweise abgewiesen hat. Den für die Berechnung des [X.] zu berücksichtigenden Wert der zuerkannten Ansprüche hat das Amtsgericht ebenso wie das Berufungsgericht mit weniger als 600 € bemessen.

9

4. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                                  [X.]                                     Pauge

                   [X.]                                              von [X.]

Meta

VI ZB 61/10

05.04.2011

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Kassel, 15. Oktober 2010, Az: 1 S 281/10, Beschluss

§ 4 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2011, Az. VI ZB 61/10 (REWIS RS 2011, 7950)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7950

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