Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2013, Az. VI ZB 53/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7035

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB
53/12

vom

26. März
2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 4
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im [X.] als Streitwert erhöhender [X.] zu
berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.

[X.], Beschluss vom 26. März 2013 -
VI [X.]/12 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. März
2013
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
Wellner, die Richterin [X.], den Richter Pauge
und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der
Klägerin
wird der
Beschluss der
1.
Zivilkammer
des [X.]s [X.]
vom 6. August
2012
aufge-hoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
[X.]: 786,60

Gründe:
I.
Die
Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Kastenwagens [X.], der am 4. Dezember 2010 bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. An dem Unfall beteiligt war der Beklagte zu 1 als Fahrer eines
bei der Beklagten zu 2 haft-pflichtversicherten Pkw. Die anwaltlich vertretene Klägerin nahm ihren Kasko-Die Repa-raturkosten belaufen sich ausweislich der Werkstattrechnung, die über einen 1
-
3
-

Betrag

lautet, in dem
Kosten für ein Ersatzfahrzeug in Höhe von

()
enthalten sind,
auf 6.222,47

i-

747,81

.
In der Fahrzeugversicherung ist der Klägerin im Jahr 2011 durch Rückstufung ein Rabattverlust in Höhe von 103,entstanden. Mit der Klage hat sie Ersatz

vorgerichtliche

s-ten entfallen, die durch die Inanspruchnahme des [X.] sind.
Das Amtsgericht hat eine Haftung der Beklagten unter Zugrundele-gung einer Haftungsquote von 50 % angenommen. Es hat die Beklagten zur bezüglich des Anspruchs auf Ersatz des künftigen Rückstufungsschadens zur Hälfte entsprochen.
Daneben hat es der Klägerin n-waltskosten für die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagten nach einem Gegenstandswert von (
zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und ausgeführt, Ansprüche auf Ersatz der (gesondert in Rechnung gestellten) Mietwagenkosten und der Kosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers seien nicht begründet.
Für die vorge-richtliche Inanspruchnahme der Beklagten sei eine 1,3-fache Geschäftsgebühr Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie
-
über die ihr vom [X.] zugesprochenen Beträge hinaus
-
die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Anwaltskosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers -
unter Zugrundelegung
eines höheren Gegenstandswerts und unter Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr
-
Ersatz restlicher
vorgerichtli-cher
Anwaltskosten für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten in Höhe weiterer 231

begehrt.

-
4
-

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das [X.] die Berufung als unzulässig verworfen. Es hält das Rechtsmittel für unzulässig, weil der Wert des

511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO). Die Beschwer der Klägerin betrage nur 555,6t-r-derung geltend gemacht und wirkten sich deshalb nicht auf den Streitwert aus. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
522 Abs.
1 Satz
4,
§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Ent-scheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erforderlich (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist
auch begründet. Die von der Klägerin ver-langten vorprozessualen Kosten von 231

n-spruchnahme der Beklagten sind entgegen der Auffassung des [X.]s streitwerterhöhend zu berücksichtigen.
a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden [X.] geltend gemachten [X.]s nicht werterhöhend wirken, wenn dieser [X.] Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der ma-teriell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der
er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von §
4 Abs.
1 ZPO dar. Dieses -
eine Werterhöhung ausschließende
-
Abhängigkeitsverhältnis be-2
3
4
5
-
5
-

steht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. [X.] vom 12. Juni 2007 -
VI
ZR 200/06,
Schaden-Praxis 2007, 370; Se-natsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 -
VI
ZB 18/06,
[X.], 1713
Rn.
6; vom 25. September 2007 -
VI
ZB 22/07,
NJW-RR 2008, 374
Rn.
5 f. und vom 4. [X.] -
VI
ZB 73/06,
VersR 2008, 557
Rn.
5 ff.; [X.], Beschluss vom 30. Januar 2007 -
X
ZB 7/06, [X.], 1102
Rn.
7).
b) Etwas
anderes gilt jedoch, wenn und soweit der geltend gemachte [X.] nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. In diesem Fall sind geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender [X.] zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 17.
Februar 2009
-
VI
ZB 60/07,
VersR 2009, 806, Rn.
4 ff.). Soweit die Hauptforderung nicht mehr [X.] ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist
oder weil der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforde-rung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 -
VI
ZB 73/06,
aaO [X.]). Das gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem das Amtsgericht der [X.] einen
Teil der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung aberkannt hat und die Klägerin ihr Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.
c)
Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wert des [X.] nicht nur die im [X.] geltend gemachte restliche Hauptforderung von

umfasst, sondern durch die
daneben für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten

auf über 600 Euro erhöht wird. Mithin ist die Berufung zulässig (§
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO).
3. Vorsorglich weist der Senat darauf
hin, dass eine Erhöhung der Ge-6
7
8
-
6
-

schäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden
kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (Senats-urteile
vom 17. Dezember 2012 -
VI
ZR 195/12, juris Rn.
7
und vom 5. Februar 2013 -
VI
ZR 195/12, Rn.
7, [X.]; [X.], Urteil vom 11.
Juli 2012 -
VIII
ZR 323/11, [X.], 2813
Rn.
8 ff. [X.]). Ferner wird darauf
hingewiesen, dass das Amtsgericht der Klägerin bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung und der Annahme einer Haftungsquote von 50
% rechnerisch r-kannt hat (zur Schadensberechnung unter Berücksichtigung des Quotenvor-rechts des Versicherten in der Kaskoversicherung vgl. Senatsurteile vom 8. [X.] 1981 -
VI
ZR 153/80, [X.]Z 82, 338, 341
ff. und vom 12. Januar 1982 -
VI
ZR 265/80, [X.], 383, 384; Senatsbeschluss vom 29. Januar 1985 -
VI
ZR 59/84, [X.], 441, 442).
Galke
Wellner
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.04.2012 -
3 C 65/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.08.2012 -
1 S 80/12 -

Meta

VI ZB 53/12

26.03.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2013, Az. VI ZB 53/12 (REWIS RS 2013, 7035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7035

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