Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.03.2020, Az. 28 W (pat) 529/18

28. Senat | REWIS RS 2020, 30

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Rg+“ – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2017 113 452.9

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 17. März 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Kortbein, des [X.] [X.] und des [X.] [X.] beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]+

3

ist am 27. Dezember 2017 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

[X.]: [X.] Metalle und deren Legierungen; Waren aus Metall, sofern in [X.] enthalten, insbesondere aus Kupfer und Kupferlegierungen; Gussstücke als Roh- und Fertigteile aus Metall, gewalzte Bänder aus Metall; Metallrohre;

5

Klasse 9: Apparate zum Schalten von [X.] und -anlagen, insbesondere von Trinkwasserversorgungsanlagen zur Vermeidung von Stagnation und der daraus resultierenden negativen Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität; Software, insbesondere im Bereich der Sanitärtechnik; Bedienungsanleitung und Software zum [X.] von Geräten mit Plattenwärmespeichern und Pufferspeichern, insbesondere Warmwasserspeichern zur Erzeugung von warmem Trinkwasser;

6

[X.]: Apparate zum Regeln und Kontrollieren von [X.] und -anlagen, insbesondere von Trinkwasserversorgungsanlagen und deren Teilen, insbesondere Armaturen zur Vermeidung von Stagnation und der daraus resultierenden negativen Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität; Heizungs-, Dampferzeugungs-, Warmwassererzeugungs- und [X.] sowie sanitäre Anlagen, insbesondere sanitäre Armaturen aus Metall und Kunststoff für die Wasserführung, -verteilung, -steuerung und -regelung sowie Geräte mit Plattenwärmeübertragern zur Erzeugung von warmem Trinkwasser, Pufferspeicher, insbesondere Warmwasserspeicher, [X.]satz aus Ventilen und Rohrleitungen; Wasseraufbereitungsanlagen;

7

Klasse 17: Dichtungs- und Isoliermaterialien für Rohrleitungssysteme, insbesondere Dichtungsringe aus Gummi, Schläuche (nicht aus Metall); Dämmschalen für Rohrleitungssysteme;

8

Klasse 37: Installation und Reparatur von [X.] und -anlagen, insbesondere von Trinkwasserversorgungsanlagen und deren Teilen, insbesondere Armaturen zur Vermeidung von Stagnation und der daraus resultierenden negativen Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität; Installation und Reparatur von Geräten mit Plattenwärmeübertragern und Pufferspeichern zur Erzeugung von warmem Trinkwasser;

9

[X.]: Materialbearbeitung, insbesondere Oberflächenbehandlung und/oder -beschichtung von metallischen Erzeugnissen und Halbzeugen; kundenspezifische Anfertigung von Gussteilen, insbesondere für die Anwendung in der Sanitärtechnik;

[X.]: Durchführung von Seminaren und Schulungen, insbesondere im Bereich der Sanitärtechnik sowie im Hinblick auf in der Sanitärtechnik verwendete Software;

Klasse 42: Technische Auslegung und Planungsdienstleistungen in Bezug auf [X.] und -anlagen, insbesondere Trinkwasserversorgungsanlagen und deren Teile, insbesondere Armaturen zur Vermeidung von Stagnation und der daraus resultierenden negativen Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität; Beratung zur technischen Anwendung von Geräten mit Plattenwärmeübertragern und Pufferspeichern zur Erzeugung von warmem Trinkwasser; Entwurf und Entwicklung von [X.] und -software.

Das [X.], Markenstelle für [X.], hat die Anmeldung – nach vorangegangener Beanstandung vom 26. Januar 2018 – mit Beschluss vom 3. April 2018 teilweise für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:

[X.]: [X.] Metalle und deren Legierungen; Waren aus Metall, sofern in [X.] enthalten, insbesondere aus Kupfer und Kupferlegierungen; Gussstücke als Roh- und Fertigteile aus Metall; gewalzte Bänder aus Metall; Metallrohre;

[X.]: Apparate zum Regeln und Kontrollieren von [X.] und -anlagen, insbesondere von Trinkwasserversorgungsanlagen und deren Teilen, insbesondere Armaturen zur Vermeidung von Stagnation und der daraus resultierenden negativen Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität; Heizungs-, Dampferzeugungs-, Warmwassererzeugungs- und [X.] sowie sanitäre Anlagen, insbesondere sanitäre Armaturen aus Metall und Kunststoff für die Wasserführung, -verteilung, -steuerung und -regelung sowie Geräte mit Plattenwärmeübertragern zur Erzeugung von warmem Trinkwasser, Pufferspeicher, insbesondere Warmwasserspeicher, [X.]satz aus Ventilen und Rohrleitungen; Wasseraufbereitungsanlagen;

[X.]: Materialbearbeitung, insbesondere Oberflächenbehandlung und/oder -beschichtung von metallischen Erzeugnissen und Halbzeugen; kundenspezifische Anfertigung von Gussteilen, insbesondere für die Anwendung in der Sanitärtechnik;

[X.]: Durchführung von Seminaren und Schulungen, insbesondere im Bereich der Sanitärtechnik sowie im Hinblick auf in der Sanitärtechnik verwendete Software.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Anmeldezeichen fehle es im Umfang der Zurückweisung an der für eine Eintragung erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Das Anmeldezeichen sei eine beschreibende Abkürzungskombination mit der Bedeutung „Rotguss mit weiteren zusätzlichen Vorteilen, Eigenschaften oder Kriterien“. Wie bereits im Beanstandungsbescheid ausgeführt, handele es sich bei „[X.]“ um die gängige Fachabkürzung für Rotguss, was weitere [X.] belegten. Rotguss könne allgemein als metallische Mehrstofflegierung auf Kupferbasis beschrieben werden. Es sei vorstellbar, dass die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Rotguss verbessert werde oder zusätzliche Bestandteile zur Erreichung weiterer Vorteile dem Rotguss beigefügt würden. Solche zusätzlichen Vorteile oder Kriterien würden regelmäßig mit dem Wort „Plus“ oder mit dem mathematischen „+“-Zeichen beschrieben.

Die von der Zurückweisung umfassten Waren der [X.] könnten aus Rotguss bestehen, Rotguss aufweisen oder aus Rotguss gefertigt worden sein, der über zusätzliche Vorteile oder Produktkriterien bzw. -eigenschaften verfüge. Entsprechend verhalte es sich bei den zurückgewiesenen Waren der [X.], zumal Rotguss insbesondere im Bereich der Heizungstechnik und der Wasserversorgung verwendet werde. Mit Hilfe der Dienstleistungen der [X.] könne Rotguss be- und verarbeitet oder es könnten Teile aus Rotguss hergestellt werden, welche über zusätzliche oder weitere Produktkriterien oder - eigenschaften verfügten. Des Weiteren müssten Kenntnisse zur Weiterentwicklung als auch Fähigkeiten zur Be- und Verarbeitung oder zur Nutzung von Rotguss vermittelt werden. Hierzu könnten die von der Zurückweisung erfassten Dienstleistungen der [X.] dienen.

Soweit die Beschwerdeführerin auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verwiesen habe, entfalteten diese keine Bindungswirkung für vorliegendes Verfahren. Ob der Eintragung des [X.] für die von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen auch ein Freihaltebedürfnis entgegenstehe, könne ob der vorstehenden Ausführungen im Ergebnis dahinstehen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2018, mit der sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss des [X.]es, Markenstelle für [X.], vom 3. April 2018 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Auffassung des [X.]es verfüge das Anmeldezeichen auch in Verbindung mit den von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen über die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise würden vorliegend zumindest weitere gedankliche Zwischenschritte unternehmen müssen, um dem Anmeldezeichen „[X.]+“ im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Sinngehalt beizumessen, was dessen hinreichende Unterscheidungskraft begründe. Insbesondere habe das [X.] nicht dargelegt, warum es – trotz der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Voreintragungen – die Anmeldung teilweise zurückgewiesen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das [X.] die Eintragung des [X.] für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen abgelehnt, da diesem insoweit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht.

1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610, Rdnr. 42 – [X.]; [X.], 608, Rdnr. 66 f. - [X.]; [X.], 569, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 731, Rdnr. 11 – [X.]; [X.], 1143, Rdnr. 7 – [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, Rdnr. 45 – Standbeutel; [X.], 229, Rdnr. 27 – BioID; [X.], 608, Rdnr. 66 – [X.]; [X.] [X.], 710, Rdnr. 12 – [X.]; [X.], 949, Rdnr. 10 – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 7 - [X.]; [X.], 1044, Rdnr. 9 – [X.]; [X.], 270, Rdnr. 8 –Link economy).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, Rdnr. [X.]; [X.] [X.], 935, Rdnr. 8 – [X.]; [X.], 825, Rdnr. 13 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 18 - [X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.], 1143, Rdnr. 15 – [X.] werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 270, Rdnr. 11 – Link economy; [X.], 952, Rdnr. 10 – [X.]; [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; [X.], 417 – [X.]; [X.], 1151 – marktfrisch; [X.], 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] [X.], 850, Rdnr. 19 – [X.]; GRUR 2003, 1050 – [X.]; [X.], 1143 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Rdnr. 23 – [X.]!; [X.], 850, Rdnr. 28 – [X.]).

Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze kommt dem Anmeldezeichen in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht zu.

a) Zutreffend hat das [X.] in seinem angegriffenen Beschluss unter Verweis auf eine Vielzahl von [X.] dargetan, dass es sich bei dem [X.] „[X.]“ um die Abkürzung für „Rotguss“ handelt (vgl. u. a. „http://abkuerzungen.woxikon.de/abkuerzung/rg.php“ und [X.], Wörterbuch der Abkürzungen, 5. Auflage, 2005, Seite 330). Dies hat auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

(1) Als Rotguss (auch Rotmessing, Mehrstoff- oder Maschinenbronze) wird eine Reihe von metallischen Werkstoffen bezeichnet. Es handelt sich dabei um Legierungen auf Kupferbasis, die für viele technische Produkte Verwendung finden (vgl. unter „www.wikipedia.org“ – Rotguss). So wird Rotguss im Bauwesen für Armaturen als auch für Schraub-, Löt- sowie Pressfittinge im Bereich der Sanitär- und Heizungstechnik eingesetzt und entspricht den Hygieneanforderungen der [X.] 50930-6. Besonders ist Rotguss für Absperr-, Sicherungs- und Regulierarmaturen in der Sanitärinstallationstechnik sowie als Fittingwerkstoff für Rohrsystemkomponenten oder als Konstruktionswerkstoff in der Wasser-, Filter- und [X.] gut geeignet (vgl. die Fundstelle zu „[X.] ([X.])“ unter „http://www.oecam.eu/index.php/kupfer-und-legierungen-de-2/rotguss-de“). Auf diesen Gesichtspunkt ist die Beschwerdeführerin bereits mit der gerichtlichen Stellungnahme vom 4. Oktober 2019 hingewiesen worden.

(2) In Verbindung mit den vorliegend verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise (Fachkreise auf dem Gebiet der Heizungs- und Sanitärtechnik) den [X.] „[X.]“ lediglich als beschreibende Sachangabe auffassen.

Die vom Anmeldezeichen beanspruchten Waren der Klassen 6 und 11 können aus Rotguss (etwa „unedle Metalle und deren Legierungen“) bestehen oder Bauteile aus Rotguss aufweisen, da - wie der bereits oben genannten Fundstelle „http://www.oecam.eu/index.php/kupfer-und-legierungen-de-2/rotguss-de“ zu entnehmen ist – Rotguss gerade im Bereich der gegenständlichen Wasser-, Heizungs-, Sanitär- und [X.] eingesetzt wird. Nicht zuletzt verschaffen – wie die Beschwerdeführerin selbst auf ihren Internetseiten ausführt die hygienischen Vorteile von Rotguss aufgrund seiner guten bakteriziden Eigenschaften ihm zunehmende Bedeutung (vgl. unter „[X.]/“). Demzufolge eignet sich Rotguss in besonderem Maße für die Herstellung der Metalle, Legierungen und Metallwaren in [X.]. Da ihr Verwendungszweck nicht ausdrücklich genannt ist, kommen sie auch für die Wasser-, Heizungs-, Sanitär- und [X.] in Betracht, wo der Hygiene eine große Bedeutung zukommt. Dies gilt gleichermaßen für die in [X.] beanspruchten Apparate, Geräte, Anlagen und Pufferspeicherund deren Teile. In diesem Zusammenhang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zahlreichen [X.] im Beanstandungsbescheid vom 26. Januar 2018 sowie im angegriffenen Beschluss verwiesen.

Die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der [X.] können die Verarbeitung von Rotguss als auch die Bearbeitung oder die Herstellung von [X.] zum Gegenstand haben. So ist es möglich, dass [X.] beispielsweise aufgeraut, sandgestrahlt oder aus optischen Gründe mit Chrom überzogen werden. Auch lassen sich auf Kundenwunsch hin spezielle Rotgusslegierungen herstellen, aus denen wiederum besondere, auf die individuellen Bedürfnisse ausgerichtete [X.] entstehen. Diese Dienstleistungen bietet die Beschwerdeführerin ausweislich ihrer Internetpräsenz bereits an (vgl. unter „https://www.kemper-olpe.de/de/geschaeftsbereiche/gusstechnik/kundenspezifische-loesungen/“).

Die weiterhin in Rede stehenden Dienstleistungen der [X.] können wiederum die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Sanitärtechnik und den dortigen Einsatz von Rotguss respektive Teilen aus Rotguss zum Inhalt haben, was auch insoweit der Eintragung des [X.] entgegensteht.

b) Auch das der Buchstabenkombination „[X.]“ hinzugefügte „+“ vermag die Unterscheidungskraft des [X.] nicht zu begründen. Es handelt sich hierbei um das mathematische Zeichen für „plus“. Dieser Begriff wird in Wortkombinationen von der Allgemeinheit der Verbraucher als werbender Hinweis auf zusätzliche Vorteile des Produktes verstanden (vgl. [X.] 25 W (pat) 107/12 – [X.] sowie BPatG 28 W (pat) 543/13 – [X.]). Demzufolge werden die angesprochenen Fachkreise davon ausgehen, dass die mit dem Anmeldezeichen versehenen, von der Zurückweisung betroffenen Waren über besondere Rotgusseigenschaften bzw. -kriterien verfügen, welche sie von korrespondierenden (Normal-)Waren positiv abheben. Diese Sichtweise führt weiterhin dazu, dass die maßgeblichen Verkehrsteilnehmer annehmen werden, die in Rede stehenden Dienstleistungen beschäftigen sich mit Rotgusswaren mit gegenüber den Durchschnittsprodukten verbesserten Merkmalen.

c) Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.], [X.], 667 – [X.] u. [X.] [[X.]]). Da das [X.] die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. [X.], [X.], 667 – [X.] u. [X.] [[X.]]; [X.], [X.], 230 – SUPE[X.]irl; [X.], 349 – [X.] Rätsel Woche; [X.], 276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

2. Aus obigen Ausführungen folgt im Ergebnis weiter, dass die Frage, ob der Eintragung des [X.] darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, im Ergebnis dahinstehen kann.

Meta

28 W (pat) 529/18

17.03.2020

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.03.2020, Az. 28 W (pat) 529/18 (REWIS RS 2020, 30)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 30

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25 W (pat) 107/12

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