28. Senat | REWIS RS 2015, 1772
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Markenbeschwerdeverfahren – "Pioneering for you" – keine Unterscheidungskraft
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2012 004 338.0
hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters am Landgericht Dr. Söchtig
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
[X.]
ist am 23. April 2012 zur Eintragung als Marke in das bei dem [X.] geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen
1: chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;
4: technische Öle und Fette; Staubabsorbierungs-, Staubbenutzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe;
6: unedle Metalle und deren Legierungen; transportable Bauten aus Metall; [X.] aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Erze; Rohre aus Metall; Schwimmbecken (vorgefertigte Metallkonstruktion); Baumaterialien aus Metall; Bauten aus Metall; Befestigungsmaterial aus Metall; Behälter aus Metall; Düsen aus Metall; Flanschen (Schellen) aus Metall; Gitter aus Metall; Leitungen aus Metall, soweit in Klasse 06 enthalten; Rohrleitungen aus Metall; Rohrmuffen aus Metall; Rohrverbindungsstücke aus Metall; Schienen; Stahlkonstruktionen; Stahllegierungen; Stahlrohren; Stahlrohre; Tanks aus Metall;
7: Maschinen für die chemische Industrie, die Getränkeindustrie, die Landwirtschaft, die Metallbearbeitung, die Textilindustrie, die Abfallbeseitigungs- und Abfallverarbeitungswirtschaft, die Lebensmittelindustrie, die Holzverarbeitung, die Kunststoffverarbeitung und Werkzeugmaschinen; maschinelle Geräte und Apparate zum Druckerhöhen von Wasser; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Pumpen für Heizungsanlagen; Pumpen (Maschinen), insbesondere für Gebäudeinstallationen, Wasserver- und -entsorgung, Industrietechnik und Landwirtschaft, Reinigungsgeräte und -anlagen, Werkzeugmaschinen, (ausgenommen Pumpen für medizinische Zwecke und Luftpumpen); [X.]; [X.]; Nassläuferpumpen; mehrstufige Kreiselpumpen; Bohrlochpumpen; Schmutzwasserpumpen; Abwasserpumpen; Pumpen (Maschinen) und hieraus bestehende Pumpstationen für Trink- und Brauchwasser, Abwasser, Grundwasser, Abwasserbearbeitung, Entwässerung (soweit in Klasse 07 enthalten); [X.]; [X.] als Teile von Pumpen; Mixer und Rührwerke (Maschinen) in der [X.]; [X.] (Maschinen); maschinelle Abwasser- und Fäkalienhebegeräte; Ersatzteile für Pumpen (soweit in Klasse 07 enthalten); Motoren, insbesondere Elektromotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); Ersatzteile für Motoren (soweit in Klasse 07 enthalten); [X.] und Motorgehäuse; Steuergeräte für Maschinen oder Motoren; Armaturen für [X.]; Dichtungen [Motorenteile]; Drehzahlregler für Maschinen und Motoren; Drehzahlsteller für Maschinen und Motoren; Druckreduzierventile [Maschinenteile]; Druckregler [Maschinenteile]; [X.] [Maschinenteile]; elektrische Bürsten [Maschinenteile]; Filter [Teile von Maschinen oder Motoren]; Hähne [Maschinen- oder Motorenteile]; Kupplungen [Verbindungen], ausgenommen für Landfahrzeuge; Kompressoren für Kühlanlagen; Maschinen für die chemische Industrie; Pumpen [Maschinen- oder Motorenteile]; Pumpenmembrane; Regler [Maschinenteile]; [X.] [Maschinenteile]; Ventilatoren für Motoren; Ventile [Maschinenteile];
8: handbetätigte landwirtschaftliche Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;
9: wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, [X.], Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; maschinelle Geräte und Apparate zum Analysieren und Dosieren von Wasser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte; Regelungs- und Steuerungsgeräte (soweit in Klasse 09 enthalten); elektrotechnische Geräte (soweit in Klasse 09 enthalten), insbesondere Anker, Anzeigegeräte, elektrische Anlagen für die Fernsteuerung elektrischer Arbeitsvorgänge, Schaltgeräte, Kontrollapparate, Schaltpulte, Schalttafeln, Signalfernsteuergeräte, Spulen, Sensoren, Überwachungsapparate, elektrische Verbindungsteile; Anschlussdosen und Anschlusskästen für Elektrizität, [X.] (Elektrizität); [X.] und Löschwasseranlagen; labortechnische Geräte zur Messung und Beurteilung der Wasserqualität (soweit in Klasse 09 enthalten); Brennstoffzellen; elektronische Publikationen (herunterladbar); Bussysteme (für die Datenverarbeitung), bestehend aus Hard- und Software; Software; optische, magnetische und elektronische Datenträger; Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anker [Elektrizität]; Anschlussdosen, Anschlusskästen [Elektrizität]; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Batterien [elektrisch]; belichtete Filme; Beobachtungsinstrumente; Brennstoffpumpen mit Selbstregulierung; Codierer [Datenverarbeitung]; codierte Identifikationskarten; codierte Servicekarten; [X.] für Ton und/oder Bild; Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; [X.]; Computer-Programme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computer-Software [gespeichert]; Datenverarbeitungsgeräte; Dosiergeräte; Drähte aus Metalllegierungen für elektrische Sicherungen; Drehzahlmesser; Drosselspulen; Druckmessgeräte; Druckschreiber; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Anschlussteile; elektrische Kupplungen; elektrische Transformatoren; Elektrodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren; Elektromagnetspulen; Entstörgeräte [Elektrizität]; Fernschalter; [X.]; Geräte zur Fernbedienung von Apparaten und Geräten, auch bidirektional; Halbleiter; integrierte Schaltkreise; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Kabelkanal [elektrisch]; Kabelklemmen [Elektrizität]; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; [X.]; Klemmen [Elektrizität]; Komparatoren; Kontakte [elektrisch]; Kontrollapparate [elektrisch]; Kupferdraht [isoliert]; Lehr- und Unterrichtsapparate; Leiter [elektrisch]; [X.]; Lichtleitfäden [optische Fasern]; Magnetbänder; Magnetkarten; Magnetventile [elektromagnetische Schalter]; [X.]; Messgeräte; Messinstrumente; Mikroprozessoren; Modems; Monitore [Computerhardware]; Monitore [Computerprogramme]; physikalische Apparate und Instrumente; Regler, insbesondere Druckregler; RFID-Chips; RFID-Leser; [X.] [kathodisch]; Schalter; Schaltgeräte [elektrisch]; Schaltpulte [Elektrizität]; Schalttafeln [Elektrizität]; elektrische Sensoren zur Erfassung physikalischer Größen, nämlich Druckgeber, Differenzdruckgeber, Temperaturgeber, Durchflussgeber, Beschleunigungsgeber; Simulatoren für die Leitung und Kontrolle von Fahrzeugen und Flugzeugen; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Spulen [elektrisch]; Stecker; Steckdosen; Strichcodeleser; Stromleitungen; Stromstärkemesser; Stromunterbrecher; Stromwandler; [X.] und -geräte; Temperaturregler und/oder Temperatureinsteller; Thermometer [nicht für medizinische Zwecke]; [X.]; Tonträger; Überspannungsschutzgeräte; Überwachungsapparate [elektrisch]; Unterrichtsapparate; Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verbindungsteile [Elektrizität]; [X.] [Elektrizität]; Wärmekontrollgeräte; Wasserstandsanzeiger; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung];
10: chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; Pumpen für medizinische Zwecke;
11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; maschinelle Geräte und Apparate zum Wärmen, Aufbereiten, Enthärten und Reinigen von Wasser; Heizungsanlagen insbesondere Warmwasserheizungsanlagen; Heizkörper; elektrische Heizgeräte; Heizkessel; Wärmepumpen; Wärmespeicher; Wärmetauscher; Solarkollektoren für Heizungsanwendungen; Heißwassergeräte; Wasserleitungs- und -verteilungsanlagen; [X.]; Geräte zur Klimatisierung und Kühlung, nämlich Klimaanlagen und Klimaapparate, Luftbefeuchter, Kühlanlagen und -maschinen, Wasserkühlanlagen, insbesondere offene oder geschlossene Kühltürme, Tiefkühlapparate und -anlagen; Wassersammel- und Wasseraufbereitungsanlagen; Wasserversorgungsanlagen; Springbrunnen; Geräte zur Wassergewinnung und -aufbereitung (soweit in Klasse 11 enthalten); Meerwasserentsalzungsanlagen; Trinkwasserfilter; Wasserfiltriergeräte; Geräte zur Regen- und Grundwassernutzung (soweit in Klasse 11 enthalten); Wasserenthärtungsapparate und -anlagen; Wasserreinigungsanlagen; Wassersterilisierapparate; Wasserdesinfektionsapparate; Geräte in Bezug zu Schwimmbadtechnik (soweit in Klasse 11 enthalten), insbesondere [X.] für Schwimmbecken; Gegenstromanlagen für Schwimmbecken; Whirlpools; Abwasserkläranlagen; Abwasserbehandlungsanlagen, auch durch Wirkung von Membranen und Filtern; Ausgleichsbehälter für Zentralheizungen; automatische Einrichtungen zum Tränken; [X.] für Schwimmbecken; [X.] als Teile von Heizungs- und/oder Wasserleitungsanlagen; Dampferzeugungsanlagen; Femwärmeanlagen- und -geräte; Filter [Teile von häuslichen oder gewerblichen Anlagen]; Hähne, soweit in Klasse 11 enthalten; Kühlanlagen und -maschinen; Kühlapparate; Leitungen (soweit in Klasse 11 enthalten); Leitungsverbindungen (soweit in Klasse 11 enthalten); [X.]; Ölbrenner; Regelungszubehör für Wasser- oder Gasgeräte, sowie für Wasser- oder Gasleitungen; sanitäre Anlagen (soweit in Klasse 11 enthalten); [X.] für [X.] Gasgeräte, sowie für Wasser- oder Gasleitungen; Tiefkühlapparate und -anlagen; Thermostatventile als Teile von Heizungsanlagen; Volumenausdehnungs- und Druckhalteautomaten für Heiz- und Kühlwassersysteme sowie für Trinkwasser- und/oder Brauchwasseranlagen; Warmwasserbereiter [Apparate]; Warmwassergeräte; Wasserenthärtungsapparate und -anlagen; wasserführende Armaturen; Wasserleitungsanlagen; Wasserreinigungsgeräte und -maschinen; Wasserverteilungsanlagen;
12: Fahrzeugteile, insbesondere Pumpen zur Verwendung in Fahrzeugen; Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Kraftfahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; Kraftfahrzeuge; Wagen [Fahrzeuge]; Kühlfahrzeuge; Kühlwaggons; Amphibienflugzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Chassis für Kraftfahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge [mechanisch]; Elektrofahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Getriebe für Landfahrzeuge; Luftpumpen [Fahrzeugzubehör]; Motoren für Landfahrzeuge; Wasserkühler für Landfahrzeuge;
16: Photographien; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Broschüren; Kataloge; Prospekte; Zeitschriften; Magazine; Bücher; Druckereierzeugnisse; Lern-, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Modelle, nämlich Architekturmodelle und Maschinenmodelle;
17: Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Schläuche (nicht aus Metall);
19: [X.] (nicht aus Metall), soweit in Klasse 19 enthalten; Keramikrohstoffe; Schwimmbecken (vorgefertigt, nicht aus Metall); Abflussrohre, nicht aus Metall; Abzweigrohre, nicht aus Metall; Behälter und Tanks aus Mauerwerk; Becken zur Aufnahme von flüssigen Medien, nicht aus Metall; Drainagerohre, nicht aus Metall; [X.] (nicht aus Metall, Bauteile); Gitter, nicht aus Metall; [X.], nicht aus Metall oder aus Kunststoff; Klappenventile, nicht aus Metall oder Kunststoff, für Wasserleitungen; Becken, nicht aus Metall, insbesondere für Abwässer oder zur Abwasserbehandlung; Klärbecken, nicht aus Metall; Bewegungsbecken, nicht aus Metall; Leitungen für Lüftungs- und Klimaanlagen, nicht aus Metall; Wasserleitungen, nicht aus Metall (Bauteile);
28: elektronische Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm und Monitor; Spielkugeln; Sportschläger; Spiele, Spielzeug;
36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
37: Bauwesen; Installationsarbeiten; Installation, Wartung und Reparatur von Pumpen, Pumpstationen, Mixern und Rührwerken, Hebeanlagen, Kläranlagen, [X.] und Kanalisation; Installation, Wartung und Reparatur von Motoren; Installation, Wartung und Reparatur von Heizungsanlagen und Klimaanlagen; Installation, Wartung und Reparatur von Reglungssystemen, Steuerungskomponenten und Zusatzkomponenten für die Heiz-, Klima- und Wasseraufbereitungstechnik; Errichtung von Fern- und [X.]; Installation von Schmutz- wasseraufbereitungs- oder Entsorgungsanlagen sowie Errichtung von Becken, Teichen und Gruben zur Wasserhaltung; Dienstleistungen betreffend Hochwasserschutz, Druckentwässerung, Grundwasserabsenkung, insbesondere für den [X.], nämlich Hoch- und Tiefbauarbeiten zur Förderung von Wasser, Abwasser und Druckluft sowie Hoch- und Tiefbauarbeiten zur Druckentwässerung und Grundwasserabsenkung, insbesondere für den [X.]; Hoch- und Tiefbauarbeiten zur Förderung von Fäkalien und Schlamm; Auskünfte über Reparaturen; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen, insbesondere von Pumpen; Installation, Wartung und Reparatur von Elektroanlagen und -geräten einschließlich Steuerungs- und Regelungsanlagen; Installation, Reparatur und Wartung von datentechnischen Anlagen (Hardware); Klempnerarbeiten; Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Maschinen; Überholung von verschlissenen oder teilweise zerstörten Motoren; Wartung und Reparatur von Pumpen;
38: Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogrammen in Datennetzen; Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.]; Bereitstellen von [X.]chatrooms; Bereitstellen von Plattformen im [X.]; Bereitstellen von Portalen im [X.]; Bereitstellen von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Betrieb von [X.], [X.] und -Foren; Durchführen von Mediakonferenzen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Zugriffszeit auf Computernetzwerke; Übermittlung und Übertragung von Nachrichten, Bildern, Informationen und Daten, insbesondere über [X.]; Telekommunikation;
41: Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops und Ausbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen; Erziehung und Unterricht; Fernunterricht; Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videobändern; [X.] und Fortbildungsberatung sowie Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); digitaler Bilderdienst; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmproduktion (in Studios); Herausgabe von Druckerzeugnissen auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke; Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im [X.]; Mikroverfilmung; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops und Kolloquien; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; [X.], soweit in Klasse 41 enthalten;
42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -Software; Aktualisieren von Computer-Software; Aktualisieren von Software von mikroprozessorgesteuerten Apparaten und Geräten; technische Beratung, nämlich auf den Gebieten von Hardware, Software, Telekommunikation, Pumpen, elektrischen Antrieben, Heizungs- und Sanitäranlagen sowie Regelungs- und Steuerungsgeräten; Design von Computersystemen; Design von Computer-Software; Dienstleistungen eines [X.]; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Durchführung technischer Tests und Checks; Durchführung von technischen Messungen; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; elektronische Datensicherung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installation, Wartung und Reparatur von Software für datentechnische Anlagen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; Konfiguration von [X.] durch Software; Konstruktionsplanung und technische Projektplanung; Materialprüfung; Pflege und Installation von Software; Qualitätsprüfung; technische Beratung; technische Projektplanungen; Vermietung und Wartung von Computersoftware; Vermietung von Software für [X.]zugänge; wissenschaftliche Forschung,
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat nach vorangegangener Beanstandung vom 15. August 2012 mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 die Markenanmeldung für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen wegen des absoluten Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, bei der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ handele es sich um eine [X.] gebildete Wortfolge, die in ihrer Bedeutung vom überwiegenden Teil der angesprochenen inländischen [X.]e mühelos verstanden werde, da derartige [X.] Wortfolgen zur sloganartigen Bewerbung von Waren und/oder Dienstleistungen im Alltag üblich und bekannt seien. Die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ werde deshalb vom interessierten Publikum in Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen lediglich als ein die Aufmerksamkeit, das Interesse weckender, werbesloganartiger Hinweis auf die Angebote und Produkte verstanden.
Die Wortfolge, so die Markenstelle weiter, rücke die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in Bezug auf eine Vorreiterrolle des Anbieters in den Vordergrund. Den potentiellen Interessenten werde vermittelt, dass eines der [X.] Elemente dieser Waren und Dienstleistungen die Aktualität, die Modernität durch die Vorreiterrolle des Anbieters sei, so dass diese Waren und Dienstleistungen insofern vergleichbaren Produkten anderer Mitbewerber überlegen seien. Als ohne Weiteres verständlicher, nur allgemein anpreisender bzw. die Aufmerksamkeit des Publikums weckender Werbeslogan sei die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ daher nicht geeignet, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, so dass dem Anmeldezeichen im Ergebnis die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehle.
Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen mit dem Bestandteil „[X.]“ verwiesen habe, seien diese mit der vorliegenden Anmeldung weitgehend nicht vergleichbar. Die Bewertung der Schutzfähigkeit einer Wortzusammenstellung hänge jeweils vom Einzelfall ab, nämlich davon, wie der Verkehr die jeweilige Gesamtbezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten bzw. geschützten Waren und/oder Dienstleistungen verstehe.
Schließlich seien auch noch nicht sämtliche formellen Erfordernisse des Verzeichnisses der [X.] bzgl. der Klassifikation erfüllt. Dieses sei jedoch begrifflich hinreichend klar für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der [X.].
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des [X.]s vom 11. Oktober 2013 aufzuheben.
Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, entgegen den anderslautenden Ausführungen der Markenstelle im angegriffenen Beschluss fehle dem Anmeldezeichen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene anderweitige [X.] Werbeslogans, denen die Eintragung nicht versagt worden sei, wie etwa dem Werbeslogan „[X.]“ (eingetragen für Bekleidungsstücke für den Kampfsport), die ebenfalls werbende Anpreisung „[X.] YOU“ (eingetragen für Waren der Klassen 24 und 25) sowie auf die ehemals eingetragenen (zwischenzeitlich jedoch auf Antrag des jeweiligen Markeninhabers gelöschten) Marken „[X.]“ und „[X.]“. Ferner seien im Register auch [X.] Werbeslogans zu finden, die aufgrund der [X.]n Sprache von dem angesprochenen [X.] viel mehr noch ohne weiteres zu verstehen seien, wie etwa „clever fit – [X.]“, „[X.]. Zeit für [X.]“ sowie „[X.]“ (wobei letztere auf Antrag des Markeninhabers zwischenzeitlich wieder gelöscht worden sei – vgl. hinsichtlich vorgenannter Eintragungen Anlage 1 zum Schriftsatz vom 13. November 2015). Schließlich nimmt sie noch Bezug auf die Eintragungspraxis des [X.] Markenamtes (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 13. November 2015).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „[X.]“ steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.] 2012, 610, Nr. 42 - [X.]; [X.] 2008, 608, 611, Nr. 66 f. - [X.]; [X.], [X.] 2014, 569, Rn. 10 – [X.]; [X.] 2013, 731, Nr. 11 - [X.]; [X.] 2012, 1143, Nr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - [X.]; [X.] 2010, 825, 826, Nr. 13 - [X.]; [X.] 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; [X.] 2006, 850, 854, Nr. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] 2006, 229, 230, Nr. 27 - BioID; [X.] 2008, 608, 611, Nr. 66 - [X.]; [X.] [X.] 2008, 710, Nr. 12 - [X.]; [X.] 2009, 949, Nr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.] 2012, 1143, Nr. 7 - [X.]; [X.] 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - [X.]; [X.] 2012, 270, Nr. 8 – Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412, Nr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; [X.] [X.] 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; [X.] 2010, 825, 826, Nr. 13 - [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Nr. 18 - [X.]).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen [X.]e im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2004, 674, 678, Nr. 86 – Postkantoor; [X.] [X.] 2012, 270, 271, Nr. 11 – Link economy; [X.] 2009, 952, 953, Nr. 10 – [X.]; [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 – [X.]; [X.] 2005, 417, 418 – [X.]; [X.] 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; [X.] 2001, 1153 – antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]n Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u.a. [X.] [X.] 2006, 850, 854, Nr. 19 – [X.]; [X.] 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.] 2001, 1143, 1144 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.] 2010, 1100, Nr. 23 – [X.]!; [X.] 2006, 850, 855, Nr. 28 – [X.]).
2.
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Wortfolge „[X.]“ vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für sämtliche der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen auszugehen, da die angemeldete Wortfolge vom angesprochenen Publikum branchenübergreifend für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 4, 6 bis 12, 16, 17, 19, 28, 36 bis 38, 41 und 42 als bloße Werbeaussage mit gewissem Sachbezug, und zwar im Sinne von „bahnbrechend/wegbereitend/innovativ für Sie/Dich“ aufgefasst werden wird.
a.
Die werbesloganartige Wortfolge „[X.]“ setzt sich [X.] aus drei [X.]n Wörtern zusammen, denen zusammen die Bedeutung „bahnbrechend/wegbereitend/innovativ für Sie/Dich“ zukommt (s. o.). Die angesprochenen [X.]e, vorliegend Endverbraucher, Fachkreise und Handwerker aus der Baubranche, insbesondere solche für sanitäre, elektrische, elektronische und mechanische Anlagen, werden diesen einfach gehaltenen Werbeslogan auch ohne Weiteres auf die vorgenannte Art und Weise verstehen, denn sämtliche darin enthaltenen Wörter gehören zum [X.]n Grund-wortschatz. Den [X.]en ist bekannt, dass sich der erste Teil der fraglichen Wortfolge, nämlich „pioneering“, mit „wegbereitend“ oder „bahn-brechend“ und der zweite Teil der angegriffenen Wortfolge, der Begriff „for you“, mit als
b.
Hierauf basierend wird der angesprochene Verkehr die fragliche Wortfolge lediglich als werbende Anpreisung verstehen, die keinen über diese Werbefunktion hinausgehenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen vermittelt. Dies nicht zuletzt auch auf Grund des Umstandes, dass er an die vielfache Verwendung vergleichbarer Werbeslogans gewöhnt ist. Diesbezüglich wird auf die entsprechenden Nachweise unter www.slogans.de verwiesen (Anlage 3 zum Hinweis vom 26. Oktober 2015).
c.
Die Botschaft, welche sich mit der Wortfolge „[X.]“ verbindet, ist eindeutig und offensichtlich. Die angesprochenen [X.]e werden dieser im Hinblick auf sämtliche der von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen ohne jeden Interpretationsaufwand die offenkundige, sachbezogene Werbeaussage entnehmen, dass den betreffenden Waren und Dienstleistungen eine besonders „bahnbrechende“ bzw. „wegbereitende“ Leistung des Herstellers der Waren bzw. des Erbringers der entsprechenden Dienstleistung zu Gunsten der jeweiligen Abnehmer zu Grunde liegt. Damit erschöpft sich das Verständnis der Marke durch die angesprochenen Verkehrsteilnehmer in einem rein werblich Beschreibenden, was eindeutig gegen deren Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis spricht. Dementsprechend hat auch der [X.] mit Urteil vom 21. Dezember 2014 in der Rechtssache [X.]/13 die Zurückweisung der Anmeldung der korrespondierenden Wortmarke „[X.]“ für sämtliche der dort von dem Anmeldezeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf Grund des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV bestätigt.
d.
Auch die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.], [X.] 2009, S. 667 –
III.
Steht der begehrten Eintragung - wie vorstehend ausgeführt - schon das [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, kann die Frage, ob dies gleichermaßen auch für das [X.] eines bestehenden Freihaltebedürfnisses i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gilt, im Ergebnis dahingestellt bleiben.
Einer Zurückverweisung an die Markenstelle wegen einer noch nicht hinreichenden Klassifikation des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der [X.] bedurfte es vorliegend nicht, da dies keine Auswirkungen auf die vorstehend ausgeführte Schutzunfähigkeit des [X.] hat (vgl. [X.] W (pat) 175/04 -
Meta
25.11.2015
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.11.2015, Az. 28 W (pat) 547/13 (REWIS RS 2015, 1772)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 1772
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
24 W (pat) 531/14 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Pioneering für You" – keine Unterscheidungskraft – keine Verkehrsdurchsetzung
28 W (pat) 517/21 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – „Parkstory“ – keine Unterscheidungskraft für einen Teil der Waren und Dienstleistungen
28 W (pat) 46/14 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "pioneered by" – zur Frage der Unterscheidungskraft von unvollständigen Wendungen - keine Unterscheidungskraft
30 W (pat) 46/20 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – „i-mobility (Wortzeichen)“ – begriffliche Unbestimmtheit – Unterscheidungskraft – keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe
28 W (pat) 572/17 (Bundespatentgericht)
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