Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2016, Az. XI ZR 336/15

11. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14523

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Gegenstand

Inhaberschuldverschreibung: Verjährung von Laufzeitzinsansprüchen einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate Zinsscheine


Leitsatz

Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber keine Zinsscheine ausgegeben, verjähren die Zinsansprüche nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Laufzeitzinsen in Höhe von insgesamt 9.900 € aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung mit der [X.]      5 an den Kläger verurteilt worden ist.

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 5. April 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 36.300 € - davon auf den Nennbetrag 33.000 € und auf am 7. September 2007 fällige Laufzeitzinsen von 3.300 € - aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung mit der [X.]     5 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung mit der [X.]     5 und der Laufzeitzinsen aus seinem Depot in Höhe der Zahlung.

Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 10% p.a. seit dem 8. September 2007 aus einem Betrag in Höhe von 33.000 € zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des Klägers zwecks Ausbuchung der [X.] zur Inhaberschuldverschreibung mit der [X.]     5 aus seinem Depot in Höhe der Zahlung.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 31% und die Beklagte zu 69%. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 22% und die Beklagte zu 78%. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen den beklagten [X.] aus einer von diesem begebenen Inhaberschuldverschreibung geltend.

2

Die Beklagte emittierte im [X.] die 10% Pan Euro - Anleihe von 2000/2007 im Gesamtnennbetrag von 500 Mio. € (Wertpapierkennnummer    5), die in 500.000 unter sich gleichberechtigten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen zu je 1.000 € in einer Dauerglobalurkunde ohne Zinsscheine verbrieft war. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung [X.] Rechts und der Gerichtsstand [X.] bestimmt. Ferner verpflichtete sich die Beklagte in § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen, die Schuldverschreibungen in Höhe ihres [X.] vom 7. September 2000 an mit jährlich 10% zu verzinsen, wobei die Zinsen jährlich nachträglich am 7. September eines jeden Jahres zahlbar waren. Der Kläger erwarb von der Anleihe 33 Schuldverschreibungen über jeweils 1.000 €.

3

Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 erklärte sie den "öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet". Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung Nr. 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der [X.] Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Aufgrund dessen fiel auch der Kläger mit den von ihm erworbenen Schuldverschreibungen nebst Zinsen aus.

4

Mit der im Jahr 2010 eingereichten Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung der am 7. September 2007 fällig gewordenen Schuldverschreibungen nebst [X.] sowie der jeweils am 7. September der Jahre 2002 bis 2007 fällig gewordenen Zinsen gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibungen im Nennwert von 33.000 € verlangt. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf Verjährung. Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der [X.] nebst [X.] ab 1. Januar 2008 und der ab dem [X.] fälligen Zinsansprüche stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klage auch hinsichtlich des am 7. September 2004 fälligen [X.] stattgegeben und [X.] auf die [X.] bereits ab dem 8. September 2007 zuerkannt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Laufzeitzinsen weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit bezüglich des am 7. September 2004 fälligen [X.] zur Zurückweisung der Berufung sowie in Bezug auf die am 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen Zinsforderungen unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ([X.], Urteil vom 12. Juni 2015 - 8 U 93/12, juris) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

7

Dem Kläger stehe neben dem [X.] auch ein Anspruch auf Zahlung der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen [X.] zu. Die Zinsforderungen seien nicht verjährt. Hinsichtlich der Verjährung von [X.] sei danach zu unterscheiden, ob [X.]e im Sinne des § 803 [X.] ausgegeben worden seien, ob die [X.] in der [X.] [X.] seien oder ob weder das eine noch das andere der Fall sei. Vorliegend seien die [X.] in der [X.] [X.] worden. Denn in der Schuldverschreibung heiße es unter Bezugnahme auf die Anleihebedingungen, die Beklagte habe sich insbesondere verpflichtet, dem "Inhaber der [X.] vom 7. September 2000 an 10% p.a. Zinsen auf fünfhundert Millionen Euro zu zahlen". Aufgrund dessen handele es sich bei dem Zinsanspruch um einen "Anspruch aus einer Schuldverschreibung" im Sinne des § 801 Abs. 1 Satz 1 [X.], so dass die in der [X.] verbrieften Zahlungspflichten hinsichtlich der Verjährung nicht anders zu behandeln seien als die dort verbrieften Kapitalzahlungspflichten. Damit sei hier § 801 Abs. 1 Satz 2 [X.] anwendbar, so dass die [X.] in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an verjährten. Mangels anderweitiger Regelungen in den Anleihebedingungen habe daher hier die Vorlagefrist gemäß § 187 Abs. 1 [X.] am 8. September 2007 begonnen und gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 [X.] 30 Jahre betragen. Diese Frist sei weder im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift noch bei deren Zustellung abgelaufen.

II.

8

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass die vom Kläger verlangten, am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fälligen [X.] verjährt sind.

9

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt für die Verjährung von [X.] einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate [X.]e nicht § 801 Abs. 1 [X.]. Vielmehr sind die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 [X.] anwendbar.

a) § 801 [X.] enthält eine besondere Regelung zum Erlöschen und zur Verjährung der in einer Schuldverschreibung verbrieften Hauptforderung (Abs. 1) und der in einem [X.] verbrieften Zinsforderung (Abs. 2). Die Vorschrift regelt dagegen nicht die Verjährung von [X.], die entweder in der [X.] verbrieft oder gar nicht verbrieft sind. Insoweit bleibt es - was der [X.] bereits mit Beschluss vom 14. Mai 2013 ([X.], juris) entschieden hat - bei der Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften.

Soweit der Anspruch aus einer Schuldverschreibung verzinslich ist, kann die Verpflichtung zur Zinszahlung gemäß § 803 [X.] in [X.]en oder aber - neben der in der Regel abstrakten Hauptforderung - in der Schuldverschreibung selbst verbrieft sein (vgl. [X.], 154, 157; RG, [X.] 1926, 2675; RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 803 Rn. 3). Die beiden Fallgestaltungen unterscheiden sich vor allem darin, dass im Falle der Ausgabe von [X.]en die Geltendmachung des [X.] nur durch Vorlegung des Kupons möglich ist, während die [X.] nicht mit vorgelegt zu werden braucht und grundsätzlich auch nicht zum Empfang der Zinsleistung berechtigt (vgl. [X.], 154, 160 ff.; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2015, § 803 Rn. 3). Desweiteren bestehen unterschiedliche Regelungen zu [X.] und Verjährungsfristen. Für [X.]e gilt insoweit die spezielle Regelung des § 801 [X.], wonach die Vorlagefrist vier Jahre beträgt (Abs. 2 Satz 1) und der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlagefrist an verjährt (Abs. 1 Satz 2). Für die in der [X.] [X.]e Zinsforderung ist diese Vorschrift dagegen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.

b) Mangels Ausgabe von [X.]en scheidet eine Anwendung des § 801 Abs. 2 [X.] von vornherein aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber auch § 801 Abs. 1 [X.] nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasst nur die in der Schuldverschreibung verbriefte Hauptforderung (vgl. RGRK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 801 Rn. 9).

aa) Dies ergibt sich aus dem systematischen Regelungszusammenhang der Vorschriften, insbesondere zu § 797 [X.], wonach die Leistungspflicht nur gegen Aushändigung der Urkunde besteht. Eine solche Aushändigung der Urkunde kommt jedoch bei einer nur in der [X.] verbrieften Zinsforderung nicht in Betracht, wenngleich die Zinszahlung regelmäßig nur an den Inhaber der [X.] erfolgt. Der Inhaber der Urkunde muss diese dem Aussteller gemäß § 797 Satz 1 [X.] erst bei Fälligkeit und Zahlung der Hauptforderung aushändigen.

bb) Diese Auslegung wird durch die [X.] bestätigt. Danach soll die Präklusion nach § 801 [X.] einen einfachen und klaren Ausschlusstatbestand für die Geltendmachung von verbrieften Forderungen schaffen und insbesondere die andernfalls anwendbaren Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung insoweit ausschließen (Motive II, [X.] = Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das [X.], [X.], S. 393; vgl. auch [X.]surteil vom 25. Oktober 2005 - [X.], [X.], 361, 367 f.). Die Länge und der Beginn der Präklusionsfristen wurden in gleicher Weise wie bei der Verjährung festgesetzt. Die insoweit in den Motiven (aaO) genannten Vorschriften der §§ 155, 157, 158, 159 entsprachen den §§ 195, 197, 201 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: aF).

Von der Sonderregelung in § 801 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 [X.] abgesehen sollten für Zinsforderungen die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten. Der historische Gesetzgeber wollte dem Zinsanspruch - selbst bei der Ausgabe von [X.]en - nicht den Charakter einer abstrakten Obligation beilegen (vgl. Motive II, [X.], [X.], [X.]). Vielmehr sollte die Zinsforderung - erst recht im Falle einer Mitverbriefung in der [X.] oder gar einer fehlenden Verbriefung - materielle Zinsschuld, d.h. Nebenforderung der betreffenden Hauptobligation (vgl. [X.], 254, 256), bleiben; für die Fragen, ob Zinsen von Zinsen zu zahlen sind oder welche Verjährungsfrist gilt, sollten - soweit das Gesetz keine abweichende Regelungen vorsieht - die allgemeinen Vorschriften anwendbar sein (vgl. Motive, aaO; i.E. ebenso MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 803 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2015, § 803 Rn. 4).

Aufgrund dessen ist der historische Gesetzgeber - außer bei in [X.]en verbrieften Zinsforderungen - von der Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften und damit der speziellen Bestimmungen über die vierjährige Verjährung von [X.] gemäß §§ 197, 201 [X.] aF ausgegangen. Daran hat die Reform des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nur insoweit etwas geändert, als die kurzen Verjährungsfristen durch die allgemeine dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 [X.] ersetzt worden sind.

cc) Die Anwendbarkeit des § 801 Abs. 1 [X.] nur auf die verbriefte Hauptforderung, nicht dagegen auf den in der [X.] [X.]en Zinsanspruch, entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift wie auch der früheren für Zinsforderungen geltenden kurzen Verjährungsvorschrift des § 197 [X.] aF.

§ 801 Abs. 1 [X.] soll für das in der Regel abstrakte Schuldversprechen eine allgemein geltende Regelung zum Erlöschen und zur Verjährung treffen, während die Vorschrift die Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsregeln auf den Zinsanspruch unberührt lässt. Eine Anwendung dieser Regelung auf den in der [X.] [X.]en Zinsanspruch hätte zur Folge, dass für die Zinsforderung eine 30-jährige Vorlagefrist und eine anschließende 2-jährige Verjährungsfrist gelten würden. Dies würde indes dem Zweck des § 197 [X.] aF, ein übermäßiges Anwachsen von Schulden zu verhindern (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. Januar 1988 - [X.], [X.]Z 103, 160, 169; [X.]surteile vom 12. Juni 2001 - [X.], [X.]Z 148, 90, 93 f., vom 27. Mai 2008 - [X.], [X.], 1258 Rn. 12 und vom 15. Juli 2014 - [X.], [X.], 1670 Rn. 40), widersprechen. Aufgrund dessen bestand auch im Schrifttum zu §§ 197, 201 [X.] aF Einigkeit, dass diese Vorschriften nur im Falle der Ausgabe von [X.]en durch § 801 [X.] verdrängt würden (vgl. [X.]/Hefermehl, [X.], 10. Aufl., § 197 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 197 Rn. 5; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., § 803 Rn. 2; Soergel/Niedenführ, [X.], 13. Aufl., § 197 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2001, § 197 Rn. 17; [X.]/[X.], aaO, § 803 Rn. 1). An diesem Ergebnis hat sich - wie bereits ausgeführt - durch die Reform des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nichts geändert (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 803 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2015, § 803 Rn. 4).

c) Mangels Regelungslücke kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 801 Abs. 1 oder 2 [X.] nicht in Betracht.

2. Nach diesen Maßgaben sind die jeweils unterjährig am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fällig gewordenen [X.] gemäß §§ 195, 199 [X.] mit Ablauf der Jahre 2007, 2008 und 2009 verjährt. Verjährungshemmende Maßnahmen vor dem 31. Dezember 2009 sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Insoweit bringt auch die Revisionserwiderung nichts Erhebliches vor.

III.

Das angefochtene Urteil war demnach im angefochtenen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der [X.] selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die Klage hinsichtlich der am 7. September 2004, 7. September 2005 und 7. September 2006 fällig gewordenen [X.] als unbegründet erweist, führt dies insoweit - unter Abänderung des Urteils des [X.] - zu ihrer Abweisung.

Ellenberger                     Grüneberg                       Maihold

                    Menges                         Derstadt

Meta

XI ZR 336/15

15.03.2016

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 12. Juni 2015, Az: 8 U 93/12, Urteil

§ 195 BGB, § 199 BGB, § 801 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2016, Az. XI ZR 336/15 (REWIS RS 2016, 14523)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2806 WM 2016, 819 REWIS RS 2016, 14523

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

XI ZR 369/18

XI ZR 336/15

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