Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2008, Az. XI ZR 413/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 659

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 413/07 Verkündet am: 25. November 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________
[X.]. 1 § 1 Abs. 1 [X.] §§ 398, 793, 929 Nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer [X.] verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und Überga-be der [X.] nach § 929 [X.] oder durch Abtretung der [X.] Forderung nach § 398 [X.] und Übergabe der Urkunde erfolgt ist. [X.], Urteil vom 25. November 2008 - [X.] OLG Frankfurt am Main

AG Frankfurt am Main - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. November 2008 durch [X.] h.c. No[X.]e und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 24. Juli 2007 werden zurückge-wiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin, eine in [X.] ansässige [X.], begehrt von der Beklagten die Auszahlung eines Teils des Nennbetrages einer Inhaberteilschuldverschreibung und die Zinsen aus zwei damit verbun-denen [X.]n. 1 Die Beklagte begab im Februar 1996 unter der [X.] – und der Stücknummer – eine [X.] - 3 - schreibung zum Nennbetrag von 10.000 DM nebst 10¼% Zinsen, rück-zahlbar am 6. Februar 2003, sowie die [X.] Nr. – , fällig am 6. Februar 2002, und Nr. – , fällig am 6. Februar 2003, jeweils über 1.025 DM. In den Anleihebedingungen wurden die Anwendung [X.] Rechts und der Gerichtsstand [X.]vereinbart. Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten aus. Die Klägerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Be-teiligungsverträge als [X.]er zur klageweisen Durchsetzung von deren Anleiheforderungen. Die stillen Gesellschafter sollten eine Bareinlage von 150 bzw. 200 • sowie hierauf eventuelle Nachschüsse zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Klägerin erbringen, dieser sämtliche Forderungen gegen die Beklagte treuhänderisch i.S. von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] übertragen, anfallende Anwalts-, Gerichts- und Vollstreckungskosten entsprechend ihres Anlagevolumens anteilig über-nehmen, am eventuellen [X.] in gleicher Weise beteiligt werden und den Gründungsgesellschaftern der Klägerin eine nach dem Umfang des [X.] gestaffelte [X.] zahlen. 3 Die streitgegenständliche Inhaberschuldverschreibung erwarb die Klägerin mit Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 vom [X.]. Die [X.] waren nicht Gegenstand des [X.], sondern wurden von der Klägerin am selben Tage durch Kaufver-trag vom selben Anbieter zum Preis von je 100 • erworben. Unmittelbar zuvor, ebenfalls am 30. April 2005, hatte der [X.] des Direktors der Klägerin sowohl die Inhaberschuldverschreibung als auch die ihr zugehö-rigen [X.] von seiner Mutter, der Ehefrau des Direktors der 4 - 4 - Klägerin, geschenkt erhalten. [X.] und Kaufpreis wurden bei [X.] der Verträge übergeben. 5 Unter Berufung auf den Erwerb der Inhaberschuldverschreibung durch Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und der beiden Zinsschei-ne durch Kaufvertrag vom selben Tage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Auszahlung eines Teilbetrages von 511,29 • aus der [X.] sowie der Nennbeträge der [X.] in Höhe von 1.048,14 •, insgesamt 1.539,43 •, in Anspruch. Das Amtsgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil teilweise aufgehoben, die Klage in Höhe von 511,29 • abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind unbegründet. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 - 5 - Die Beklagte sei verpflichtet, den in den [X.]n verbrieften Zahlungsanspruch zu erfüllen, da [X.] als selbständige Urkunden eine Forderung, die unabhängig vom Hauptpapier umlaufen könne, ver-brieften. Die Klägerin habe die [X.] durch Kaufvertrag wirksam erworben. Die Übergabe der Scheine und die Abtretung der ihnen zugrunde liegenden Forderungen seien Leistungen an [X.] Statt aus der Kaufvertragsverpflichtung gewesen. Die Klägerin betreibe inso-weit eine eigene Rechtsangelegenheit. Die Einziehung dieser Forderung falle nicht unter das Verbot des Art. 1 § 1 [X.]. Die Beklagte könne sich nicht auf § 1 Abs. 1 der [X.] zum [X.] berufen, denn diese Vorschrift sei nach einem Urteil des [X.] verfassungswidrig und folglich nicht mehr anzuwenden. Die Zinsforderungen seien seit dem 6. Februar 2002 bzw. 2003 fällig. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den von ihr ausgerufenen [X.] berufen. Nach einer Entscheidung des [X.] vom 8. Mai 2007 stehe fest, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, die einen Staat gegenüber [X.] berechtige, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungs-ansprüche unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklär-ten [X.] zu verweigern. 8 Dagegen sei die Klägerin hinsichtlich der Forderung aus der Inha-berteilschuldverschreibung nicht aktivlegitimiert. Sie sei zwar Besitzerin dieses [X.], weshalb zu ihren Gunsten zunächst vermutet werde, dass sie auch materiell Berechtigte sei. Diese Vermutung sei [X.] durch den Inhalt des [X.] widerlegt. Dieser verstoße gegen Art. 1 § 1 [X.], was zur Nichtigkeit des Übertragungs-geschäfts nach § 134 [X.] führe und die Anspruchsberechtigung der 9 - 6 - Klägerin entfallen lasse. Die Klägerin, die keine Inkassoerlaubnis besit-ze, betreibe mit der Einziehung dieser Forderung eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, denn sie verfolge eine fremde Rechtsangelegenheit. Wer nach außen hin für sich selbst auftrete, im Innenverhältnis aber für einen [X.] handele, besorge vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet grundsätzlich eine fremde Rechtsangelegenheit. Da der [X.] nur die Aushändigung der zur Geltendmachung erforderlichen Ur-kunden und die treuhänderische Übertragung der Forderung zum Zwecke ihrer gerichtlichen Geltendmachung vorsehe, sei von einer Ermächti-gungstreuhand, nicht jedoch von einer Übereignung der Urkunde auszu-gehen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass die der Urkun-de innewohnende Forderung durch Abtretung in ihr Vermögen überführt worden sei. Sie handle auch geschäftsmäßig, denn nach dem [X.] richte sich ihr Angebot ohne Beschränkung an einen unbe-stimmten Kreis von Interessenten. Ein Ausnahmefall erlaubnisfreier Rechtsberatung liege nicht vor. Die Klägerin bewege sich im Zentrum des Regelungsbereichs des [X.]es, denn sie beab-sichtige Forderungen ihrer stillen Gesellschafter durchzusetzen und [X.] deren Rechte zu verwirklichen. Bei der Einziehung fremder [X.] durch eine Gesellschaft ohne nennenswertes Eigenkapital be-stehe die Gefahr, dass Anleger mit Rechtsverlusten bis hin zum Total-ausfall ihrer Forderung rechnen müssten, weshalb der Schutzbereich des [X.]es unmittelbar tangiert sei. - 7 - I[X.] 10 Diese Ausführungen halten nur teilweise der rechtlichen [X.] stand. 11 A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die [X.] Klägerin hinsichtlich der Ansprüche aus der [X.] verneint. Der Beteiligungsvertrag vom 30. April 2005 und die damit verbundene treuhänderische Übertragung der [X.] ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] nichtig (§ 134 [X.]). 12 1. Die Wirksamkeit des schuldrechtlichen [X.] und des Vertrages über die treuhänderische Übertragung der [X.] vom 30. April 2005 ist anhand des [X.] zu beurteilen. Dieses ist zwar mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer [X.] getreten und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 ([X.] I 2840) ersetzt worden, für Altverträge aber weiterhin maßgeblich. 13 2. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.], von dem das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, ist die Besorgung fremder Rechtsangelegen-heiten, einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungs-zwecken abgetretener Forderungen, sofern sie geschäftsmäßig betrieben wird, erlaubnispflichtig. Der Erlaubnisvorbehalt ist verfassungsmäßig ([X.] 47, 378, 390; 75, 246, 275 f.; 97, 12, 26 f.; [X.] [X.], 14 - 8 - 1251). [X.], aber auch Verfügungsverträge, insbesondere die treuhänderische Abtretung von Forderungen, die gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] verstoßen, sind gemäß § 134 [X.] nach ständiger Recht-sprechung des [X.] nichtig ([X.]Z 37, 258, 261; 70, 12, 17; 102, 128, 130; 153, 214, 220; 169, 109, 118 [X.]. 32). a) Dies gilt uneingeschränkt auch für die Übertragung einer wert-papierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung (§ 793 [X.]) ver-brieften Forderung zur Einziehung. Dabei kommt es, anders als das Be-rufungsgericht und die Klägerin meinen, nicht darauf an, ob die Übertra-gung des Wertpapiers und damit der darin verkörperten Forderung durch Einigung und Übergabe der [X.] nach § 929 [X.] oder aber durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 [X.] und Übergabe der Urkunde erfolgen. Dies ist nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.], der für die geschäftsmäßige Einziehung fremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken übertragener Forderungen im Interesse der [X.] Bevölkerung eine Erlaubnispflicht nor-miert, ohne Bedeutung. Auf die von der Revision der Klägerin unter [X.] auf § 1006 [X.] und § 292 ZPO angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, von einer Übereignung der [X.] an die Klägerin könne nicht ausgegangen werden, kommt es [X.] nicht an. 15 Für die Unwirksamkeit des [X.] und der Übertra-gung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung auf die Klägerin nach § 134 [X.] i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] ist, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ebenfalls nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die Klägerin ohne Übertragung der Forderung lediglich zu 16 - 9 - ihrer Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt worden oder aber ob die Forderung treuhänderisch auf sie übertragen worden ist. Nach seinem eindeutigen Wortlaut und seinem Schutzzweck unterstellt Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] auch die Abtretung von Forderungen zu Einziehungs-zwecken der Erlaubnispflicht.
b) aa) Entscheidend für die Anwendbarkeit des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] bei der Einziehung von Forderungen ist - von geschäftsmäßigem Handeln abgesehen - allein, ob das wirtschaftliche Ergebnis der [X.] zukommen soll ([X.], Urteil vom 28. Februar 1985 - [X.], [X.], 1214; [X.] NJW 1993, 2701, 2703; [X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 88; Kleine-Cosack, [X.]. 1 § 1 Rdn. 60; Rennen/[X.], [X.] 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 45; [X.], in: [X.]Prütting, BR[X.] 2. Aufl. Art. 1 § 1 [X.] Rdn. 26). Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Vereinbarung und die Art des geschlossenen Vertrages, sondern auf die gesamten diesen zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammen-hang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen, die es ver-meidet, dass Art. 1 § 1 [X.] durch formale Anpassung der geschäfts-mäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu [X.] Rechtsgrundsätze umgangen wird ([X.]Z 61, 317, 320 f.; [X.], Ur-teile vom 18. März 2003 - [X.], NJW-RR 2003, 1938, vom 5. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1371, vom 20. September 2005 - [X.], NJW 2005, 3570, vom 4. April 2006 - [X.] 338/04, [X.], 1726 f. [X.]. 8 und Beschluss vom 20. Juni 2006 - [X.], [X.], 2910, 2911 [X.]. 17). 17 - 10 - [X.]) Gemessen an diesen Grundsätzen dienen der [X.] und die Übertragung der Inhaberschuldverschreibung auf die Klä-gerin der Einziehung einer zu Einziehungszwecken übertragenen For-derung im wirtschaftlichen Interesse des stillen Gesellschafters. 18 19 Die Inhaberschuldverschreibung wird nach § 1 Abs. 2 des [X.]es nur treuhänderisch auf die Klägerin übertragen. Die [X.] und die Übertragung erfolgen aus-weislich der Präambel des [X.] zur klageweisen Durch-setzung der in der Inhaberschuldverschreibung verkörperten Forderung. Dies ist nach § 1 Abs. 2 des [X.] das "Ziel der stillen Gesellschaft". Wirtschaftlich geschieht dies vor allem im Interesse der stillen Ge-sellschafter. Nach § 2 Abs. 1 des [X.] ist jeder [X.]er an der jeweiligen Klage und dem Klageergebnis mit sei-nem in die [X.] "jeweils eingebrachten Anlagevolumen (Nennwert [X.] Zinsen)" beteiligt. Die Klägerin erhält nach § 3 Abs. 4 des Vertrages lediglich eine [X.], die nur an die [X.] der Klägerin ausgeschüttet wird. Diese macht das Ge-schäft nicht zu einer eigenen Angelegenheit der Klägerin. Die [X.] der [X.] stellt vielmehr eine Vergütung für die [X.] dar, ändert aber nichts an dem Fremdcharakter des Geschäfts (vgl. [X.], Beschluss vom 5. November 2005 - [X.], [X.], 102). 20 Gleiches gilt für die rechtliche Einbettung der Übertragung der In-haberschuldverschreibung auf die Klägerin zur klageweisen Geltendma-21 - 11 - chung in einen Vertrag über eine [X.]. Ziel dieser rechtli-chen Konstruktion ist es nach den gesamten Umständen und den wirt-schaftlichen Zusammenhängen ähnlich wie bei der Abtretung von Scha-densersatzansprüchen von [X.] an einen eingetragenen Ver-ein (vgl. dazu OLG Düsseldorf [X.], 150 f.; [X.], Beschluss vom 8. November 1993 - [X.], [X.], 2214; [X.] [X.], 1251) lediglich, Art. 1 § 1 [X.] zu umgehen. Das ergibt sich insbeson-dere aus der im Beteiligungsvertrag geregelten Kosten- und Erfolgsbetei-ligung für die Klage gegen die Beklagte. Danach ist die Forderungsein-ziehung für die Klägerin mit keinerlei Risiko verbunden. Sie trägt weder das Risiko, mit der Forderung aus der ihr übertragenen [X.] auszufallen, noch muss sie sich an den Kosten der Klage und Vollstreckung beteiligen. Diese sind nach § 3 Abs. 2 des [X.]es vielmehr anteilig von den an der einzelnen Klage betei-ligten stillen Gesellschaftern zu tragen.
Der Hinweis der Klägerin auf Art. 6 [X.] und den Umstand, dass die der Klägerin übertragene Inhaberschuldverschreibung letztlich aus dem Vermögen der Ehefrau des Direktors der Klägerin stammt, trägt insoweit nichts aus. Dies ändert nichts daran, dass die Einziehung der Forderung gegen die Beklagte für die Klägerin eine fremde Rechtsangelegenheit ist ([X.], aaO, Rdn. 16; Rennen/[X.], aaO, Rdn. 33). Zwischen der Klägerin, einer [X.], sowie Ehefrau und [X.] ihres Direktors beste-hen keine familiären Beziehungen, insbesondere keine sittliche Pflicht zur Einziehung der übertragenen Inhaberschuldverschreibung, die dem besonderen Schutz des Staates unterstellt sind. Überdies wird der [X.] des Direktors der Klägerin im Beteiligungsvertrag genauso behandelt wie jeder andere [X.]er. 22 - 12 - 23 c) Entgegen der Ansicht der Revision handelt die Klägerin auch geschäftsmäßig. Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit [X.] erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird ([X.]Z 148, 313, 317; [X.], Ur-teil vom 17. Februar 2000 - [X.], [X.], 1560, 1561, vom 9. April 2002 - [X.], [X.], 1085, 1086; [X.], Beschluss vom 5. November 2004 - [X.], [X.], 102, 103). aa) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehler-frei festgestellt. Ausweislich des formularmäßigen [X.] besteht die Tätigkeit der Klägerin darin, mit Inhabern von [X.]en der Beklagten mit der Wertpapierkennnummer – Beteiligungsverträge zu schließen, sich die [X.] übertragen zu lassen und diese im wirtschaftlichen Interesse vor [X.] der stillen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. Zu diesem Zweck tritt die Klägerin auch im [X.] auf. Die Anzahl der Personen, die für solche Verträge in Betracht kommen, ist nicht zu überblicken. Dass sich die Tätigkeit der Klägerin nur gegen die Beklagte richtet und nur von ihr ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen betrifft, ist ohne Belang (vgl. [X.], Beschluss vom 5. November 2004 - [X.], [X.], 102 f.; OLG Düsseldorf [X.], 150, 152; [X.], Beschluss vom 8. November 1993 - [X.], [X.], 2214; [X.] [X.], 1251). 24 [X.]) Die von der Revision in Bezug genommenen Entscheidungen stützen ihre gegenteilige Ansicht nicht. Das Urteil des Bundesverwal-tungsgerichts vom 16. Juli 2003 (BVerwGE 118, 319 ff.) ist nicht 25 - 13 - einschlägig. Das [X.] befasst sich mit dem [X.] "geschäftsmäßig" nicht. In seiner Entscheidung vom 5. November 2004 ([X.], [X.], 102 f.) hat der Bundesge-richtshof geschäftsmäßiges Handeln aus tatsächlichen Gründen wegen fehlender [X.] in einem nicht vergleichbaren Ausnah-mefall verneint. Und das Urteil des [X.] (NJW-RR 1994, 1138 f.) betrifft einen Fall, in dem das [X.] der Klägerin bescheinigt hatte, [X.] nur gele-gentlich, also nicht geschäftsmäßig, wahrzunehmen.
3. Die Revision der Klägerin war danach als unbegründet [X.]. 26 B. Die Revision der Beklagten ist gleichfalls unbegründet. 27 Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin hin-sichtlich der Ansprüche aus den [X.]n rechtsfehlerfrei bejaht. Der Kaufvertrag vom 30. April 2005 verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] und ist auch nicht als Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 [X.] unwirksam. 28 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass [X.] als selbständige Urkunden die Zinsforderung zu einer Haupt-schuld verbriefen und ihr Inhaber deshalb die Zinsforderung gegen Aushändigung des Scheins auch ohne Vorlegung der [X.] gel-tend machen kann (§ 803 [X.]). [X.] sind vom Fortbestand der [X.] unabhängige selbständige Inhaberpapiere und können deshalb unabhängig vom Hauptpapier übertragen werden ([X.]/ 29 - 14 - [X.], [X.], Neubearbeitung 2002 § 803 Rdn. 1 f.; [X.]/ Heckelmann/[X.], [X.] 12. Aufl. § 803 Rdn. 1). 30 2. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die [X.] durch Übertragung auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 30. April 2005 wirksam erworben, so dass die Klägerin mit der [X.] eine eigene Rechtsangelegenheit betreibe, die keiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] bedürfe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, bei dem Kaufvertrag über die [X.] handele es sich um ein Scheingeschäft i.S. von § 117 Abs. 1 [X.], da wegen der familiären Ver-bundenheit der früheren Inhaberin der [X.] mit dem Direktor der Klägerin und dem Verkäufer der Scheine, ihrem [X.], davon auszuge-hen sei, dass die Klägerin beide am Erfolg der Klage beteiligen müsse, hat das Berufungsgericht dies ohne Rechtsfehler verneint (§ 286 Abs. 1 [X.]). a) Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien [X.] nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen. Ob dies der Fall ist, ist überwiegend Tatfrage. Die Beweislast für ein Scheingeschäft trägt derjenige, der sich darauf beruft ([X.]Z 36, 84, 87 f.; [X.], Urteile vom 24. Januar 1980 - [X.], [X.], 372, 373, vom 9. Juli 1999 - [X.], [X.], 1889, 1890 und vom 20. Juli 2006 - [X.], [X.], 1731, 1732 [X.]. 11 m.w.Nachw.). 31 b) Den ihr in Anwendung dieser Grundsätze obliegenden [X.], dass der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem [X.] ihres 32 - 15 - Direktors über den Erwerb der [X.] nur ein Scheingeschäft i.S. von § 117 Abs. 1 [X.] war, hat die Beklagte nicht geführt, denn sie hat für ihr Vorbringen keinen Beweis angetreten. Aus der unstreitig er-folgten Erklärung des Direktors der Klägerin in einem anderen Verfahren über die Einziehung einer Inhaberschuldverschreibung, seine Ehefrau am [X.] beteiligen zu müssen, lässt sich nicht folgern, der Kaufvertrag vom 30. April 2005 über die [X.], die ausweislich des [X.] bezahlt wurden, sei ein Scheingeschäft. - 16 - 33 3. Die Revision der Beklagten war danach ebenfalls als unbegrün-det zurückzuweisen.
No[X.]e [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.11.2006 - 30 C 1595/05-20 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 150/06 u. 300/06 -

Meta

XI ZR 413/07

25.11.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2008, Az. XI ZR 413/07 (REWIS RS 2008, 659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 659

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