Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. XI ZR 336/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14544

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150316UXIZR336.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 336/15
Verkündet am:

15.
März 2016

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 801
Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber keine [X.]e aus-gegeben, verjähren die [X.] nicht nach §
801 Abs.
1 Satz
2 [X.], sondern nach den Vorschriften über die regelmäßige Verjährungsfrist der §§
195, 199 [X.].
[X.], Urteil vom 15. März 2016 -
XI ZR 336/15 -
OLG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
März 2016
durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Grüneberg
und
Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur [X.] der am 7.
September 2004, 7.
September 2005 und 7.
September 2006 fälligen [X.] in Höhe von insgesamt 9.900

d-verschreibung mit der WKN

5
an den Kläger verurteilt [X.] ist.
Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 10.
Zivilkammer des [X.] vom 5.
April 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 36.300

davon auf den Nennbetrag 33.000

und auf am 7.
September 2007 fällige [X.] von 3.300

aus der von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung mit der WKN

5 zu zahlen gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des [X.] zwecks Ausbuchung der Inhaberschuld-verschreibung mit der WKN

5 und der [X.] aus seinem Depot in Höhe der Zahlung.
-
3
-
Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 10% p.a. seit dem 8.
September 2007 aus einem Betrag in Höhe von 33.000

n gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank des [X.] zwecks Ausbuchung der Zinsforde-rung zur Inhaberschuldverschreibung mit der WKN

5 aus seinem Depot in Höhe der Zahlung.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückge-wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 31% und die Beklagte zu 69%. Die Kosten des Rechtsstreits zwei-ter Instanz tragen der Kläger zu 22% und die Beklagte zu 78%. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den beklagten St[X.]t [X.] aus einer von diesem begebenen Inhaberschuldverschreibung geltend.
Die Beklagte emittierte im [X.] die 10% Pan Euro -
Anleihe von 2000/2007 im Gesamtnennbetrag von 500 Mio.

5), die in 500.000 unter sich gleichberechtigten, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen zu je 1.000

s-1
2
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4
-
scheine verbrieft war. In den
Anleihebedingungen wurden die Anwendung deut-schen Rechts und der Gerichtsstand [X.] bestimmt. Ferner [X.] sich die Beklagte in §
2 Abs.
1 der Anleihebedingungen, die Schuld-verschreibungen in Höhe ihres [X.] vom 7.
September 2000 an mit jährlich 10% zu verzinsen, wobei die Zinsen jährlich nachträglich am 7.
September eines jeden Jahres zahlbar waren. Der Kläger erwarb von der Anleihe 33
Schuldverschreibungen über jeweils 1.000

Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des St[X.]tes ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und
die Reform des Wechselkurssystems vom 6.
Januar 2002 erklärte sie den "öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet". Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung Nr. 256/2002 vom 6.
Februar 2002 zur Umstrukturie-rung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der [X.] Regie-rung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Aufgrund dessen fiel auch der Kläger mit den von ihm erworbe-nen Schuldverschreibungen nebst Zinsen aus.
Mit der im Jahr 2010 eingereichten Klage hat der Kläger von der [X.] die Zahlung der am 7.
September 2007 fällig gewordenen [X.] nebst Fälligkeitszinsen sowie der jeweils am 7.
September der Jahre 2002 bis 2007 fällig gewordenen Zinsen gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibungen im Nenn-wert von 33.000

h-rung. Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der [X.] nebst Fällig-keitszinsen ab 1.
Januar 2008 und der ab dem Jahr 2005 fälligen Zinsansprü-che stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete 3
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-
5
-
Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klage auch hinsichtlich des am 7.
September 2004 fälligen [X.] stattgegeben und Fälligkeitszin-sen auf die [X.] bereits ab dem 8.
September 2007 zuerkannt. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich der am 7.
September 2004, 7.
September 2005 und 7.
September 2006 fälligen [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der am 7.
September 2004, 7.
September 2005 und 7.
September 2006 fälligen [X.] zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit bezüglich des am 7.
September 2004 fälligen [X.] zur Zurückweisung der Berufung sowie in Bezug auf die am 7.
September 2005 und 7.
September 2006 fälligen Zinsforderungen unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG [X.], Urteil vom 12.
Juni 2015 -
8
[X.], juris)

soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse

ausgeführt:
Dem Kläger stehe neben dem [X.] auch ein Anspruch auf Zahlung der am 7.
September 2004, 7.
September 2005 und 7.
September 2006 fälligen [X.] zu. Die Zinsforderungen seien nicht verjährt. Hin-5
6
7
-
6
-
sichtlich der Verjährung von [X.]n sei danach zu unterscheiden, ob [X.]e im Sinne des §
803 [X.] ausgegeben
worden seien, ob die [X.] in der [X.] [X.] seien oder ob weder das eine noch das andere der Fall sei. Vorliegend seien die [X.] in der Globalur-kunde [X.] worden. Denn in der Schuldverschreibung heiße es unter Bezugnahme auf die Anleihebedingungen, die Beklagte habe sich [X.] verpflichtet, dem "Inhaber der [X.] vom 7.
September 2000 an 10% p.a. Zinsen auf fünfhundert
Millionen
Euro zu zahlen". Aufgrund dessen handele es sich bei dem Zinsanspruch um einen "Anspruch aus einer Schuldverschreibung" im Sinne des §
801 Abs.
1 Satz
1 [X.], so dass die in der [X.] verbrieften Zahlungspflichten hinsicht-lich der Verjährung nicht anders zu behandeln seien als die dort verbrieften Ka-pitalzahlungspflichten. Damit sei hier §
801 Abs.
1 Satz
2 [X.] anwendbar, so dass die [X.] in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an verjährten. Mangels anderweitiger Regelungen in den Anleihebedingungen ha-be daher hier die Vorlagefrist gemäß §
187 Abs.
1 [X.] am 8.
September 2007 begonnen und gemäß §
801 Abs.
1 Satz
1 [X.] 30
Jahre betragen. Diese Frist sei weder im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift noch bei deren Zustel-lung abgelaufen.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass die vom Kläger verlangten, am 7.
September 2004, 7.
September 2005 und 7.
September 2006 fälligen Lauf-zeitzinsen verjährt sind.

8
-
7
-
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt für die Verjährung von [X.] einer globalverbrieften Inhaberschuldverschreibung ohne separate [X.]e nicht §
801 Abs.
1 [X.]. Vielmehr sind die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§
195, 199 [X.] anwendbar.
a) §
801 [X.]
enthält eine besondere Regelung zum Erlöschen und zur Verjährung der in einer Schuldverschreibung verbrieften Hauptforderung (Abs.
1) und der in einem [X.] verbrieften Zinsforderung (Abs.
2). Die Vorschrift regelt dagegen nicht die Verjährung von [X.]n, die entwe-der in der [X.] verbrieft oder gar nicht verbrieft sind. Insoweit bleibt es

was der Senat bereits mit Beschluss vom 14.
Mai 2013 ([X.], [X.]) entschieden hat

bei der Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvor-schriften.
Soweit der Anspruch aus einer Schuldverschreibung verzinslich ist, kann die Verpflichtung zur Zinszahlung gemäß §
803 [X.] in [X.]en oder aber

neben der in der Regel abstrakten Hauptforderung

in der Schuldverschrei-bung selbst verbrieft sein (vgl. [X.], 154, 157; RG, [X.] 1926, 2675; RGRK/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
803 Rn.
3). Die beiden Fallgestaltungen unter-scheiden sich vor allem darin, dass im Falle der Ausgabe von [X.]en die Geltendmachung des [X.] nur durch Vorlegung des Kupons möglich ist, während die [X.] nicht mit vorgelegt zu werden braucht und grundsätzlich auch nicht zum Empfang der Zinsleistung berechtigt (vgl. [X.], 154, 160 ff.; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2015, §
803 Rn.
3). Desweiteren bestehen unterschiedliche Regelungen zu Vorlage-
und [X.]. Für [X.]e gilt insoweit die spezielle Regelung des §
801 [X.], wonach die Vorlagefrist vier Jahre beträgt (Abs.
2 Satz
1) und der [X.] an verjährt (Abs.
1 9
10
11
-
8
-
Satz
2). Für die in der [X.] [X.]e Zinsforderung ist diese [X.] dagegen nicht

auch nicht entsprechend

anwendbar.
b) Mangels Ausgabe von [X.]en scheidet eine Anwendung des §
801 Abs.
2 [X.] von
vornherein aus. Entgegen der Auffassung des [X.] ist aber auch §
801 Abs.
1 [X.] nicht einschlägig. Diese [X.] erfasst nur die in der Schuldverschreibung verbriefte Hauptforderung (vgl. RGRK/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
801 Rn.
9).
[X.])
Dies ergibt sich aus dem systematischen Regelungszusammenhang der Vorschriften, insbesondere zu §
797 [X.], wonach die Leistungspflicht nur gegen Aushändigung der Urkunde besteht. Eine solche Aushändigung der Ur-kunde kommt jedoch bei einer nur in der [X.] verbrieften Zinsforde-rung nicht in Betracht, wenngleich die Zinszahlung regelmäßig nur an den Inha-ber der [X.] erfolgt. Der Inhaber der Urkunde muss diese dem [X.] gemäß §
797 Satz
1 [X.] erst bei Fälligkeit und Zahlung der Hauptforde-rung aushändigen.
bb) Diese Auslegung wird durch die [X.] bestätigt. Danach soll die Präklusion nach §
801 [X.] einen einfachen und klaren Aus-schlusstatbestand für die Geltendmachung von verbrieften Forderungen schaf-fen und insbesondere die andernfalls anwendbaren Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung insoweit ausschließen (Motive
II, S.
704 = [X.], Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das [X.], [X.], S.
393; vgl. auch Senatsurteil vom 25.
Oktober 2005 -
XI
ZR 353/04, [X.], 361, 367
f.). Die Länge und der Beginn der Präklusionsfristen wurden in gleicher Weise wie bei der Verjährung festgesetzt. Die insoweit in den Motiven ([X.]O) genannten Vorschriften der §§
155, 157, 158,
12
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-
9
-
159 entsprachen den §§
195, 197, 201 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: aF).
Von der Sonderregelung in §
801 Abs.
2 i.V.m. Abs.
1 Satz
2 [X.] abge-sehen sollten für Zinsforderungen die allgemeinen Verjährungsvorschriften [X.]. Der historische Gesetzgeber wollte dem Zinsanspruch

selbst bei der Aus-gabe von [X.]en

nicht den Charakter einer abstrakten Obligation beile-gen (vgl. [X.], S.
702 = [X.], Bd.
II, S.
392). Vielmehr sollte die [X.]

erst recht im Falle einer Mitverbriefung in der [X.] oder gar einer fehlenden Verbriefung

materielle Zinsschuld, d.h. Nebenforderung der betreffenden Hauptobligation (vgl. [X.], 254, 256), bleiben; für die Fragen, ob Zinsen von Zinsen zu zahlen sind oder welche Verjährungsfrist gilt, sollten

soweit das Gesetz keine abweichende Regelungen vorsieht

die allgemeinen Vorschriften anwendbar sein (vgl. Motive, [X.]O; i.E. ebenso MünchKomm[X.]/
[X.], 6.
Aufl., §
803 Rn.
2; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2015, §
803 Rn.
4).
Aufgrund dessen ist der historische Gesetzgeber

außer bei in Zins-scheinen verbrieften Zinsforderungen

von der Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften und damit der speziellen Bestimmungen über die vier-jährige Verjährung von [X.]n gemäß §§
197, 201 [X.] aF ausge-gangen. Daran hat die Reform des Verjährungsrechts durch das [X.] nur insoweit etwas geändert, als die kurzen [X.] durch die allgemeine dreijährige
kenntnisabhängige [X.] der §§
195, 199 [X.] ersetzt worden sind.
cc) Die Anwendbarkeit des §
801 Abs.
1 [X.] nur auf die verbriefte Hauptforderung, nicht dagegen auf den in der [X.] [X.]en Zinsanspruch, entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift 15
16
17
-
10
-
wie auch der früheren für Zinsforderungen geltenden kurzen Verjährungsvor-schrift des §
197 [X.] aF.
§
801 Abs.
1 [X.] soll für das in der Regel abstrakte Schuldversprechen eine allgemein geltende Regelung zum Erlöschen und zur Verjährung treffen, während die Vorschrift die Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsregeln auf den Zinsanspruch unberührt lässt. Eine Anwendung dieser Regelung auf den in der [X.] [X.]en Zinsanspruch hätte zur Folge, dass
für die Zinsforderung eine 30-jährige Vorlagefrist und eine anschließende 2-jährige Verjährungsfrist gelten würden. Dies würde indes dem Zweck des §
197 [X.]
aF, ein übermäßiges Anwachsen von Schulden zu verhindern (vgl. nur [X.], Urteil vom 27.
Januar 1988

IVb
ZR 12/87, [X.]Z 103, 160, 169; Se-natsurteile vom 12.
Juni 2001

XI
ZR 283/00, [X.]Z 148, 90, 93
f., vom 27.
Mai 2008

XI
ZR 409/06, [X.], 1258 Rn.
12 und vom 15.
Juli 2014 -
XI
ZR 418/13, [X.], 1670 Rn.
40), widersprechen. Aufgrund dessen bestand auch im Schrifttum zu §§
197, 201 [X.]
aF Einigkeit, dass diese Vorschriften nur im Falle der Ausgabe von [X.]en durch §
801 [X.] verdrängt würden (vgl. [X.]/Hefermehl, [X.], 10.
Aufl., §
197 Rn.
2; [X.]/[X.], [X.], 61.
Aufl., §
197 Rn.
5; MünchKomm[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
803 Rn.
2; Soergel/
Niedenführ, [X.], 13.
Aufl., §
197 Rn.
7; [X.]/[X.], [X.], Neubearbei-tung 2001, §
197 Rn.
17; [X.]/[X.], [X.]O, §
803 Rn.
1). An diesem [X.] hat sich

wie bereits ausgeführt

durch die Reform des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nichts geändert (vgl. Münch-Komm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
803 Rn.
2; [X.]/[X.], [X.], [X.] 2015, §
803 Rn.
4).
c) Mangels Regelungslücke kommt auch eine entsprechende Anwen-dung des §
801 Abs.
1 oder 2 [X.] nicht in Betracht.
18
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-
11
-
2. Nach diesen Maßgaben sind die jeweils unterjährig am 7.
September 2004, 7.
September 2005 und 7.
September 2006 fällig gewordenen Zinsan-sprüche gemäß §§
195, 199 [X.] mit Ablauf der Jahre 2007, 2008 und 2009 verjährt. Verjährungshemmende Maßnahmen vor dem 31.
Dezember 2009 sind vom Kläger nicht vorgetragen worden. Insoweit bringt auch die Revisionserwi-derung nichts Erhebliches vor.

III.
Das angefochtene Urteil war demnach im angefochtenen Umfang aufzu-heben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der
Senat selbst zu [X.] (§
563 Abs.
3 ZPO). Da sich die Klage hinsichtlich der am

20
21
-
12
-

7.
September 2004, 7.
September 2005 und 7.
September 2006 fällig geworde-nen [X.] als unbegründet erweist, führt dies insoweit

unter Abände-rung des Urteils
des [X.]s

zu ihrer Abweisung.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

[X.]

Derstadt

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 05.04.2012 -
2-10 O 506/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.06.2015 -
8 [X.] -

Meta

XI ZR 336/15

15.03.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. XI ZR 336/15 (REWIS RS 2016, 14544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14544

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 336/15

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