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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung - Zurückweisung eines mangels tauglicher Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des [X.]wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die "[X.](m/w) Kirchhof, Masing, Bauer" ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. [X.]131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
10.05.2017
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend VG Hamburg, 21. Februar 2017, Az: 2 K 5762/15, Beschluss
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.05.2017, Az. 1 BvR 754/17 (REWIS RS 2017, 11218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11218
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