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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 329/07 vom 29. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juli 2008 durch [X.] h.c. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von den Klägern gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Die tatsächlichen Voraus-setzungen eines institutionalisierten Zusammenwir-kens sind überdies nicht entscheidungserheblich, da eine arglistige Täuschung der Kläger, die als objektiv evident einzuordnen wäre, nicht dargetan ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des [X.] einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-trägt 123.836,69 •.
[X.] [X.] Ellenberger [X.] Matthias Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.04.2006 - 10 O 632/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
29.07.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2008, Az. XI ZR 329/07 (REWIS RS 2008, 2596)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2596
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