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PDF anzeigen [X.]/08 vom 3. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2008 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung in zwei Fällen (Fälle 2 und 4 der Urteilsgründe), der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-verletzung (Fall 3 der Urteilsgründe) und des versuchten [X.] in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Vergewal-tigung und mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 5 der Urteils-gründe) schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen. Gründe: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 - 3 - Bei der Verhängung der lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe im Fall 5 so-wie bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung war sich das [X.] seines Ermessensspielraums sowie des Erfordernisses besonders sorgfältiger Abwägung bewusst; seine Entscheidungen halten sich im Rahmen des tatrich-terlichen Ermessens und sind rechtsfehlerfrei. 2 Die Urteilsformel war hinsichtlich der Fälle 2 bis 5 der Urteilsgründe zu berichtigen. Sowohl die Vollendung als auch der Versuch der besonders schwe-ren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 4 StGB sind im Schuldspruch zum Aus-druck zu bringen (vgl. Fischer 55. Aufl. § 177 Rdn. 78 m.w.[X.]). Anders als das [X.] angenommen hat, war auch in den Fällen 2 und 3 der [X.] der Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB vollendet, da der Angeklagte den [X.] hier einen Gürtel (Fall 2) bzw. eine Drahtschlinge (Fall 3) um den Hals legte, um die beabsichtigten sexuellen Handlungen zu erzwingen. Nach der Art der konkreten Verwendung handelte es sich in beiden Fällen um gefährliche Werkzeuge. Da das Tatopfer jedenfalls im Fall 2 der Urteilsgründe mittels dieses Werkzeugs auch 3 - 4 - misshandelt wurde, war der Schuldspruch auch dahin zu berichtigen, dass tat-einheitlich gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gegeben war. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Der [X.] kann ausschließen, dass der Angeklagte sich anders als geschehen [X.] verteidigen können. [X.] Roggenbuck
Cierniak [X.]
Meta
03.12.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2008, Az. 2 StR 425/08 (REWIS RS 2008, 476)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 476
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 505/05 (Bundesgerichtshof)
3 StR 265/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 265/10 (Bundesgerichtshof)
Sexuelle Nötigung: Strafbarkeit bei Vornahme sexueller Handlungen vor dem Täter oder einem Dritten
3 StR 422/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 338/08 (Bundesgerichtshof)
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