Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2008, Az. 2 StR 338/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 310

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 338/08 vom 10. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2008 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten der "besonders schweren Verge-waltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und [X.] sowie der Vergewaltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher Kör-perverletzung und Freiheitsberaubung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung sowie der Nötigung tatein-heitlich mit Freiheitsberaubung, ferner der versuchten Nötigung und der [X.] sowie der Bedrohung in zwei Fällen" schuldig gesprochen und deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die [X.] formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel ist im [X.] unbegründet. 2 - 4 - [X.] Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Angeklagte der Ne-benklägerin, mit der er eine intime Beziehung hatte, in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe Körperverletzungen zugefügt, sie bedroht, der Freiheit beraubt und einmal versucht, sie zu nötigen. 3 Bezüglich der Taten 7 bis 10 der Urteilsgründe hat der Tatrichter im [X.] folgende Feststellungen getroffen: 4 Am 18. August 2007 wartete der Angeklagte vor dem [X.] in [X.]. Als diese das Haus verließ, packte er sie an den Haaren, hielt ihr ein Rasiermesser an den Hals und schlug sie auf den Kopf. Er zwang sie unter Drohungen zum Einsteigen in seinen Wagen und verbrachte sie ge-gen ihren Willen und unter Zufügung weiterer Schläge zu seiner Wohnung in [X.] (= Fall 7). Dort musste sie in die Wohnung mitkommen. Er schloss die Tür ab und zwang die N. mit Schlägen das Telefon zu benutzen. Unter [X.] mit dem Rasiermesser sowie weiteren Schlägen und Tritten zwang er sie zu Anal- und Oralverkehr. Er verlangte dann, dass sie sich beim [X.] mit seinem Mobiltelefon filmen lasse. Als sie sich trotz weite-rer Drohungen weigerte, ging er in die Küche, holte eine Weinflasche und schlug ihr diese auf den Kopf, um zu erzwingen, dass sie sich filmen lasse. Er erreichte, dass sowohl Anal- als auch Vaginalverkehr gefilmt wurden (= Fall 8). Nach einer längeren Pause verlangte er von der N., ein "Schriftstück" zu ver-fassen. Da sie dies nicht wollte, schlug er sie erneut und bedrohte sie, weshalb sie das Schriftstück erstellte (= Fall 9). Nachdem die N. vom Angeklagten ge-zwungen worden war, ihre Haare innerhalb einer Minute zu waschen, brachte er sie ins Schlafzimmer und erreichte durch Schläge und Drohungen mit [X.] - 5 - ren Schlägen, dass sie bei ihm den Oralverkehr vornahm. Durch erneute Schläge erzwang er dann Vaginal- und Analverkehr (= Fall 10). I[X.] [X.] in den [X.] der Urteilsgründe begegnet rechtli-chen Bedenken. 6 Der Tatrichter, der meint, die Vergewaltigungen seien durch die [X.] nicht zu Tateinheit verbunden ([X.]) hat nicht erkannt, dass sich der Angeklagte einer Geiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig gemacht haben kann und dieses [X.] aufgrund seines Unrechtsgehalts geeignet ist, die während seiner Begehung vom Angeklagten verwirklichten weiteren Straftaten zu Tateinheit im Sinne von § 52 StGB zu verklammern. Zutreffend weist der [X.] in seiner Antragsschrift darauf hin, dass sich die [X.] spätestens in der Wohnung des Angeklagten stabilisiert hatte und dieser dann entsprechend seinen Vorstellungen das Opfer mit To-desdrohungen zu verschiedenen Handlungen und Duldungen nötigte. Danach kommt eine Verklammerung - je nach Vorsatz des Angeklagten - ab Fall 7, [X.] aber ab Fall 8 der Urteilsgründe in Betracht. Diese Verklammerung [X.] zur Folge, dass alle in den [X.] (bzw. 8)-10 der Urteilsgründe begange-nen Delikte als tateinheitlich zur Geiselnahme begangen anzusehen wären. Danach würden zwar die in den [X.] ausgeurteilten Freiheitsberaubun-gen hinter der Geiselnahme zurücktreten, doch würden sowohl die besonders schwere Vergewaltigung, die Körperverletzungen, und die Nötigung als auch die zweite Vergewaltigung in Tateinheit stehen. Durch die nach Fall 8 eingetre-tene erhebliche Zäsur ist der Tatrichter insoweit zutreffend von zwei [X.] ausgegangen. Die Körperverletzung im Fall 8 stellt sich jedoch als ei-ne gefährliche im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da die Weinflasche, 7 - 6 - mit der der Angeklagte der [X.] geschlagen hat, ein "anderes [X.] Werkzeug" war. Trotz dieser rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch in den [X.] bis 10 war das Rechtsmittel des Angeklagten zu verwerfen. 8 Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist, dass er nicht wegen gefährlicher statt einfacher Körperverletzung und nicht zusätz-lich wegen Geiselnahme verurteilt wurde. Letzteres hätte zwar zu einer teilwei-sen Änderung der Konkurrenzen geführt, den Angeklagten aber im Ergebnis, insbesondere hinsichtlich der Gesamtstrafe, nicht besser gestellt. 9 Eine "Konkurrenzkorrektur" bedeutet in aller Regel - so auch hier - keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts; denn es kommen keine Delikte in Wegfall. 10 Auch im Übrigen ist die Revision aus den zutreffenden Gründen des [X.] in seiner Antragsschrift unbegründet. 11 Frau [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert. [X.] Appl [X.]

Meta

2 StR 338/08

10.12.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2008, Az. 2 StR 338/08 (REWIS RS 2008, 310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 310

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