Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2016, Az. 4 ARs 21/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6028

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:010916B4ARS21.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 ARs
21/15

vom
1. September
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
hier:
[X.] des 3. Strafsenats vom 3.
September 2015

3
StR
236/15

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 1.
September
2016
gemäß §
132 Abs.
3 Satz
1 GVG beschlossen:

Die beabsichtigte Entscheidung des 3.
Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 4.
Strafsenats, der an dieser festhält.

Gründe:
1.
Der 3.
Strafsenat des [X.] beabsichtigt zu [X.]:

der Übernahme der weiteren Betäubungsmittelmenge dienende Aufsuchen des
[X.] bei Gelegenheit der Übernahme einer weiteren [X.] verbindet die beiden [X.] zu einer einheitlichen

Er hat daher mit Beschluss vom 3.
September 2015 (3
StR
236/15) bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an (ggf.) entgegenstehender Recht-sprechung festgehalten wird.
2.
Der beabsichtigten Entscheidung des 3.
Strafsenats steht [X.] des 4.
Strafsenats entgegen (Urteil vom 25.
April 2013

4
StR
418/12, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Konkurrenzen
14; Beschlüsse vom 2.
Juli 2014 1
2
3
4
-
3
-

4
StR
188/14, vom 13.
Januar 2016

4
StR
322/15, [X.], 420
und vom 13.
September 2016

4
StR
304/16).
3.
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest.
Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen [X.] vom 22.
Mai 2014

4
StR
223/13

Bezug und bemerkt ergänzend:
Ausgangspunkt der konkurrenzrechtlichen Bewertung beim Vorliegen mehrerer Betäubungsmittelgeschäfte ist die vom [X.] seit dem Beschluss in ständiger Rechtsprechung vorgenommene weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens im Sinne von §
29 BtMG (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2005

GSSt
1/05, [X.]St 50, 252
ff.). Da danach regelmäßig alle Handlungen von der Anbahnung des [X.] bis zu dessen finan-zieller Abwicklung dem Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens unterfallen, ergibt sich daraus auch die Annahme von Tateinheit bei mehreren Betäu-bungsmittelgeschäften, bei denen, wie im Fall des anfragenden Senats, die Fahrt zum Betäubungsmittellieferanten sowohl der Bezahlung einer zuvor erhal-tenen Betäubungsmittelmenge durch den Täter als auch der Abholung der be-reits bestellten weiteren Betäubungsmittelmenge dient. Aufgrund der teilweisen Identität der Ausführungshandlungen nimmt die bisherige Rechtsprechung des [X.] daran anknüpfend eine tateinheitliche Verwirklichung der [X.] an (vgl. Senatsurteil und Senatsbeschlüsse jeweils aaO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 9.
Dezember 2014

2
StR
381/14).
Entgegen der Ansicht des 3.
Strafsenats kann es für die rechtliche Beur-teilung des [X.], wie auch der 2.
Strafsenat in seiner Ant-wort auf die Anfrage des 3.
Strafsenats zutreffend ausgeführt hat (Beschluss 5
6
7
8
-
4
-
vom 31.
Mai 2016

2
ARs
403/15), auf das Gewicht und den Unwertgehalt der sich überschneidenden Tathandlungen nicht ankommen. Die vom anfragenden Senat
zu beurteilende Fallkonstellation ist
auf Grund des weiten Begriffs des Handeltreibens im Betäubungsmittelrecht durch
eine Teilidentität der [X.] charakterisiert, die über eine bloße Gleichzeitigkeit der Ge-schehensabläufe hinausgeht, weshalb der eindeutige Wortlaut von §
52 Abs.
1 StGB hier der Annahme von Tatmehrheit entgegensteht.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Ri[X.]
Dr.
[X.] ist urlaubs-bedingt abwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben.

Sost-Scheible
Quentin

Meta

4 ARs 21/15

01.09.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2016, Az. 4 ARs 21/15 (REWIS RS 2016, 6028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6028

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