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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 132/10 vom 5. Mai 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Mai 2010 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das [X.] hat die in den Fällen [X.] und 7 festgestellten Taten des Angeklagten [X.]rechtsfehlerfrei jeweils als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gewürdigt, im Rahmen der Strafzumessung jedoch den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt. Wegen der gem. Art. 316d [X.], § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB vorgenommenen Strafrahmenmilde-rung beschwert dies den Angeklagten nicht. Athing [X.] [X.][X.] Mutzbauer
Meta
05.05.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2010, Az. 4 StR 132/10 (REWIS RS 2010, 6917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6917
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