Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 1 StR 35/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7701

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 35/13

vom
5. März
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. März
2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2012 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass
a) in den beiden Fällen des bewaffneten unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie
b) die neben dem vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.]
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laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und we-gen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer [X.] verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten führt zur aus der [X.] ersichtlichen Be-richtigung des Schuldspruchs und hat darüber hinaus keinen Erfolg.
Neben dem bewaffneten unerlaubten Handeltreiben ist eine Verurteilung wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr nicht möglich. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG: "wer ... ohne Handel zu treiben, einführt ..." (vgl. [X.], Urteil vom 13. Februar 2003 -
3 [X.]). Die Einfuhr in nicht geringer Menge ist unselbständiger Teilakt des bewaffneten Handeltreibens, denn als [X.] geht § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemei-neren Tatbestand des § 30 Abs.
1 Nr. 4 BtMG vor ([X.], Beschluss vom 17.
August 1999 -
1 [X.], [X.], 91).
Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln neben dem vorsätzlichen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln kommt zum Wegfall. Denn der Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn er sich -
wie hier -
als unselbständiger Teilakt des unerlaubten Handeltreibens darstellt, geht in diesem Tatbestand als Teil des Gesamtgeschehens auf (vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. Januar 1981 -
2 [X.], [X.]St 30, 28, 29
f.).
Der Wegfall der jeweiligen tateinheitlichen Verurteilung hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluss.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erge-ben. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Angeklagte neben 2
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-
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich wegen Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-urteilt worden ist. Von dem Grundsatz, dass sich die Einfuhr als unselbständi-ger Teilakt des Handeltreibens darstellt, ist allerdings die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgenommen. Denn die [X.] in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs.
1 Nr. 4 BtMG stellt sich gegen-über der [X.] nach § 29a Abs. 1 BtMG im Hinblick auf die höhere Mindeststrafdrohung als das schwerere Verbrechen dar ([X.], Urteil vom 24.
Februar 1994 -
4 [X.], [X.], 290). Dies führt zur Annahme von Tateinheit zwischen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und dem unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Täter oder Gehilfe
([X.], Urteile vom 28. Februar 2007 -
2 StR 516/06, [X.], 338; vom 19. Juli 2006 -
2 [X.], [X.], 101; Beschluss vom 2. Juni 2006 -
2 StR 150/06, [X.], 277).
Wahl Rothfuß

Jäger

Cirener Radtke

Meta

1 StR 35/13

05.03.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 1 StR 35/13 (REWIS RS 2013, 7701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7701

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