Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2017, Az. V R 69/14

5. Senat | REWIS RS 2017, 15882

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Gegenstand

Zur Gemeinnützigkeit der Förderung des Turnierbridge


Leitsatz

1. Turnierbridge ist kein Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO .

2. Turnierbridge wird auch nicht von den in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannten sog. privilegierten Freizeitbeschäftigungen umfasst .

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Zwischenurteil des [X.] vom 17. Oktober 2013  13 K 3949/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Förderung des Sports nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ([X.]) i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung ([X.]) --oder anderer im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannter Zwecke-- als gemeinnützig anzuerkennen ist.

2

Der Kläger ist ein seit 1949 bestehender eingetragener Verein. Er ist ein Dachverband von [X.], die den Bridgesport in den Ländern der [X.] ([X.]) auf gemeinnütziger Grundlage pflegen und fördern. Unter ihm befinden sich 14 Regionalverbände und ca. 500 [X.]. Hierzu gehören ausweislich der Satzung insbesondere alle bridgesportlichen Aktivitäten, die der Völkerverständigung in [X.] und im Ausland, dem kulturellen, [X.] und karitativen Austausch mit Menschen verschiedener Nationalität, Herkunft und Generation, der Förderung der Jugend und der Wahrung der besonderen Belange der älteren Generation dienen.

3

Der Kläger nimmt als nationaler Verband alle Aufgaben wahr, die über die Aufgaben seiner Mitgliedsvereine und Regionalverbände (Mitglieder) hinausgehen. Er ist insbesondere zuständig für die Vertretung der Interessen des [X.] auf [X.], die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Sportbetriebs, die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe, die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit, das Unterrichts- und Turnierwesen und die Verwaltung von Mitgliedsdaten. Nach § 3 seiner Satzung ist er Gründungsmitglied der "[X.]" und Mitglied der "[X.]" ([X.]). Er strebt eine Mitgliedschaft im [X.] (Zusammenschluss des [X.] und des [X.]s für [X.]) an. Der [X.] ist als "[X.]" und "[X.] Member" Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees ([X.]). Außerdem ist er Vollmitglied der "[X.]" --GAISF-- (jetzt: "[X.]"), einem weltweiten Zusammenschluss von Sportverbänden.

4

§ 27 der Satzung des [X.] bestimmt, dass bei Auflösung oder Aufhebung des [X.] oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks sein Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist. Die Hauptversammlung beschließt, wer das Vermögen erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Hauptversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.

5

Die Mitglieder des [X.] praktizieren [X.] gemäß den [X.] des [X.] in einem [X.] Ligasystem sowie weiteren nationalen und internationalen Wettbewerben. Die Wettbewerbe erfolgen nach einer Turnierordnung des [X.]. Der Kläger organisiert den Spielbetrieb für seine Mitglieder in einem [X.] Ligasystem, das ähnlich aufgebaut ist wie [X.] anderer Sportarten (Kreisliga, [X.], [X.]). International werden [X.] und [X.] unter Federführung der [X.] oder des [X.] organisiert, an denen Mitglieder des [X.] teilnehmen.

6

Unter dem 16. September 2008 (Körperschaftsteuer 2007) und dem 23. Juni 2009 (Körperschaftsteuer 2008) erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) [X.], in denen er positive Körperschaftsteuerbeträge festsetzte.

7

Die Einsprüche hiergegen wies das [X.] mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 2009 als unbegründet zurück.

8

Das Finanzgericht ([X.]) hat die Klage auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 [X.] i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2014, 484 veröffentlichtes Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) abgewiesen und die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit auf der Basis der Öffnungsklausel gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 [X.] dem Endurteil, das Gegenstand der Revision [X.] ([X.] 257,12) ist, vorbehalten.

9

[X.] falle nicht unter den abschließenden Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 25 [X.]. Insbesondere sei die Förderung von [X.] keine Förderung des Sports i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 [X.]. Es könne dahingestellt bleiben, ob [X.] das Gesundheitswesen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]), die [X.] (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.]), die Erziehung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 [X.]) oder die Völkerverständigung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 [X.]) fördere, weil die Satzung des [X.] diese Zwecke nicht aufführe und auch die tatsächliche Geschäftsführung nicht auf eine ausschließliche und unmittelbare Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sei. Die vorgenannten Zwecke würden allenfalls mittelbar oder zufällig mit verwirklicht.

[X.] sei auch nicht in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 [X.] als sog. "privilegierte Freizeitbeschäftigung" aufgeführt. Diese Aufzählung sei abschließend und es reiche nicht aus, wenn eine Tätigkeit Ähnlichkeiten hierzu aufweise.

Die abschließende Entscheidung über die Steuerbefreiung sei dem Endurteil vorbehalten, denn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit könne sich auch ergeben, wenn [X.] nach § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 [X.] als neuer Zweck für gemeinnützig erklärt werde und der Kläger die übrigen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfülle. Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 [X.] sei ein eigenständiges Verwaltungsverfahren, wodurch das [X.] an einer abschließenden Entscheidung über die Gemeinnützigkeit gehindert sei, solange jenes Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.

Mit der Revision im Verfahren wegen Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] macht der Kläger Verletzung materiellen Rechts geltend. Im Verfahren wegen Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat der Senat mit Urteil vom 9. Februar 2017 in der Sache [X.] ([X.] 257,12) entschieden.

Das [X.] habe unzutreffend entschieden, dass [X.] nicht unter den Begriff des Sports in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 [X.] falle. Es gebe keinen vorrechtlichen und auch keinen rechtlichen Begriff des Sports i.S. einer allgemeinen Definition. Vielmehr umfasse der Begriff des Sports nach dem allgemeinen und im Laufe der letzten Jahrzehnte gewandelten Verständnis nicht nur Leibesübungen, sondern die verschiedensten Formen von an spielerischer Selbstentfaltung und am [X.] orientierter menschlicher Betätigung, die der körperlichen und geistigen Beweglichkeit diene. Die von der Rechtsprechung geforderte körperliche Aktivität werde im Übrigen auch beim [X.] entfaltet. Im Gegensatz zum Freizeitbridge sei das als Wettkampf betriebene [X.] mit erheblicher körperlicher Anstrengung verbunden. Zudem verkenne das [X.], dass bei [X.] das Gehirn als Körperteil ertüchtigt werde.

Die Rechtsprechung des [X.] ([X.]), die Begünstigung des Schachspiels beruhe auf einer gesetzlichen Fiktion, die nicht im Wege der Analogie ausgeweitet werden könne, sei unzutreffend.

Im Übrigen sei in anderen [X.] Ländern der nationale Bridgeverband im jeweiligen [X.] vertreten bzw. resortiere beim jeweiligen Sportministerium. Die internationale Anerkennung von Bridge als Sport werde auch durch die Mitgliedschaft des [X.] in internationalen Sportorganisationen und Sportvereinigungen deutlich.

Das [X.] habe zudem zu Unrecht entschieden, dass die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 [X.] geregelte Aufzählung abschließend sei. [X.] sei hinsichtlich seiner, die steuerrechtliche Förderung rechtfertigenden Merkmale den im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 [X.] genannten Freizeitgestaltungen identisch und werde daher auch von dieser Regelung umfasst.

Der Kläger regt an, das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren vor dem [X.] ([X.]) [X.]/16 The English Bridge Union auszusetzen.

Der Kläger beantragt,
das [X.]-Urteil bezüglich des Verfahrens über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, ihn, den Kläger, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. November 2009 und Änderung der angefochtenen [X.] als gemeinnützige Körperschaft i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 [X.] anzuerkennen.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es unterstützt im Wesentlichen die Gründe des [X.]-Urteils.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist statthaft. Sie ist aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O).

1. Die Revision ist statthaft. [X.]S. des § 99 Abs. 2 [X.]O sind selbständig mit der Revision anfechtbar ([X.]-Urteile vom 4. Februar 1999 IV R 54/97, [X.] 187, 418, [X.], 139, Rz 20; vom 9. September 1993 IV R 14/91, [X.] 173, 40, [X.] 1994, 250, Rz 8).

2. Der Erlass eines Zwischenurteils war gemäß § 99 Abs. 2 [X.]O zulässig. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und die Beteiligten nicht widersprechen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

a) Ein Zwischenurteil darüber, ob die Förderung des [X.] durch den Kläger von dem abschließenden Katalog der Förderung der Allgemeinheit dienender Zwecke des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 25 [X.] umfasst wird, ist entscheidungserheblich und sachdienlich, weil es sich um eine Vorfrage handelt, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht möglich ist (vgl. [X.]-Urteile vom 19. März 2009 V R 50/07, [X.] 225, 224, [X.] 2010, 78, Rz 19; in [X.] 187, 418, [X.], 139, Rz 23).

b) Nach dem Zweck der Vorschrift, das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen, muss darüber hinaus wenigstens eine weitere Rechtsfrage entscheidungserheblich sein, weil bei nur einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage das [X.] sogleich durch Endurteil entscheiden muss ([X.]-Urteil in [X.] 225, 224, [X.] 2010, 78, Rz 19). Die zweite entscheidungserhebliche Rechtsfrage, deren Beantwortung sich bei Entscheidung über die im Zwischenurteil entschiedene Rechtsfrage je nach deren Ergebnis erübrigen würde, ist darin zu sehen, ob der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung des von ihm geförderten Zwecks als gemeinnützig nach § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 [X.] hat.

3. Die Entscheidung des [X.], dass der Kläger nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 [X.] i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 [X.] von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil [X.] nicht unter die Katalogzwecke des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 25 [X.] falle, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 [X.] sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 [X.]), von der Körperschaftsteuer befreit. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind als Förderung der Allgemeinheit die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 25 [X.] genannten Tätigkeiten anzuerkennen. Die Aufzählung in § 52 Abs. 2 Nrn. 1 bis 24 [X.] ist abschließend.

b) Die Förderung des [X.] durch den Kläger ist keine Förderung des Sports i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 [X.]. Mangels einer gesetzlichen Definition umfasst der Begriff des Sports i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 [X.] nur Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen (vgl. hierzu [X.]-Urteil vom 12. November 1986 I R 204/85, [X.] 1987, 705, Rz 10; [X.] vom 16. Dezember 1987 I B 68/87, nicht veröffentlicht --n.v.--, Rz 17). [X.] ist daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist. Die Ausführung eines Spiels in Form von Wettkämpfen und unter einer besonderen Organisation allein machen es noch nicht zum Sport i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 [X.] ([X.]-Urteile vom 17. Februar 2000 I R 108/98, [X.], [X.] 2000, 1071, Rz 35; vom 29. Oktober 1997 I R 13/97, [X.] 184, 226, [X.] 1998, 9, Rz 10, jeweils zu § 52 Abs. 2 Nr. 2 [X.] 1977; ebenso [X.] zur Abgabenordnung --AE[X.]-- zu § 52 [X.], [X.]. 6, sowie [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 52 [X.] Rz 185 ff.; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 52 [X.] Rz 46 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 52 Rz 41 f.; Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 52 Rz 54; [X.]/Gersch, [X.], 13. Aufl., § 52 Rz 40; [X.]/[X.]/[X.], Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., S. 78 ff.; [X.], Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., Rz 3.120 ff.). Nach diesen Grundsätzen kann das [X.]spiel nicht als Sport beurteilt werden ([X.]-Urteil in [X.] 2000, 1071, Rz 35; [X.] vom 16. Dezember 1987 I B 68/87, n.v., Rz 19; ebenso AE[X.] zu § 52 [X.], [X.]. 6).

c) Dass gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 [X.] Schach als Sport gilt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Da es sich bei der Bestimmung des § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 [X.] um eine gesetzliche Fiktion zugunsten des Schachspiels handelt, scheidet eine Analogie zugunsten des [X.] aus. Im Übrigen hätte es dieser Sonderregelung nicht bedurft, wenn auf das Erfordernis der körperlichen Ertüchtigung durch den Sport verzichtet werden könnte ([X.]-Urteil in [X.] 2000, 1071, Rz 38).

d) Das [X.] hat zudem zu Recht entschieden, dass die Förderung von [X.] durch den Kläger auch keine Förderung von anderen in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 20, 22 bis 25 [X.] genannten Zwecken ist. Weder führt die Satzung des [X.] die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Gesundheitswesen), Nr. 4 (Jugend- und Altenhilfe), Nr. 7 (Erziehung) und Nr. 13 (Völkerverständigung) genannten Zwecke auf (vgl. § 60 [X.] zur [X.]) noch ist die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 [X.]) auf eine ausschließliche und unmittelbare Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke gerichtet. Die vorgenannten Zwecke werden allenfalls mittelbar oder "zufällig" mit verwirklicht.

e) [X.] ist auch nicht in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 als sog. "privilegierte Freizeitbeschäftigung" aufgeführt. Diese Katalogziffer führt in loser Aufzählung eine Reihe von [X.] auf. Da diese Aufzählung abschließend ist, reicht es nicht aus, wenn eine Tätigkeit hierzu Ähnlichkeiten aufweist (Urteil vom 14. September 1994 I R 153/93, [X.] 176, 229, [X.] 1995, 499, Rz 30).

4. Das Verfahren war auch nicht --wie vom Kläger angeregt-- im Hinblick auf die dem [X.] im Verfahren [X.]/16 The English [X.] [X.] vorliegende Frage, ob [X.] als "Sport" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ist, auszusetzen. Zwar kommt eine Verfahrensaussetzung in entsprechender Anwendung von § 74 [X.]O in Betracht, wenn die Beantwortung einer dem [X.] vorliegenden Rechtsfrage vorgreiflich ist ([X.]-Beschlüsse vom 19. Juli 2012 V R 25/11, [X.] 2012, 2032; vom 12. Januar 2012 V R 7/11, [X.] 2012, 817). Da das Körperschaftsteuerrecht --im Gegensatz zum [X.] unionsrechtlich nicht harmonisiert ist, ist die Beantwortung einer Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL betreffenden Rechtsfrage nicht vorgreiflich für das vorliegende Verfahren.

5. Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorbehalten (vgl. [X.]-Urteile vom 26. Juli 2012 III R 43/11, [X.] 2013, 86, Rz 21; vom 10. Dezember 2003 IX R 41/01, [X.] 2004, 1267, Rz 24).

Meta

V R 69/14

09.02.2017

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 17. Oktober 2013, Az: 13 K 3949/09, Zwischenurteil

§ 99 Abs 2 FGO, § 52 Abs 1 AO, § 52 Abs 2 AO, § 5 Abs 1 Nr 9 KStG 2002, § 52 Abs 2 S 1 Nr 21 AO, § 52 Abs 2 S 1 Nr 23 AO, KStG VZ 2007, KStG VZ 2008, § 52 Abs 2 S 2 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2017, Az. V R 69/14 (REWIS RS 2017, 15882)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15882

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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