Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.06.2018, Az. XI R 20/14

11. Senat | REWIS RS 2018, 7872

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug


Leitsatz

1. Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der dem Unternehmer erteilten Rechnung, für dessen Unternehmen die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind, angegeben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist (Änderung der Rechtsprechung) .

2. § 17a UStDV 2005 ist mit Unionsrecht vereinbar .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2014  1 K 4566/10 U aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

[X.]ie Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine im [X.]ezember 2007 gegründete GmbH, befand sich ab 2015 in Liquidation und wurde am 28. Februar 2017 im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gemäß § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Fam[X.]) gelöscht. [X.]ie Klägerin handelte im Jahr 2008 (Streitjahr) mit Kfz. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war A, der die Klägerin während der Liquidation auch als Liquidator vertrat.

2

Anlässlich einer die Voranmeldungszeiträume Januar bis Juni 2008 betreffenden [X.] stellte die Prüferin fest, dass von der Klägerin als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach [X.] behandelte Umsätze an die [X.] steuerpflichtig seien, was zu [X.] in Höhe von ... € führe. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung seien die betroffenen Fahrzeuge tatsächlich nicht nach [X.] verbracht, sondern im Inland weiter vermarktet worden. Zudem seien Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der [X.] in Höhe von ... € nicht abziehbar, weil es sich bei dieser Firma um eine Scheinfirma handele, die unter ihrer Rechnungsanschrift keinen Sitz gehabt habe.

3

Im Rahmen einer weiteren, nunmehr die Voranmeldungszeiträume Juli bis [X.]ezember 2008 betreffenden [X.] stellte die Prüferin ferner fest, dass die Klägerin auch in diesem Zeitraum Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der [X.] in Höhe von ... € geltend gemacht hat, die ebenfalls nicht abziehbar seien.

4

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 29. Januar 2010 gab die Klägerin steuerpflichtige Lieferungen in Höhe von ... € und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von ... € sowie --entgegen den vorgenannten [X.] steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von ... € an. Sie machte Vorsteuerbeträge von insgesamt ... € geltend. [X.]arin enthalten waren Vorsteuerbeträge in Höhe von ... €, die 122 von der [X.] erworbene Fahrzeuge betrafen. Insgesamt ergab sich eine Erstattung in Höhe von ... €.

5

[X.]as seinerzeit zuständige Finanzamt folgte den Angaben der Klägerin nicht und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr mit [X.]escheid vom 31. August 2010 entsprechend den Feststellungen der vorgenannten [X.]en fest.

6

[X.]er Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19. November 2010).

7

Während des Klageverfahrens wurde aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) mit Wirkung vom 1. April 2011 für die [X.]esteuerung der Klägerin zuständig.

8

[X.]as Finanzgericht ([X.]) gab der Klage nur insoweit statt, als die Lieferung eines [X.] an [X.] besteuert worden war. Im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab.

9

Hinsichtlich der im Streit stehenden Vorsteuerbeträge führte das [X.] aus, der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der [X.] sei zu versagen, weil diese nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderliche zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten hätten. Es stellte u.a. fest, dass sich unter der von [X.] in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift zwar ihr statuarischer Sitz befunden habe, es sich hierbei jedoch um einen "[X.]riefkastensitz", dessen Angabe die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht erfülle, handele. Unter der betreffenden Anschrift sei [X.] lediglich postalisch erreichbar gewesen.

[X.]as ursprünglich zuständige [X.] sei --mit Ausnahme der fraglichen Lieferung eines [X.] 997 [X.], die das [X.] nicht feststellen [X.] auch zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den in den Rechnungen an die [X.] abgerechneten Umsätzen um steuerpflichtige Lieferungen gehandelt habe. [X.]ie Klägerin habe die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen. [X.]ie Angaben in den [X.], das "Fahrzeug wird am ... von [X.] in das Zielland [X.] verbracht", seien insoweit nicht ausreichend, weil der [X.]estimmungsort nicht genannt sei und nicht ohne weiteres mit der Unternehmensanschrift der [X.] gleichgesetzt werden könne. Zwar könne sich die erforderliche Angabe des [X.]estimmungsorts im Einzelfall unter [X.]erücksichtigung aller Umstände aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben. [X.]ies gelte jedoch im Grundsatz nur, wenn davon auszugehen sei, dass --was nicht vorliege-- der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert werde. An welchen Ort die streitgegenständlichen Fahrzeuge tatsächlich verbracht worden seien, sei völlig unklar. [X.]aher stehe auch nicht objektiv zweifelsfrei fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt seien. [X.]ie Lieferungen seien schließlich auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei. [X.]ie Frage des [X.] stelle sich nur, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen sei. Vorliegend fehle es an einem belegmäßigen Nachweis des [X.]estimmungsorts der streitigen Lieferungen.

[X.]ie Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2014, 1526 veröffentlicht.

[X.]ie Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen die Vorentscheidung und macht die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend.

Sie hat den streitigen Vorsteuerabzug aus Rechnungen der [X.] betreffend vorgebracht, die Anschrift i.S. von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG und i.S. von Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) diene der Identifikation des [X.]. Sie setze (nur) postalische Erreichbarkeit voraus, die gegeben sei, wenn --wie hier-- Schriftstücke zugestellt werden könnten. [X.]as [X.] habe dagegen rechtsfehlerhaft auf geschäftliche Aktivitäten des leistenden Unternehmers unter der von ihm in seinen Rechnungen angegebenen Anschrift abgestellt.

Hinsichtlich der Versagung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen hat die Klägerin im [X.] vorgetragen, dass sich der jeweilige Zielort bereits aus den in den Ausgangsrechnungen angegebenen Anschriften ergebe, die Teile des [X.]uch- und [X.]elegnachweises seien.

[X.]ie Klägerin hat ferner geltend gemacht, dass das Urteil der Vorinstanz im Übrigen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, weil das [X.] ihren [X.]eweisanträgen nicht nachgegangen sei, was sie, die Klägerin, auch gerügt habe.

[X.]er Senat hat mit [X.]eschluss vom 6. April 2016 XI R 20/14 ([X.]FHE 254, 152, [X.] --UR-- 2016, 604) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem [X.] ([X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

        

"1. Enthält eine zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 [X.]uchst. a i.V.m. Art. 178 [X.]uchst. a MwStSystRL erforderliche Rechnung die 'vollständige Anschrift' i.S. von Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, wo er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt?
2. Steht Art. 168 [X.]uchst. a i.V.m. Art. 178 [X.]uchst. a MwStSystRL unter [X.]eachtung des Effektivitätsgebots einer nationalen Praxis entgegen, die einen guten Glauben des Leistungsempfängers an die Erfüllung der [X.] nur außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten [X.]illigkeitsverfahrens berücksichtigt? Ist Art. 168 [X.]uchst. a i.V.m. Art. 178 [X.]uchst. a MwStSystRL insoweit berufbar?"

Hierauf und auf das gleichfalls die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung betreffende Vorabentscheidungsersuchen des [X.] [X.]undesfinanzhofs ([X.]FH) mit [X.]eschluss vom 6. April 2016 V R 25/15 ([X.]FHE 254, 139, [X.], 598) hat der [X.] mit seinem Urteil [X.] vom 15. November 2017 [X.]/16 und [X.]/16 ([X.]:[X.], UR 2017, 970) wie folgt geantwortet:

        

"1. Es ist für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Empfänger von Gegenständen oder [X.]ienstleistungen nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.
2. In Anbetracht dessen waren die zweite Frage in der Rechtssache [X.]/16 und die dritte Frage in der Rechtssache [X.]/16 nicht zu beantworten."

Im Nachgang zu diesem Urteil hatten die [X.]eteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.

[X.]ie Klägerin sieht sich durch das [X.]-Urteil [X.] ([X.]:[X.], UR 2017, 970) in ihrer Auffassung bestätigt, dass die Voraussetzungen für den streitigen Vorsteuerabzug vorliegen.

[X.]etreffend die gleichfalls streitige [X.]esteuerung der fraglichen Ausgangsumsätze hält die Klägerin ihre Revision ebenso aufrecht und führt ergänzend dazu aus, dass der [X.]elegnachweis nicht zwingend deshalb als nicht geführt zu beurteilen sei, weil eine der in § 17a Abs. 2 der Umsatzsteuer-[X.]urchführungsverordnung (USt[X.]V) in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 21. Februar 2005 genannten Voraussetzungen fehle.

Jedenfalls sei der [X.]egriff "[X.]estimmungsort" i.S. von § 17a Abs. 2 Nr. 2 USt[X.]V 2005 unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Angabe des [X.] ausreiche. [X.]ie Angabe einer Stadt oder Gemeinde bringe gegenüber der des [X.] keinen weiteren Nutzen im Hinblick auf die in Art. 131 MwStSystRL abschließend benannten Zwecke, insbesondere Steuerhinterziehung zu vermeiden. Außerdem sei die Angabe eines Städtenamens häufig doppeldeutig, weil es Städte gleichen Namens auch in verschiedenen [X.] mehrfach gebe.

[X.]as [X.] unterstelle rechtsfehlerhaft, dass die fraglichen Fahrzeuge nicht für den jeweils in der Adresse der Ausgangsrechnungen genannten Ort bestimmt gewesen seien. Es sei nicht festgestellt, dass ihr, der Klägerin, bekannt gewesen sei oder ihr auch nur Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Abnehmer und dessen Fahrer die Fahrzeuge entgegen der ausdrücklichen Erklärung nicht in das innergemeinschaftliche Ausland verbringen werde.

[X.]ie Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2010 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 31. August 2010 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf ... € herabgesetzt wird, hilfsweise das Revisionsverfahren auszusetzen und dem [X.] die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 131 und Art. 138 MwStSystRL einer nationalen Regelung wie § 17a Abs. 2 Nr. 2 USt[X.]V 2005 entgegensteht, wonach die Umsatzsteuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Angabe des [X.]estimmungsorts bedingt, wenn das Gelangen in das übrige Gemeinschaftsgebiet nicht in anderer Weise bewiesen ist.

[X.]as [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es tritt der Revision entgegen und bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe des [X.]-Urteils.

Auf eine Stellungnahme im Nachgang zum [X.]-Urteil [X.] ([X.]:[X.], UR 2017, 970) hat das [X.] verzichtet.

Entscheidungsgründe

[X.]

[X.]ie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

[X.]as [X.] hat den Abzug der aus den Rechnungen der [X.] geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Unrecht mit der [X.]egründung versagt, dass die fraglichen Rechnungen nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderliche zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthielten. [X.]ie Feststellungen des [X.] lassen keine [X.]eurteilung zu, ob die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erfüllt sind. Es steht nicht fest, ob sämtlichen Rechnungen der [X.] tatsächlich Fahrzeuglieferungen zugrunde gelegen haben.

Im Übrigen hat das [X.] zu Recht entschieden, dass es sich bei den Lieferungen an [X.] mit Ausnahme eines [X.] 997 [X.] um steuerpflichtige Lieferungen gehandelt hat.

1. [X.]er [X.] ist nicht gehindert, über die Revision zu entscheiden.

a) Wurde --wie im Streitfall die [X.] eine GmbH im Laufe des Revisionsverfahrens wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gemäß § 394 Abs. 1 Fam[X.] gelöscht, kann in der Sache dennoch entschieden werden. In diesem Fall ist die gelöschte GmbH noch beteiligungsfähig [X.] von § 57 Nr. 1 [X.]O. [X.] wird eine gelöschte GmbH nämlich als fortbestehend angesehen, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat oder --wie hier-- gegen sie ergangene Steuerbescheide oder [X.] angreift (vgl. dazu z.[X.]. [X.]-Urteile vom 27. April 2000 I R 65/98, [X.], 494, [X.], 500, unter [X.], Rz 10; vom 8. Oktober 2008 V R 63/07, [X.], 1473, unter [X.], Rz 32; [X.] München, Urteil vom 4. September 2017  7 K 1379/17, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, Rz 11; zur Parteifähigkeit [X.] 50 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO-- ferner [X.]eschluss des [X.] --[X.]GH-- vom 8. Oktober 2013 II ZR 281/12, n.v., juris, Rz 2; jeweils m.w.[X.]).

b) Allerdings hat die Löschung einer GmbH zur Folge, dass ihr bisheriger gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer bzw. Liquidator) seine Vertretungsbefugnis (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG-- bzw. § 70 Satz 1 GmbHG) verliert (vgl. dazu z.[X.]. [X.]-Urteil in [X.], 494, [X.], 500, unter I[X.]2., Rz 11, m.w.[X.]). [X.]aher wird das gerichtliche Verfahren gemäß § 155 [X.]O i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO bis zur [X.]estellung eines --im Streitfall-- Nachtragsliquidators [X.] von § 66 Abs. 5 GmbHG grundsätzlich unterbrochen.

Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt gemäß § 155 [X.]O i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO jedoch nicht ein, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Im Streitfall wird die Klägerin seit [X.]eginn des Klageverfahrens und darüber hinaus im Revisionsverfahren durch die Prozessbevollmächtigten vertreten. [X.]ie diesen erteilte Prozessvollmacht dauert über den Zeitpunkt der Löschung der Klägerin und des Verlustes der gesetzlichen Vertretungsmacht ihres Geschäftsführers bzw. Liquidators fort (§ 155 [X.]O i.V.m. § 86 ZPO). Eine Unterbrechung des Verfahrens ist deshalb gemäß § 246 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten (vgl. dazu [X.]-Urteile in [X.], 494, [X.], 500, unter I[X.]2., Rz 11; ferner vom 29. August 2017 VIII R 32/15, [X.], 1, [X.] 2018, 223).

2. [X.]ie Feststellungen des [X.] reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob die Klägerin ein Recht zum Abzug der aus den Rechnungen der [X.] geltend gemachten Vorsteuerbeträge hat.

a) [X.]er Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG). [X.]ie Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 14, 14a UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 2. September 2010 V R 55/09, [X.], 332, [X.] 2011, 235, Rz 12, m.w.[X.]; vom 17. [X.]ezember 2008 XI R 62/07, [X.], 535, [X.] 2009, 432, unter [X.]2., Rz 21; vom 22. Juli 2015 V R 23/14, [X.], 559, [X.] 2015, 914, Rz 22).

b) [X.]ie Klägerin besitzt --entgegen der Auffassung der [X.] nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnungen der [X.]. [X.]ie Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.

aa) Eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung erfordert, dass die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entspricht, was gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers notwendig macht.

bb) Nach bisheriger Rechtsprechung des [X.] wird das Merkmal "vollständige Anschrift" in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers erfüllt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. [X.]ie Angabe eines "[X.]riefkastensitzes" mit nur postalischer Erreichbarkeit, an dem im Zeitpunkt der Rechnungsstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reichte danach als zutreffende Anschrift nicht aus (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 27. Juni 1996 V R 51/93, [X.]E 181, 197, [X.] 1996, 620, unter [X.]1., Rz 15; vom 19. April 2007 V R 48/04, [X.]E 217, 194, [X.] 2009, 315, unter [X.]C.1.a, Rz 50; vom 6. [X.]ezember 2007 V R 61/05, [X.]E 221, 55, [X.] 2008, 695, unter [X.]3.b, Rz 33; vom 30. April 2009 V R 15/07, [X.]E 225, 254, [X.] 2009, 744, unter [X.]1.b bis d, Rz 32 ff.; vom 8. Juli 2009 XI R 51/07, [X.]/NV 2010, 256, unter [X.]1.c, Rz 16; in [X.], 559, [X.] 2015, 914, Rz 25).

cc) Hieran hält der [X.] nach Ergehen des [X.] ([X.]:[X.], [X.], 970) nicht mehr fest. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG sind vielmehr richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass der Vorsteuerabzug nicht den [X.]esitz einer Rechnung mit der Anschrift des leistenden Unternehmers voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift einschließlich einer [X.]riefkastenanschrift aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

dd) Im Streitfall sind diese Anforderungen an eine zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung erfüllt. [X.]enn die [X.] hat unter der von ihr angegebenen Rechnungsanschrift Post erhalten. [X.]as [X.] hat dazu u.a. unwidersprochen und für den [X.] [X.] von § 118 Abs. 2 [X.]O bindend festgestellt, dass [X.] unter der von ihr in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift postalisch erreichbar gewesen ist. Unter dieser Anschrift befand sich u.a. der statuarische Sitz der [X.] und ein [X.]uchhaltungsbüro, das die Post für [X.] entgegengenommen und für sie [X.]uchhaltungsarbeiten erledigt hat.

ee) [X.]er [X.] kann den Streitfall unter Zugrundelegung des [X.] ([X.]:[X.], [X.], 970) abweichend von der Rechtsprechung des V. [X.]s des [X.] (vgl. dazu vorstehend unter [X.]2.b bb) entscheiden, der die zum Merkmal "vollständige Anschrift" bisher vertretene Rechtsansicht (noch) nicht aufgegeben hat. Es bedarf dazu keiner [X.]ivergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]O beim V. [X.] des [X.].

(1) Wenn ein [X.] des [X.] in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen [X.]s abweichen will, entscheidet darüber nach § 11 Abs. 2 [X.]O der Große [X.] des [X.]. Eine Vorlage an den Großen [X.] des [X.] ist nur zulässig, wenn der [X.], von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden [X.]s erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält (§ 11 Abs. 3 Satz 1 [X.]O).

(2) Ein solches Verfahren ist im Streitfall jedoch nicht erforderlich, denn nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bindet ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht bei seiner Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 28. Mai 2013 XI R 11/09, [X.]E 242, 84, [X.], 756, Rz 66, m.w.[X.] zur Rechtsprechung des [X.]).

[X.]ie Auslegung der MwStSystRL ist nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) abschließend dem [X.] vorbehalten. [X.]er erkennende [X.] ist deshalb nicht befugt, die Frage, welchen Inhalt das durch die MwStSystRL geregelte Unionsrecht hat, abweichend vom [X.] zu entscheiden oder diese Entscheidung einem anderen Spruchkörper zu überlassen. Auch der Große [X.] des [X.] dürfte insoweit nicht anders entscheiden. Eine Vorlage an den Großen [X.] des [X.] ist deshalb in Fällen dieser Art weder nötig noch zulässig (vgl. dazu [X.] vom 14. Mai 1998 IX ZR 56/95, [X.], 21, [X.]etriebs-[X.]erater 1998, 1441, unter I.5.a; Urteil des [X.] vom 29. Januar 1974  8/2 [X.] 226/72, [X.], 88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1974, 1063, Leitsatz 1; [X.]-Urteil in [X.]E 242, 84, [X.], 756, Rz 67).

Eine von der [X.]O in § 11 Abs. 3 Satz 1 nur in Zusammenhang mit einer Anrufung des Großen [X.]s des [X.] nach § 11 Abs. 2 [X.]O vorgesehene [X.]ivergenzanfrage scheidet daher vorliegend aus (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.]E 242, 84, [X.], 756, Rz 68, m.w.[X.]).

c) [X.]ie Sache ist jedoch nicht spruchreif. [X.]er [X.] vermag auf Grundlage der Feststellungen des [X.] nicht zu entscheiden, ob die Klägerin den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den streitigen [X.] zu Recht beansprucht.

aa) Nach den von der Vorentscheidung getroffenen Feststellungen ist es fraglich, ob die Klägerin durch den [X.]ezug der betreffenden Kfz von [X.] die materiellen Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erfüllt hat.

[X.]as [X.] konnte --aus seiner Sicht zu [X.] für die Frage des Vorsteuerabzugs bisher dahingestellt bleiben lassen, ob sämtlichen Rechnungen der [X.] tatsächliche Fahrzeuglieferungen zugrunde gelegen haben. Es hat dazu ausgeführt ([X.]-Urteil, S. 21), dass Zweifel hieran insbesondere im Hinblick auf die Fahrzeugrechnungen mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer ([X.]) bestünden, die nach den Angaben der jeweiligen Hersteller nicht existierten. Angesichts der von der Klägerin vorgelegten Fotos und Ablichtungen von [X.] ([X.]) vermochte das [X.] aber auch nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass insoweit gleichwohl Lieferungen von Fahrzeugen --ggf. mit gefälschten [X.]-- erfolgt seien.

bb) [X.]anach ist nicht geklärt, ob die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG überhaupt vorliegen. [X.]enn es ist fraglich, ob und in welchem Umfang die Klägerin Fahrzeuge von [X.] bezogen hat. [X.]as [X.] wird im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben.

d) Auf die von der Klägerin ferner aufgeworfenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.

3. [X.]ei den im Revisionsverfahren noch streitbefangenen Lieferungen an [X.] hat es sich --wie das [X.] zu Recht entschieden hat-- um steuerpflichtige Lieferungen gehandelt. [X.]ie Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 [X.]uchst. b, § 6a UStG kommt für diese Lieferungen nicht in [X.]etracht.

a) [X.] Lieferungen (§ 6a) sind nach § 4 Nr. 1 [X.]uchst. b UStG steuerfrei.

aa) Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG u.a. voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. [X.] beruht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auf Art. 131 und Art. 138 MwStSystRL (vgl. [X.]-Urteil in [X.], 559, [X.] 2015, 914, Rz 39 f.).

bb) [X.]ie Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung [X.] von § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil nicht feststeht, dass die betreffenden Fahrzeuge im Rahmen einer Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind. [X.]enn nach den den [X.] im Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) ist der Verbleib der streitgegenständlichen Fahrzeuge "völlig unklar".

b) Außerdem hat die Klägerin im Streitfall den erforderlichen [X.]elegnachweis nicht geführt.

aa) [X.]er Unternehmer hat u.a. die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. USt[X.]V 2005 beleg- und buchmäßig nachzuweisen (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 25. April 2013 V R 28/11, [X.]E 242, 77, [X.] 2013, 656, Rz 15; in [X.], 559, [X.] 2015, 914, Rz 38).

bb) Er soll gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2 USt[X.]V 2005 in den Fällen, in denen er oder --wie hier-- der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, den Nachweis führen, u.a. durch einen handelsüblichen [X.]eleg, aus dem sich der [X.]estimmungsort ergibt, insbesondere durch einen Lieferschein. [X.]ie Nachweispflichten [X.] 17a Abs. 2 USt[X.]V 2005 sind mit dem Unionsrecht vereinbar (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 10. August 2016 V R 45/15, [X.]E 254, 453, [X.], 888, Rz 13).

cc) Im Streitfall fehlt es an einem [X.]elegnachweis [X.] 17a Abs. 2 Nr. 2 USt[X.]V 2005.

(1) In den die Lieferungen an [X.] betreffenden als "Ausfuhrbescheinigung – Übernahmebestätigung für Umsatzsteuerzwecke" bezeichneten Verbringungserklärungen fehlt jeweils die nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 USt[X.]V 2005 erforderliche Angabe des [X.]estimmungsorts. Aus der dort jeweils getätigten Angabe, das "Fahrzeug wird am ... von [X.] in das [X.] verbracht", geht jedenfalls kein [X.]estimmungsort [X.] 17a Abs. 2 Nr. 2 USt[X.]V 2005 hervor.

(2) Zwar kann sich die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2, § 17c Abs. 2 Nr. 9 USt[X.]V 2005 erforderliche Angabe des [X.]estimmungsorts unter [X.]erücksichtigung aller Umstände im Einzelfall aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben (vgl. [X.]-Urteile vom 14. November 2012 XI R 17/12, [X.]E 239, 516, [X.] 2013, 407, Rz 34, m.w.[X.]; in [X.], 559, [X.] 2015, 914, Rz 42). [X.]as gilt jedoch im Grundsatz nur, wenn davon auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert wird (vgl. [X.]-Urteile in [X.]E 239, 516, [X.] 2013, 407, Rz 34, m.w.[X.]; in [X.], 559, [X.] 2015, 914, Rz 42; in [X.]E 254, 453, [X.], 888, Rz 15). [X.]avon kann im Streitfall jedoch aus den unter [X.]3.a bb genannten Gründen nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, ist der Verbleib der betreffenden Fahrzeuge vorliegend --wie es das [X.] festgestellt hat-- "völlig unklar".

c) [X.]ie betreffenden Lieferungen sind auch nicht nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei.

aa) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei [X.]eachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG).

bb) [X.]ie Frage des [X.] stellt sich allerdings erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. USt[X.]V 2005 ihrer Art nach nachgekommen ist. Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber die inhaltliche Richtigkeit der [X.]eleg- und [X.]uchangaben, da § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (vgl. [X.]-Urteile vom 15. Februar 2012 XI R 42/10, [X.]/NV 2012, 1188, Rz 32; in [X.], 559, [X.] 2015, 914, Rz 43; in [X.]E 254, 453, [X.], 888, Rz 21; jeweils m.w.[X.]).

cc) Im Streitfall fehlt es aber an einem belegmäßigen Nachweis des [X.]estimmungsorts, weil dieser nicht ohne weiteres mit der Unternehmensanschrift der [X.] gleichgesetzt werden kann (dazu vorstehend unter [X.]3.b cc).

dd) Kommt der Unternehmer --wie hier-- seinen Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG, §§ 17a, 17c USt[X.]V 2005 nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt --was vorliegend schon aufgrund des "völlig unklaren" Verbleibs der noch streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht der Fall [X.] ausnahmsweise dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (vgl. z.[X.]. [X.]-Urteile in [X.]E 239, 516, [X.] 2013, 407, Rz 22; in [X.], 559, [X.] 2015, 914, Rz 44; jeweils m.w.[X.]).

d) [X.]ie mit der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.

aa) [X.]ie Klägerin führt mit [X.]ezug auf das [X.]-Urteil vom 7. [X.]ezember 2006 V R 52/03 ([X.]E 216, 367, [X.] 2007, 420, unter [X.]2.c, Rz 40) zwar zutreffend aus, dass der [X.]elegnachweis nicht zwingend deshalb als nicht geführt zu beurteilen sei, weil eine der in § 17a Abs. 2 USt[X.]V 2005 genannten Voraussetzungen fehle, und es in Fällen, in denen --wie hier-- der Abnehmer den Gegenstand beim Unternehmer abholt, in der Regel nicht den in § 17a Abs. 2 Nr. 2 USt[X.]V geforderten handelsüblichen [X.]eleg gebe, aus dem sich der [X.]estimmungsort ergibt. In dem Fall des von der Klägerin in [X.]ezug genommenen [X.]-Urteils in [X.]E 216, 367, [X.] 2007, 420 ergab sich der [X.]estimmungsort jedoch aus der auf den Rechnungen ausgewiesenen Anschrift des betreffenden Abnehmers, für den deren Geschäftsführer die Fahrzeuge abgeholt hat. [X.]a dies jedoch im Grundsatz nur gilt, wenn --wie vorstehend unter [X.]3.b cc ausgeführt-- davon auszugehen ist, dass der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert wird, ergibt sich daraus für den Streitfall, bei dem der Verbleib der streitgegenständlichen Fahrzeuge "völlig unklar" ist, nichts anderes.

bb) Soweit die Klägerin meint, dass die nationalen Anforderungen an den [X.]elegnachweis nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, hat der [X.] bereits entschieden, dass die Vorschriften über den [X.]elegnachweis nicht unionsrechtswidrig sind (vgl. [X.]-Urteile vom 8. November 2007 V R 71/05, [X.]E 219, 417, [X.] 2009, 52; vom 6. [X.]ezember 2007 V R 59/03, [X.]E 219, 469, [X.] 2009, 57; vom 12. Mai 2009 V R 65/06, [X.]E 225, 164, [X.] 2010, 511, m.w.[X.]).

cc) [X.]er [X.]egriff "[X.]estimmungsort" [X.] 17a Abs. 2 Nr. 2 USt[X.]V 2005 ist [X.] als die Klägerin meint-- unionsrechtskonform nicht dahingehend auszulegen, dass die Angabe des Ziellandes ausreicht.

(1) [X.]ie unionsrechtliche [X.]efugnis zur gesetzlichen Anordnung des [X.]elegnachweises ergibt sich aus Art. 131 MwStSystRL (vgl. dazu z.[X.]. [X.]-Urteile vom 11. August 2011 V R 50/09, [X.]E 235, 32, [X.] 2012, 151, Rz 20, noch zu Art. 28c Teil A [X.]uchst. a Unterabs. 1 der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; in [X.]E 254, 453, [X.], 888, Rz 13). [X.]anach wird die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung nur "unter den [X.]edingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser [X.]efreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen". [X.]aneben lässt Art. 273 MwStSystRL es zu, dass die Mitgliedstaaten zur genauen Erhebung der Steuer oder zur Vermeidung von Steuerhinterziehung weitere Pflichten vorsehen.

(2) Zu den [X.]eweisanforderungen, die gegenüber einem Lieferanten für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Mehrwertsteuerbefreiung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen gestellt werden dürfen, ist der Rechtsprechung des [X.] zu entnehmen, dass in Ermangelung einer konkreten [X.]estimmung in der MwStSystRL, welche [X.]eweise Steuerpflichtige erbringen müssen, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu gelangen, die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, gemäß Art. 131 MwStSystRL die [X.]edingungen festzulegen, unter denen sie innergemeinschaftliche Lieferungen befreien, um eine korrekte und einfache Anwendung der [X.]efreiungen zu gewährleisten und um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und jeglichen Missbrauch zu verhindern. [X.]ie Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer [X.]efugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die [X.]estandteil der Rechtsordnung der Union sind (vgl. dazu z.[X.]. [X.]-Urteile [X.] vom 6. September 2012 [X.]/11, [X.]:[X.], [X.], 796, Rz 36, m.w.[X.]; Traum vom 9. Oktober 2014 [X.]/13, [X.]:[X.], [X.], 943, Rz 27; [X.] vom 9. Februar 2017 [X.], [X.]:[X.], [X.], 271, Rz 33).

Soweit danach der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], [X.], 271, Rz 36, m.w.[X.]), kommt dies im Streitfall, in dem der Verbleib der betreffenden Fahrzeuge "völlig unklar" ist, nicht in [X.]etracht.

Im Übrigen hat der [X.] bereits entschieden, dass in einem Fall, in dem --wie hier-- die Steuerverwaltung keine Gewissheit darüber hat, ob die Gegenstände tatsächlich den [X.] verlassen haben, Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL es nicht verwehrt, dem Lieferer den Anspruch auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung u.a. dann zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass er seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist (vgl. dazu [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], [X.], 796, Rz 55).

(3) [X.]a sich der Mitgliedstaat der [X.] nach dem [X.]estimmungsort der Lieferung richtet, ist diese Angabe zur Wahrung der Korrespondenz von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb nicht verzichtbar (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.]E 254, 453, [X.], 888, Rz 14). Anders als die Klägerin meint, reicht die bloße Nennung eines [X.]estimmungslands in den Verbringungserklärungen zur Angabe des [X.]estimmungsorts daher nicht aus (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.]E 254, 453, [X.], 888, Rz 15).

(4) [X.]ie Angabe des [X.]estimmungsorts im übrigen Gemeinschaftsgebiet dient entgegen dem [X.] auch den in Art. 131 MwStSystRL benannten Zwecken, insbesondere Steuerhinterziehung zu vermeiden. Sie ist u.a. für die Verifikation der vom Lieferer nach § 17c Abs. 1 USt[X.]V 2005 buchmäßig nachzuweisenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers erforderlich. [X.]ie Kenntnis über den [X.]estimmungsort ist darüber hinaus unverzichtbar, um die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, die behauptete steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 218/92 ([X.] Nr. L 264, S. 1) überprüfen lassen zu können.

dd) Soweit die Klägerin vorbringt, das [X.] unterstelle rechtsfehlerhaft, dass die fraglichen Fahrzeuge nicht für den jeweils in der Adresse der Ausgangsrechnungen genannten Ort bestimmt gewesen seien, trifft dies --wie sich vorstehend unter [X.]3.b cc ergibt-- nicht zu.

4. [X.]ie von der Klägerin ferner hilfsweise beantragte Aussetzung des Revisionsverfahrens und Vorlage der von ihr näher bezeichneten Frage an den [X.] zur Vorabentscheidung kommt nicht in [X.]etracht, weil die unionsrechtliche Rechtslage hinreichend geklärt ist (dazu vorstehend unter [X.]3.d bb (2)). Für einen vernünftigen Zweifel verbleibt daher keinerlei Raum.

Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V besteht danach nicht (vgl. dazu z.[X.]. [X.]eschlüsse des [X.]undesverfassungsgerichts vom 30. August 2010  1 [X.]vR 1631/08, [X.], 288, unter [X.].[X.]1.; vom 6. September 2016  1 [X.]vR 1305/13, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2017, 53, Rz 7; vom 6. Oktober 2017  2 [X.]vR 987/16, NJW 2018, 606, Rz 4 ff.; ferner [X.]-Urteile vom 13. Juli 2016 VIII K 1/16, [X.]E 254, 481, [X.] 2017, 198, Rz 26 ff.; vom 31. Mai 2017 XI R 40/14, [X.]E 258, 495, [X.], 718, Rz 59; jeweils m.w.[X.]). Allein der Umstand, dass der [X.] einen Fall wie den vorliegenden noch nicht entschieden hat, rechtfertigt jedenfalls keine [X.]-Vorlage (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.]E 258, 495, [X.], 718, Rz 59, m.w.[X.]).

5. [X.]ie Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI R 20/14

13.06.2018

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 14. März 2014, Az: 1 K 4566/10 U, Urteil

§ 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 6a Abs 4 S 1 UStG 2005, § 14 Abs 4 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, §§ 17a UStDV 2005, §§ 17aff UStDV 2005, Art 131 EGRL 112/2006, Art 178 Buchst a EGRL 112/2006, Art 226 Nr 5 EGRL 112/2006, UStG VZ 2008, § 11 Abs 3 S 1 FGO, § 11 Abs 2 FGO, Art 267 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.06.2018, Az. XI R 20/14 (REWIS RS 2018, 7872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7872

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V R 23/14 (Bundesfinanzhof)

Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Festsetzungsverfahren


XI R 17/12 (Bundesfinanzhof)

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Umfang der Sorgfaltspflichten eines Unternehmers - Nachweis des Bestimmungsorts


V R 38/18 (Bundesfinanzhof)

Innergemeinschaftliche Lieferungen


XI R 27/18 (Bundesfinanzhof)

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 - Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug und Belegnachweis …


V R 45/15 (Bundesfinanzhof)

Innergemeinschaftliche Lieferungen


Referenzen
Wird zitiert von

8 BV 21.1145

2 V 888/18

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.