Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.07.2019, Az. XI R 27/18

11. Senat | REWIS RS 2019, 5624

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Gegenstand

(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 - Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug und Belegnachweis - handelsübliche Bezeichnung)


Leitsatz

Teilweise Parallelentscheidung zu XI R 28/18

1. NV: Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände i.S. des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen "handelsüblich" i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind .

2. NV: Gleiches wie zu 1. gilt für die nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV a.F. erforderliche Angabe im Rechnungsdoppel für den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung .

3. NV: Die Tatsacheninstanz muss --u.U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen-- ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist .

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19.06.2018  - 1 K 28/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb in den Streitjahren (2008 und 2009) einen Handel mit Textilien, insbesondere mit sog. niedrigpreisiger Bekleidung.

2

In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für 2008 machte er u.a. Vorsteuern in Höhe von insgesamt ... € aus 18 Rechnungen von vier verschiedenen Lieferanten über eine Vielzahl abgerechneter [X.] geltend. In den monatlichen Voranmeldungen bis einschließlich Juni 2009 waren es Vorsteuern in Höhe von insgesamt ... € aus zehn Rechnungen von vier verschiedenen Lieferanten.

3

Die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten die Angaben "Blusen", "Rock", [X.] Rock", "[X.]", "Hose" und ähnliche Bezeichnungen, (hohe) Stückzahlen, sowie den Ausweis von Einzelpreisen. Sonstige Belege, die ermöglichen könnten, die abgerechneten Lieferungen eindeutig festzustellen --wie [X.], Lieferscheine, Korrespondenz mit den [X.] liegen nicht vor.

4

Außerdem erklärte der Kläger u.a. eine Vielzahl innergemeinschaftlicher Lieferungen an drei verschiedene [X.] Firmen in Höhe von insgesamt ... € in 2008 und in Höhe von insgesamt ... € im ersten Halbjahr 2009.

5

Die Ausgangsrechnungen benennen die Waren mit z.B. "Bluse", "T-Shirt", "Rock", "Mantel", "Hose" und ähnlichen Bezeichnungen. Außerdem waren Einzelpreise und Gesamtpreise angegeben. Weiterhin enthalten alle Rechnungen u.a. einen Stempelaufdruck, dessen Leerstellen jeweils handschriftlich ergänzt wurden durch die Angabe des [X.], den [X.], einer Unterschrift und der Angabe des jeweiligen Transportfahrzeugs.

6

Neben den jeweiligen Rechnungsdurchschriften nahm der Kläger jeweils Kopien von Nachweisen zum [X.] und des jeweiligen [X.]n Unternehmens zu seinen Belegen.

7

Aufgrund einer [X.] für den Prüfungszeitraum Januar 2008 bis Juni 2009 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) den Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Eingangsrechnungen: Die Rechnungen seien wegen fehlender Angabe eines Lieferdatums oder Abweichungen in der Firmenanschrift nicht ordnungsgemäß und ihnen liege teilweise kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde. Des Weiteren könne die Steuerfreiheit der Lieferungen an die drei [X.]n Firmen, bei denen unter der angegebenen Adresse kein entsprechender Geschäftsbetrieb nachgewiesen sei, nicht anerkannt werden. Entsprechend erhöhte er jeweils mit Bescheid vom 03.04.2008 die [X.] für Dezember 2008 um insgesamt ... € und die [X.] für Juni 2009 um ... €.

8

Die im Rahmen des [X.] eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärungen wichen von den Voranmeldungen ab. Da der Kläger diese Abweichungen nicht erläuterte, schätzte das [X.] die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheiden vom 20.11.2013 --unter Übernahme der vom Kläger vorangemeldeten Beträge und berichtigt durch die aufgrund der Prüfung vorgenommenen Änderungen-- die Umsatzsteuer für 2008 auf ... € und für 2009 auf ... € fest. Die Einsprüche wies es mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.2013 zurück.

9

Das [X.] ([X.]) wies die Klage mit Urteil vom 19.06.2018 - 1 K 28/14 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2019, 826) ab, da die streitgegenständlichen Rechnungen den Anforderungen zur Ausübung des Vorsteuerabzugs mangels hinreichender Leistungsbeschreibungen nicht genügten und das [X.] zu Recht auch die Steuerfreiheit der an die drei [X.]n Firmen abgerechneten [X.] als innergemeinschaftliche Lieferungen nicht anerkannt habe.

Es führte im Wesentlichen aus, dass für eine hinreichende Leistungsbeschreibung in einer ordnungsgemäßen Rechnung eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt notwendig sei, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden. Die bloße Angabe einer Gattung stelle keine handelsübliche Bezeichnung dar. Diesbezüglich schließe man sich den Ausführungen im Urteil des Hessischen [X.] vom 23.06.2015 - 6 K 1826/12 (juris) an. Danach sei die Identifikation von Kleidungsstücken allein über abstrakte Warenbezeichnungen im Vergleich zur großen Mehrheit der Textileinzelhändler nicht "handelsüblich". Auch im sog. Niedrigpreissegment des Textileinzelhandels erfolge der typische Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal nach Ausstellung und Anprobe, was eine Sortierung nach Modelltypen und Größen erfordere. Es liege nicht im Interesse eines Einzelhändlers, das Risiko einzugehen, in nahezu unbegrenzter Menge ein immer gleiches Kleidungsstück in der immer gleichen Größe zu erhalten. Daher sei es nicht handelsüblich, in großen Mengen Kleidungsstücke zu beziehen, deren Größe und Modelltyp anhand der Rechnung in keiner Weise überprüft werden könne. Hinsichtlich der Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen --nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits, dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits-- zu differenzieren.

Hinsichtlich der Lieferungen nach [X.] lägen die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vor, da mangels hinreichender Leistungsbeschreibungen in den ausgestellten Rechnungen es an einem formell ordnungsgemäßen [X.] fehle und mangels Aufzeichnung der handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Textilien kein formell ordnungsgemäßer und vollständiger [X.] vorliege. Darüber hinaus sei unter Würdigung der Gesamtumstände ernstlich zweifelhaft, ob die vom Kläger aufgezeichneten Abnehmer die tatsächlichen Abnehmer der Lieferungen gewesen und nicht nur vorgeschoben worden seien, so dass die Richtigkeit des Buch- und [X.]es insoweit erschüttert sei.  Das Vorliegen der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung der mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Lieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen könne anhand der vorliegenden Belege nicht festgestellt werden.

Der Kläger macht mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend. Er führt u.a. aus, das [X.] habe einen unzutreffenden Gesetzeszweck mit der Annahme unterstellt, dass die Einzelidentifikation dazu diene, eine mehrfache Abrechnung zu verhindern. Zudem rügt er, das [X.] habe fälschlicherweise die Handelsüblichkeit der verwendeten Bezeichnungen in Bezug auf Textileinzelhändler ermittelt, während hier auf die Bezeichnungen im Großhandel abzustellen sei. Danach sei bei Kleidungslieferungen im Großhandel selbstverständlich, dass diese in einem ausgewogenen Verhältnis an Größen und Farben geliefert würden. Eine Beschaffenheitsbeschreibung unter Angabe von Größen und Farben sei nicht üblich.

Zu den geltend gemachten steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen nach [X.] führt der Kläger aus, die Angabe der Gattungsbezeichnung --in Zusammenhang mit der Liefermenge und dem [X.] in den entsprechend gebuchten Ausgangsrechnungen sei ausreichend. Damit sei der Beleg- und [X.] ordnungsgemäß erbracht, so dass man wegen möglicherweise unzutreffender Angaben hinsichtlich der tatsächlichen Abnehmer Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könne, denn das [X.] habe nicht festgestellt, dass der Kläger Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns nicht erfüllt oder dass er gewusst habe, dass er Teil eines Steuerbetrugs sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,  unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2013 die Umsatzsteuerbescheide vom 20.11.2013 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuern für 2008 in Höhe von ... € und für 2009 in Höhe von ... € zum Abzug zugelassen sowie Umsätze in 2008 in Höhe von ... € und in 2009 in Höhe von ... € steuerfrei gestellt werden.

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es trägt vor, Zweck der Rechnungsangaben sei auch, dass die Finanzverwaltung zur Verhinderung von Steuerhinterziehung kontrollieren könne, ob eine mehrfache Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt sei. Selbst wenn im Niedrigpreissektor unter Berücksichtigung des bei großen Liefermengen greifenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anforderungen geringer sein könnten, sei die Angabe gewisser Identifizierungsmerkmale sowohl zumutbar als auch erforderlich, zumal sich diese bereits durch Verweis auf Geschäftsunterlagen ergeben könnten. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an einem tatsächlichen Leistungsaustausch zwischen dem Rechnungsaussteller und dem Kläger, da ein entsprechender Wareneinkauf beim Rechnungsaussteller nicht belegbar sei.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Zwar hat das [X.] zu Recht angenommen, dass die nach unionsrechtlichen Vorgaben notwendigen Rechnungsangaben im Rahmen ihres Kontrollzwecks auch dem Ausschluss der mehrfachen Abrechnung derselben Leistung dienen (vgl. Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 14.10.2002 - V B 9/02, [X.] 2003, 213, unter [X.], Rz 15; vom 05.02.2010 - XI B 31/09, [X.] 2010, 962, Rz 8; [X.]-Urteil vom 15.05.2012 - XI R 32/10, [X.] 2012, 1836, Rz 43). Allerdings genügt nach der nationalen Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des [X.]es (UStG) als Angabe der Art der gelieferten Gegenstände deren "handelsübliche Bezeichnung". Die Feststellungen der Vorinstanz zur Handelsüblichkeit der streitgegenständlichen Angaben tragen die Entscheidung nicht, so dass im zweiten Rechtsgang Ermittlungen dazu erforderlich sind, ob die von den Lieferanten verwendeten Bezeichnungen unter Berücksichtigung der Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen handelsüblich sind. Außerdem wird das [X.] zu klären haben, ob den streitgegenständlichen Rechnungen tatsächlich jeweils ein Leistungsaustausch zugrunde lag.

1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. [X.] Grundlage ist insofern Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine Rechnung besitzen muss, die die in Art. 226 MwStSystRL aufgeführten Angaben enthält.

2. Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss grundsätzlich die dem Unternehmer erteilte Rechnung ordnungsgemäß sein und den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen ([X.]-Urteile in [X.] 2012, 1836, Rz 37; vom 16.11.2014 - V R 28/13, [X.], 126, [X.], 867, Rz 10). Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG folgende Angaben zu enthalten: "die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung".

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind diese Anforderungen dahingehend auszulegen, dass die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, ohne dass dabei eine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistungen erforderlich ist. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. [X.]-Urteile in [X.], 126, [X.], 867, Rz 12; vom 01.03.2018 - V R 18/17, [X.]E 261, 187, Rz 15 f., jeweils m.w.[X.]). Mit der [X.] in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG i.d.[X.] bis zum 31.12.2003-- übernommenen Formulierung "handelsübliche Bezeichnung" (im Klammerzusatz) verweist § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG auf die (besonderen) Abrechnungsgepflogenheiten unter Kaufleuten (vgl. [X.]-Beschluss vom 14.03.2019 - V B 3/19, [X.]E 263, 571, Rz 18).

b) [X.] Grundlage dieser Vorschrift ist für das Streitjahr Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL. Hiernach müssen ausgestellte Rechnungen für [X.] u.a. "Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung" enthalten. Eine Bezugnahme auf die Handelsüblichkeit der verwendeten Bezeichnung enthält der Wortlaut des Unionsrechts nicht (vgl. auch die [X.] Fassung: "... nature of the goods supplied" oder die [X.] Fassung: "... la nature des biens livrés").

c) Die formellen Anforderungen des Vorsteuerabzugs regeln die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems (Urteil des Gerichtshofs der [X.] --EuGH-- Astone vom 28.07.2016 - [X.]/15, [X.]:[X.], [X.] --[X.]-- 2017, 457, Rz 47, m.w.[X.]). Insbesondere die Anforderungen des Art. 226 MwStSystRL an die Angaben in einer Rechnung stellen formelle Voraussetzungen des Abzugsrechts dar ([X.] - [X.] vom 15.09.2016 - [X.]/14, [X.]:C:2016:690, [X.] --UR-- 2016, 795, Rz 41; [X.] vom 15.09.2016 - [X.]/14, [X.]:[X.], [X.], 800, Rz 29; Paper Consult vom 19.10.2017 - [X.]/16, [X.]:C:2017:775, Mehrwertsteuerrecht --[X.]-- 2017, 991, Rz 40; [X.] vom 21.11.2018 - [X.]/16, [X.]:C:2018:933, [X.] 2019, 65, Rz 40; EuGH-Beschluss [X.] vom 13.12.2018 - [X.]/18, [X.]:[X.], Rz 33).

aa) Dabei sollen die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, den Steuerverwaltungen es insbesondere ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des [X.] zu kontrollieren (vgl. [X.] - [X.], [X.]:C:2016:690, [X.], 795, Rz 27, mit Verweis auf Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 18.02.2016 zur Rechtssache [X.]/14, [X.]:[X.], Rz 46; [X.] und [X.] vom 15.11.2017 - [X.]/16 und [X.]/16, [X.]:[X.], [X.], 970, Rz 41; [X.]-Urteil in [X.]E 261, 187, Rz 16). Dazu gehört auch, dass ausgeschlossen werden kann, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird ([X.]-Beschlüsse in [X.] 2003, 213, unter [X.], Rz 15; in [X.] 2010, 962, Rz 8; [X.]-Urteil in [X.] 2012, 1836, Rz 43).

bb) Regelmäßig dürfte die nach diesen Maßstäben erforderliche Bezeichnung mit derjenigen übereinstimmen, mit der auch der Hersteller die Waren üblicherweise in den Verkehr bringt und die damit handelsüblich ist (so auch [X.] Hamburg, Urteil vom 30.09.2015 - 5 K 85/12, juris, Rz 47; [X.] UStG/[X.], [X.]. 24.04.2019, UStG § 14 Rz 355.4). Denn eine "handelsübliche Bezeichnung" muss den Erfordernissen von Kaufleuten genügen, d.h. sie soll [X.] wie für [X.] den Abgleich zwischen konkret gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen, um etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, da die gelieferte Ware nach § 377 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs ansonsten als genehmigt gilt (vgl. [X.]-Beschluss in [X.]E 263, 571, Rz 18). Somit wird dem Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG im Regelfall nur erläuternde und indizielle Bedeutung zukommen.

d) Im Bereich des Vorsteuerabzugs können die Mitgliedstaaten nach Art. 273 MwStSystRL zwar weitere Verpflichtungen vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden. Diese Möglichkeit darf aber nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den namentlich in Art. 226 MwStSystRL genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen ([X.] vom 15.07.2010 - [X.], [X.]:C:2010:441, UR 2010, 693, Rz 41; [X.] vom 01.03.2012 - [X.]/10, [X.]:[X.], [X.], 366, Rz 42; [X.] vom 18.07.2013 - C-78/12, [X.]:C:2013:486, [X.], 475, Rz 51; [X.] 06 - [X.], [X.]:C:2016:690, [X.], 795, Rz 25; [X.] und [X.], [X.]:[X.], [X.], 970, Rz 36 ff.). Daher müssen nach Art. 226 MwStSystRL ausgestellte Rechnungen für [X.] nur die darin genannten Angaben enthalten (vgl. EuGH-Urteil [X.] 06 - [X.], [X.]:C:2016:690, [X.], 795, Rz 25).

aa) Dementsprechend ist der Klammerzusatz "handelsübliche Bezeichnung" in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG in Übereinstimmung mit den o.g. Vorgaben unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass dies keine zusätzliche --verschärfende-- Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt. Insofern genügt jede Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände den formellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen, die unter die unionsrechtliche Definition "Menge und Art der gelieferten Gegenstände" fällt. Die Prüfung, ob dies im jeweiligen Einzelfall erfüllt ist, obliegt der jeweiligen Tatsacheninstanz (EuGH-Urteil [X.] 06 - [X.], [X.]:C:2016:690, [X.], 795, Rz 28).

Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der durch § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG i.d.[X.] 2003 ([X.], 2645) die Vorgaben der sog. Rechnungsrichtlinie (Richtlinie 2001/115/[X.] zur Änderung der Richtlinie 77/388/[X.] mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung) umsetzen wollte ([X.] 630/03, 82; BTDrucks 15/1562, 48).

bb) Soweit die Verwendung der "handelsüblichen Bezeichnung", d.h. einer im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein bzw. üblicherweise verwendeten Bezeichnung (vgl. Erkenntnis des [X.] --[X.]-- vom 23.02.2005 - 2001/14/0002, abrufbar im "Rechtsinformationssystem des [X.]" unter [X.]; [X.] Münster, Urteil vom 14.03.2019 - 5 K 3770/17 U, E[X.] 2019, 1137, Rz 67; Abschn. 14.5 Abs. 15 Satz 2 des [X.]) eine Vereinfachung im geschäftlichen Verkehr darstellt und damit eventuell von den Mindestvorgaben des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL abweicht (vgl. Widmann in [X.]/ Widmann/[X.], UStG, § 14 Rz 102), könnte sie für den Unternehmer "günstiger" sein. Dann ginge dies dem Unionsrecht vor, selbst wenn es dem Unionsrecht widersprechen würde ([X.]-Urteile vom 25.11.2004 - V R 4/04, [X.]E 208, 470, [X.], 415, unter [X.], Rz 37, m.w.[X.]; vom 18.08.2005 - V R 42/03, [X.]E 211, 537, [X.], 44, unter [X.], Rz 41; vom 24.08.2017 - V R 25/16, [X.]E 259, 171, Rz 14). Insofern kann der Klammerzusatz nicht völlig unbeachtet bleiben (a. A. [X.] Münster in E[X.] 2019, 1137, Rz 66, 74). Vielmehr kommt ihm als nationalem "[X.]" eigenständige Bedeutung zu, da sich der Unternehmer darauf berufen kann, dass die Voraussetzungen nach nationalen Vorgaben erfüllt sind.

cc) Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass [X.] nicht Gesetze auslegen könnten, sondern sich am Gesetz ausrichten müssten (so aber [X.], E[X.] 2019, 1140), denn der Handel muss seine Bezeichnungen nicht anpassen, wenn der Gesetzgeber handelsübliche Bezeichnungen ausdrücklich ausreichen lässt.

3. Gemessen daran hält die Vorentscheidung den Angriffen der Revision nicht stand und ist aufzuheben.

Das [X.] hat den Sachverhalt zwar dahingehend gewürdigt, dass die in den Rechnungen enthaltene bloße Angabe einer Gattung, wie z.B. "T-Shirt", "Bluse", "Tops", "Kleid", "[X.]" und ähnliche Bezeichnungen, keine handelsübliche Bezeichnung darstelle. Allerdings ist diese Würdigung für den Senat nicht bindend, da das [X.] bei seinen Erwägungen hierzu weder von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen noch nachvollziehbar ist, auf welchen Ermittlungen und Erwägungen sie beruht.

a) Zwar obliegt die Subsumtion der im vorliegenden Streitfall verwendeten Bezeichnungen unter den Begriff "handelsübliche Bezeichnung" nach nationalem Verfahrensrecht dem [X.] (vgl. [X.]-Beschluss vom 29.03.2016 - XI B 77/15, [X.] 2016, 1181, Rz 22) und bindet den [X.] als Sachverhaltswürdigung grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O.

b) Dies gilt jedoch nur, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung frei von Verfahrensfehlern ist und weder Widersprüche noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthält und zumindest möglich ist ([X.]-Urteile vom 01.03.2016 - XI R 11/14, [X.]E 253, 438, [X.], 753, Rz 21; vom 13.06.2018 - XI R 2/16, [X.]E 262, 187, [X.] 2018, 678, Rz 7; vom 14.11.2018 - XI R 16/17, [X.]E 263, 71, Rz 25, m.w.[X.]). Außerdem hat der [X.] im Rahmen der revisionsrechtlichen Kontrolle auch nachzuprüfen, ob das [X.] die für die Subsumtion bedeutsamen Begleitumstände erforscht und zutreffend gewürdigt hat ([X.]-Urteile vom 28.08.2013 - XI R 4/11, [X.]E 243, 41, [X.], 282, Rz 47; vom 03.08.2017 - V R 15/17, [X.]E 258, 566, Rz 26; in [X.]E 263, 71, Rz 23 f.; vom 14.02.2019 - V R 22/17, [X.]E 264, 83, [X.] 2019, 350, Rz 27, jeweils m.w.[X.]).

c) Im Streitfall ist die Vorinstanz hinsichtlich der Handelsüblichkeit der verwendeten Bezeichnungen bereits von nicht tragfähigen Prämissen ausgegangen.

Zum einen nimmt das [X.] auf "Ermittlungen" des Hessischen [X.] im Urteil vom 23.06.2015 - 6 K 1826/12 (juris) zur Handelsüblichkeit von Bezeichnungen im Einzelhandel Bezug und hält diese auf Großhändler für übertragbar, da auch deren Waren mittelbar über weitere Händler in den Einzelhandel gelangen würden. Allerdings ist bereits der Schluss aus den Bedürfnissen des Einzelhandels darauf, was im Großhandel üblich sei, bei der Feststellung der tatsächlich im Großhandel allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen nicht zulässig.

Zum anderen geht es fälschlicherweise davon aus, dass nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen --nämlich dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits-- zu differenzieren sei. Vielmehr ist die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung immer von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren, abhängig (vgl. [X.], Erkenntnis vom 23.02.2005 - 2001/14/0002).

Schließlich hat das [X.] in keiner Weise dargelegt, aufgrund welcher Tatsachenermittlungen es zu dem Ergebnis kommt, dass die Bezeichnung im gegebenen Zusammenhang nicht als handelsüblich angesehen werden kann. So fehlen Feststellungen dazu, welche Bezeichnungen und Mengenangaben statt den von den Lieferanten verwendeten handelsüblich seien, wie die Geschäfte auf der Handelsstufe des Klägers abgewickelt werden und welche konkretere Beschreibungen allgemein gebräuchlich seien (vgl. [X.], Erkenntnis vom 23.02.2005 - 2001/14/0002; Ruppe/Achatz, Kommentar zum [X.] [X.], 5. Aufl., § 11 Rz 68).

Damit fehlt es im Streitfall an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für eine Sachverhaltswürdigung. Hierin liegt ein materiell-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. z.B. allgemein [X.]-Urteile vom 25.09.2014 - III R 10/14, [X.]E 247, 239, [X.] 2015, 655, Rz 28; vom 25.10.2016 - I R 54/14, [X.]E 256, 66, [X.] 2017, 1216, Rz 10, jeweils m.w.[X.]; vom 08.02.2017 - I R 55/14, [X.] 2017, 1588, Rz 15).

4. Die Sache ist nicht spruchreif.

a) Es kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.] nicht sicher darauf geschlossen werden, dass die in den streitgegenständlichen Rechnungen verwendete Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren nicht handelsüblich ist und damit den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG genügt. Das [X.] wird somit im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Ermittlungen zur handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände --möglicherweise unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen-- vorzunehmen haben.

Zudem hat es festzustellen, ob den streitgegenständlichen Rechnungen tatsächlich ein Leistungsaustausch zugrunde lag (vgl. allgemein [X.]-Beschlüsse vom 16.05.2019 - XI B 13/19, [X.]E 264, 521; vom 16.05.2019 - XI B 14/19, [X.] 2019, 931). Denn das Recht auf Vorsteuerabzug hängt davon ab, dass die entsprechenden Umsätze tatsächlich bewirkt wurden; kein Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn die Lieferung des Gegenstands nicht bewirkt wurde (vgl. EuGH-Urteil [X.] vom 27.06.2018 - [X.]/17, [X.]/17, [X.]:C:2018:501, [X.], 684, Rz 36, 40 f.). Außerdem ist --unabhängig von der Erfüllung formeller [X.] das Recht auf den Vorsteuerabzug auch zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird ([X.], [X.]:C:2017:775, [X.] 2017, 991, Rz 43, m.w.[X.]; [X.] vom 07.03.2018 - [X.]/17, [X.]:C:2018:161, [X.] 2018, 419, Rz 36; [X.] vom 12.09.2018 - [X.]/17, [X.]:[X.], [X.] 2018, 926, Rz 39, m.w.[X.]).

b) Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Frage, ob es sich bei den mit den streitgegenständlichen Rechnungen an die drei [X.] Firmen abgerechneten [X.] um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gehandelt hat. Insofern wird das [X.] zu ermitteln haben, ob die verwendeten Bezeichnungen handelsüblich sind und damit den Anforderungen des Beleg- und Buchnachweises genügen.

aa) [X.] Lieferungen (§ 6a UStG) sind nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfrei. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG u.a. voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. [X.] beruht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auf Art. 131 und Art. 138 MwStSystRL (vgl. [X.]-Urteile vom 22.07.2015 - V R 23/14, [X.]E 250, 559, [X.] 2015, 914, Rz 39 f.; vom 13.06.2018 - XI R 20/14, [X.]E 262, 174, [X.] 2018, 800, Rz 54).

bb) Der Unternehmer hat u.a. die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStDV a.[X.]) beleg- und buchmäßig nachzuweisen (vgl. dazu [X.]-Urteile in [X.]E 250, 559, [X.] 2015, 914, Rz 38; vom 18.02.2016 - V R 53/14, [X.]E 252, 551, [X.] 2019, 333, Rz 39; in [X.]E 262, 174, [X.] 2018, 800, Rz 57, jeweils m.w.[X.]).

(1) Er soll gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV a.[X.] in den Fällen, in denen er oder --wie hier-- der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, u.a. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG) den Nachweis führen. Die unionsrechtliche Befugnis zur gesetzlichen Anordnung dieses [X.]es ergibt sich aus Art. 131 MwStSystRL.

(2) Die Nachweispflichten i.S. von § 17a Abs. 2 UStDV a.[X.] beachten die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der [X.] (vgl. [X.] vom 09.10.2014 - [X.]/13, [X.]:[X.], [X.], 943, Rz 27; [X.] Reparação de [X.] vom 14.06.2017- [X.]/16, [X.]:[X.], [X.] 2017, 780, Rz 50, 61, m.w.[X.]) und sind somit mit dem Unionsrecht vereinbar (vgl. dazu [X.]-Urteile in [X.]E 250, 559, [X.] 2015, 914, Rz 40; vom 10.08.2016 - V R 45/15, [X.]E 254, 453, [X.] 2018, 501, Rz 13; in [X.]E 262, 174, [X.] 2018, 800, Rz 58).

Dabei dient das [X.] von § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV a.[X.] dem Nachweis der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG, weil sich aus ihm ergeben soll, dass es sich bei der Lieferung um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, die zusammen mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb zu einem innergemeinschaftlichen Umsatz gehört (vgl. [X.]-Urteil vom 12.05.2011 - V R 46/10, [X.]E 234, 436, [X.] 2011, 957, Rz 23; [X.]-Beschluss vom 09.09.2015 - V B 166/14, [X.] 2015, 1706, Rz 4). Dazu ist die Angabe von Art und Menge der gelieferten Gegenstände unverzichtbar, um die Finanzverwaltung in die Lage zu versetzen, die behauptete steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung überprüfen zu können und die [X.] im Bestimmungsland zu kontrollieren. Damit dient diese Angabe der Wahrung der Korrespondenz von innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb (vgl. EuGH-Urteil [X.] CZ vom 19.12.2018 - [X.]/17, [X.]:C:2018:1027, [X.] 2019, 230, Rz 44 f., m.w.[X.]) und zur Vermeidung von Steuerhinterziehung (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 11.08.2011 - V R 50/09, [X.]E 235, 32, [X.] 2012, 151, Rz 22 f.; in [X.]E 262, 174, [X.] 2018, 800, Rz 75 f.).

cc) Im Streitfall wird das [X.] zu klären haben, ob die in den Ausgangsrechnungen verwendeten Bezeichnungen handelsüblich sind und sich der Kläger nach den o.g. Grundsätzen insofern darauf berufen kann, den [X.] erbracht zu haben, da die nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV a.[X.] i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG erforderliche Angabe im [X.] enthalten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die erforderlichen Angaben zum Liefergegenstand auch aus den Aufzeichnungen des Unternehmers gemäß § 17c Abs. 2 Nr. 4 UStDV a.[X.] ergeben können, wonach die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung aufzuzeichnen sind.

dd) Schließlich wird es darüber zu entscheiden haben, ob die Steuerfreiheit etwaig erfolgter innergemeinschaftlicher Lieferungen deswegen zu versagen ist, weil anhand objektiver Elemente bewiesen ist, dass der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz mit einem Steuerbetrug der Erwerber verknüpft war, und dass er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine Beteiligung an diesem Steuerbetrug zu verhindern (vgl. [X.] vom 06.09.2012- [X.]/11, [X.]:[X.], [X.], 796, Rz 48; [X.] Reparação de [X.], [X.]:[X.], [X.] 2017, 780, Rz 71; [X.] vom 25.10.2018 - [X.]/17, [X.]:C:2018:868, [X.] 2018, 998, Rz 43 f., jeweils m.w.[X.]).

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] folgt aus § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI R 27/18

10.07.2019

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 19. Juni 2018, Az: 1 K 28/14, Urteil

§ 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005, § 14 Abs 4 S 1 Nr 5 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 6a Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 6a Abs 3 UStG 2005, § 6a Abs 4 UStG 2005, § 17a Abs 2 Nr 1 UStDV 2005, § 17c Abs 2 Nr 4 UStDV 2005, Art 226 Nr 6 EGRL 112/2006, § 118 Abs 2 FGO, UStG VZ 2008, UStG VZ 2009

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.07.2019, Az. XI R 27/18 (REWIS RS 2019, 5624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5624

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