Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2012, Az. V ZR 272/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4231

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 272/11
vom
26. Juli 2012
in dem Rechtsstreit

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch [X.]
Dr.
[X.], die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr.
Stresemann und [X.]
Czub

beschlossen:

[X.]de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 25.
November
2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in ei-nem Urteil, durch das er verurteilt worden ist, eine näher bezeichnete Teilfläche von Aufschüttungen zu befreien, eine weitere Aufschüttung auf seinem Grund-stück entlang der Grenze zu den Grundstücken der Kläger zu beseitigen und t-zen.
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II.
[X.]de ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert der 8 EGZPO).
1. [X.] dessen, der zur Beseitigung einer Aufschüttung verur-teilt worden ist, ist gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den Kosten einer
Ersatz-vornahme zu bemessen, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Senat, [X.] vom 10. Dezember 1993

[X.], [X.], 313, 319 und vom 29. Januar 2009

[X.], Grundeigentum 2009, 514 f.). Dass diese

der Beklagte nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
2. Er hat sich zwar die Darstellung der Kläger in einem Schriftsatz vom 28. Januar 2008 zu Eigen gemacht. Darin hatten die Kläger einen [X.] von 25.000

hätzung hatte der Beklagte aber mit einem Schriftsatz vom 28. Mai 2008 angegriffen und darin selbst einen berechnenten Betrag hinausgehenden Wert der geltend zu machenden Beschwer
kann der Beklagte deshalb nur schlüssig darlegen und glaubhaft machen, wenn er nachvollziehbar und unter Vorlage von Unterlagen erläutert, weshalb die von ihm bislang als falsch angesehene Schätzung der Kläger nunmehr richtig und seine eigene Berechnung nunmehr falsch sein soll. Daran fehlt es.
3. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegen-standswert des Nichtszulassungsbeschwerdeverfahrens entspricht dem von 2
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gemachten Rechtsverfolgungskosten bleiben als Nebenforderung nach § 4 Abs.
1 ZPO außer Betracht. Dafür ist es unerheblich, dass sie Gegenstand eines eigenen Antrags sind ([X.], Beschluss vom 30. Januar 2007 -
X [X.], NJW 2007, 3289).
[X.]

Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2010 -
8 O 16/08 -

O[X.], Entscheidung vom 25.11.2011 -
8 U 1402/10 -

Meta

V ZR 272/11

26.07.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2012, Az. V ZR 272/11 (REWIS RS 2012, 4231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4231

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