Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. V ZR 132/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8515

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/12
vom

31. Januar 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 31. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter Dr.
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.] und Dr. Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Mai 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig [X.].

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000

übersteigt (§
26 Nr.
8 EGZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend ([X.], Beschluss vom 30.
November 2005

IV
ZR 214/04, NJW
2006, 1142). Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung, es zu unterlassen, seine [X.] auf seinem Grundstück in der Art zu unterhalten, dass in einer Weise Gestank auf die Grundstücke der Kläger herüberzieht, welche für die Kläger und ihre Mieter unzumutbar ist.
1
2
-

3

-
2. Maßgebend für die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten sind die Nachteile, die ihm aus der Erfüllung des [X.] entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des [X.] geringer ist ([X.], Beschluss vom 8.
Januar 2009

IX
ZR 107/08, [X.] 2009, 549). Dass der so zu bemessende Wert den Betrag von 20.000

Beschwerdeführer darzulegen ([X.], Beschluss vom 20.
April 2005

XII
ZR 92/02, [X.] 2005, 1011) und gemäß §
294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25.
Juli 2002

V
ZR 118/02, NJW
2002, 3180).
3. Hieran fehlt es. Der Beklagte hat zwar von seiner Betreuerin versi-chern lassen, dass sie seit dem 31.
Mai 2012 auf seinem Grundstück keine Schweine mehr halte, weil sie die Tiere wegen des Urteils des Berufungsge-richts habe abschaffen müssen; weiter hat sie versichert, dass der Beklagte und sie pro Jahr 130 Schweine verkauft hätten und der Verkaufspreis des [X.] pro Schwein 6,50

zusammen mit den [X.] in der Beschwerdebegründung zu dem Gewinn von 18,34

r-kauftem
Schwein, zu dem Wert des Schweinemistes von 6,50

der Dauer der Arbeitszeit des Beklagten und seiner Ehefrau bis zur Rente
-

nicht zur Glaubhaftmachung des aus allem errechneten Werts der Beschwer von 39.890,80

l-tung verurteilt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er das ausgeurteilte Unterlassungsgebot nicht anders als durch die Aufgabe der Schweinehaltung erfüllen kann. Der zwischen den Parteien unstreitige Geschehensablauf nach dem Abschluss des Schiedsvergleichs im Jahr 2005 bis zum [X.] 2008 spricht im Gegenteil dafür, dass die Unterlassung von unzumutbaren Geruchs-belästigungen schon durch regelmäßiges zweiwöchentliches Ausmisten der [X.] erreicht werden kann. Zu dieser Maßnahme hat sich der [X.] in dem Vergleich verpflichtet, und danach trat bis zum [X.] 2008 ei-ne Besserung der Geruchssituation ein. Hinzu kommt, dass der von dem Land-3
4
-

4

-
gericht bestellte Sachverständige ausgeführt hat, die Ställe hätten sich in einem sauberen Zustand befunden, er habe außerhalb der Hofanlage keine Geruchs-belästigungen durch den Schweinemastbetrieb feststellen können. Demnach ist es möglich, die Geruchsbelästigung bei Aufrechterhaltung der Schweinemast so weit zu reduzieren, dass die Nutzung der Grundstücke der Kläger nicht un-zumutbar beeinträchtigt wird. Welche Nachteile dem Beklagten durch die Wahrnehmung dieser Möglichkeit entstehen und wie hoch sie zu bewerten sind, legt der Beklagte nicht dar.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO. Den Gegen-standswert des Beschwerdeverfahrens setzt der Senat mangels anderer [X.] in derselben Höhe fest, wie ihn das Berufungsgericht für das zweit-instanzliche Verfahren festgesetzt hat.
Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.11.2010 -
4 O 306/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.05.2012 -
12 U 1473/10 -

5

Meta

V ZR 132/12

31.01.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2013, Az. V ZR 132/12 (REWIS RS 2013, 8515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8515

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.