Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. V ZR 52/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 337

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

12. Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 3
Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Benutzung von Nachbargrund-stücken zur Herstellung der erforderlichen Verbindung mit einem öffentlichen Weg ([X.]) bestimmt sich in entsprechender Anwendung von §
7 Alt.
1 ZPO nach dem gemäß §
3 ZPO zu schätzenden Interesse des [X.] an der Duldungspflicht des Nach-barn. Der Wert dieses Interesses entspricht der Wertsteigerung, welche das [X.] des [X.] durch die Gewährung des [X.]rechts erfährt.

[X.], Beschluss vom 12. Dezember 2013 -
V [X.] -
OLG Celle

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch [X.]
[X.], Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Czub, die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Kazele

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 30.
Januar 2013 wird auf Kosten des Beklagten zu
1, der auch die durch die Streithilfe auf Seiten des [X.] verursachten Kosten zu tragen hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000

Gründe:
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, welches über keine An-bindung zu einem öffentlichen Weg verfügt. Er nutzte seit Jahrzehnten eine über das benachbarte Grundstück des Beklagten zu
1 (fortan: Beklagter) füh-rende Zuwegung. Diese hat der Beklagte
Anfang des Jahres 2011 umgepflügt.
Soweit hier von Interesse,
hat das [X.] den Beklagten verurteilt, die Nutzung eines näher bezeichneten Teils seines Grundstücks zur Herstel-lung der notwendigen Verbindung des Grundstücks des [X.] mit einem [X.] Weg als [X.] zu dulden.
Die Berufung des Beklagten
ist nur inso-1
2
-
3
-
weit erfolgreich gewesen, als das [X.] die Duldungspflicht von der Zahlung einer jährlichen [X.]rente von 500

Mit der Beschwerde will der Beklagte
die Zulassung der Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil erreichen, damit er in dem angestrebten Revisions-verfahren seinen Antrag auf Klageabweisung
weiterverfolgen kann. Der Kläger beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, hilfsweise dessen Zurückweisung.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beklagte
nicht

wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25.
Juli 2002

V
ZR 118/02, NJW
2002,
3180)

dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der [X.] geltend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 ZPO).
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 12.
Juli 2012

V
ZR 19/12, Grundeigen-tum
2012, 1314
f.). Danach bemisst sich die Beschwer des Beklagten, welche er in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, nach der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des [X.]s erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9.
Juni 2011

V
ZB 293/10, Grundeigen-tum
2011, 1080). Die
ausgeurteilte
Gegenleistung in Form der [X.]rente
bleibt unberücksichtigt. Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (dazu Se-nat, Beschluss vom 26.
März 2009

V
ZR 209/08, Grundeigentum
2009, 715
f.; Beschluss vom 2.
Oktober 2003

V
ZB 18/03, VIZ
2004, 134

jeweils mwN).
2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sein Interesse an der Be-seitigung der Duldungsverurteilung nicht gleich hoch zu bewerten wie das Inte-3
4
5
6
-
4
-
resse des [X.] an der Verurteilung. Dieses -
und damit der Wert der [X.] im Rechtsmittelverfahren bei einer Abweisung der Klage -
bemisst sich nach dem Wert,
den das [X.]recht für sein Grundstück hat (vgl. Senat, [X.] vom 12.
Juli 2012

V
ZR 29/12, juris Rn.
3). Von diesem Interesse ist das Interesse des Beklagten an der Beseitigung der Verurteilung unabhängig. Beide Interessen stimmen nicht überein.
3. Zu der maßgebenden Wertminderung, die sein Grundstück bei einer Aufrechterhaltung der Verurteilung erleidet, trägt der Beklagte
nichts Konkretes
vor. Er beruft sich lediglich darauf, dass die landwirtschaftliche Nutzung seiner Ackerflächen durch den [X.] erheblich erschwert würde. Welche Auswir-kungen dies auf den Grundstückswert hat, legt er nicht dar. Er trägt auch keine Anhaltspunkte vor, die eine Schätzung der Wertminderung ermöglichen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1, §
100 Abs.
1 Halbs.
1 ZPO. Die Festsetzung des [X.] hat ihre Grundlage in §
3, §
7 Alt.
1 ZPO analog. Anders als für die Bemessung der Beschwer des Beklagten ist insoweit maßgebend
das Interesse des [X.] an der Duldungspflicht des Nachbarn.
Der Wert
dieses Interesse entspricht der Wertsteigerung, welche das Grundstück des [X.] durch die Gewährung des [X.]rechts erfährt ([X.], [X.] 1999, 196
f.). Diese Wertsteigerung hat der Kläger mit 30.000

dargelegt. Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Ansicht ([X.], Grundeigentum 2013, 1002; [X.], [X.] 2011, 262
f.; [X.], [X.] 2010, 199
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2002

11
W
149/02, juris; ebenso [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
3
Rn.

l-lungs-
und Unterhaltungskosten des Weges zuzüglich der dreieinhalbfachen [X.]rente. Ein Kläger, der von dem benachbarten Grundstückseigentümer 7
8
-
5
-
die Duldung der Überwegung dessen Grundstücks aufgrund eines [X.]-rechts erreichen will, hat kein Interesse daran, Kosten für die Herstellung und Unterhaltung des Weges aufzuwenden; auch hat er kein Interesse an der [X.] einer Rente als Gegenleistung für die Duldungsverpflichtung. Der Wert seines Grundstücks ändert sich nicht durch das Aufbringen dieser Geldmittel, sondern allein durch das [X.]recht. Die mit dessen Ausübung
verbundenen Kosten sind deshalb keine geeignete Grundlage für die Streitwertbemessung.
[X.]
Schmidt-Räntsch
Czub

Brückner
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
4 O 287/11 -

OLG Celle, Entscheidung vom 30.01.2013 -
4 U 44/12 -

Meta

V ZR 52/13

12.12.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2013, Az. V ZR 52/13 (REWIS RS 2013, 337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 337

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 52/13 (Bundesgerichtshof)

Streitwert einer Klage auf Duldung der Schaffung eines Notwegs auf dem Nachbargrundstück


V ZR 234/14 (Bundesgerichtshof)

Revision im Nachbarstreit: Beschwer bei der Verurteilung zur Duldung eines Notwegs und Anforderungen an die …


V ZR 234/14 (Bundesgerichtshof)


V ZR 65/15 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer bei Verurteilung zur Duldung eines Notwegrechts


V ZR 85/20 (Bundesgerichtshof)

Notwegrecht: Möglichkeit der Errichtung einer Zufahrt über ein anderes Grundstück des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks; …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZR 52/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.