Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2015, Az. IV ZR 155/14

4. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3987

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Gegenstand

Rentenversicherungsvertrag im Policenmodell: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung bei Übersendung zusätzlicher Unterlagen; Vereinbarkeit des sog. Policenmodells nach altem Recht mit Gemeinschaftsrecht; treuwidrige Berufung des Versicherungsnehmers auf die Unwirksamkeit eines Rentenversicherungsvertrags


Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 45.099,90 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. [X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Leibrentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

2

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2000 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a [X.] a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. [X.] mit dem Versicherungsschein, der eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. enthielt, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

3

D. [X.] zahlte von April 2000 bis Januar 2010 Prämien in Höhe von insgesamt 60.332,22 €.

4

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 erklärte d. [X.] "den Widerspruch gemäß § 5a [X.] ... , hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 erklärte d. [X.] nochmals den Widerspruch.

5

Mit der Klage verlangt d. [X.] - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.], insgesamt 45.099,90 €.

6

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den [X.] der [X.] nicht vereinbar sei. Wegen Mängeln der Widerspruchsbelehrung und Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sei die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. nicht in Gang gesetzt worden. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

7

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. [X.] das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

9

I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. [X.] [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Widerspruchsfrist sei gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. in Gang gesetzt worden. [X.] [X.] sei sowohl in formaler als auch inhaltlicher Hinsicht ausreichend über das Widerspruchsrecht belehrt worden. Die [X.] in einem eigenständigen, durch Fettdruck und Einrückung hervorgehobenen Absatz am Ende des dreiseitigen Versicherungsscheins sei drucktechnisch deutlich gestaltet. Die [X.] sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie benenne die Unterlagen, deren Überlassung die Widerspruchsfrist anlaufen lasse, genau. Dass im Versicherungsschein zusätzliche Unterlagen aufgelistet seien, die für die [X.] der Widerspruchsfrist nicht notwendig seien, sei unerheblich. § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. mache das Anlaufen der Widerspruchsfrist allein davon abhängig, dass [X.] die erforderlichen Unterlagen - Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation - tatsächlich ausgehändigt worden seien. Dies sei hier unstreitig der Fall gewesen. Die Regelung des [X.]sverstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

[X.] [X.] kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.

1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt [X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine drucktechnisch deutlich gestaltete [X.]. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, die Belehrung sei inhaltlich nicht ordnungsgemäß, weil sie die Widerspruchsfrist mit dem Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Tarifbeschreibung, der Verbraucherinformation und des Merkblattes zur Datenverarbeitung habe beginnen lassen. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist nur die Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation voraus. Indem die streitgegenständliche Belehrung weitere Unterlagen - die Tarifbeschreibung und das [X.] - nennt, fordert sie mehr als das Gesetz. Dies hat das Berufungsgericht zu Recht für unschädlich gehalten. Der Einwand der Revision, [X.] werde aufgrund der unrichtigen Belehrung auch überprüfen, ob er die überflüssigerweise weiter genannten Unterlagen erhalten habe, und möglicherweise einen Widerspruch hinausschieben, weil er eine für den Fristbeginn unerhebliche Unterlage nicht erhalten habe oder nicht auffinden könne, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass die zusätzlichen Unterlagen so klar bezeichnet sind, dass [X.] den Fristbeginn ermitteln kann, stellt § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. auf die subjektive Kenntnis [X.] vom Erhalt aller erforderlichen Unterlagen nicht ab, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen ist die Abweichung vom Gesetzeswortlaut für [X.] vorteilhaft, weil die Widerspruchsfrist erst beginnt, wenn er - wie hier - auch die in der [X.] genannten weiteren Unterlagen erhalten hat.

Die [X.] ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb unvollständig, weil sie den Adressaten des Widerspruchs nicht benennt. Abgesehen davon, dass § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. dies nicht verlangt, ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Versicherungsschein in unmittelbarer räumlicher Nähe zur [X.] die vollständige Anschrift des Versicherers angegeben, so dass [X.] über alle für einen Widerspruch nötigen Informationen verfügte.

Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte [X.] den Widerspruch nicht.

2. Ob solchermaßen nach dem [X.] geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - [X.], [X.], 102 Rn. 16 ff.; [X.], Beschluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, [X.], 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das [X.] mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. [X.] [X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des [X.]s nach [X.] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]widrigkeit liegt darin, dass [X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; [X.] aaO Rn. 42 ff.). [X.] [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im [X.] ungenutzt verstreichen. [X.] [X.] zahlte neun Jahre und zehn Monate die Versicherungsprämien und erklärte dann den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits im Juni 2000 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für [X.] auch erkennbar.

Die Frage einer möglichen Vorlage an den [X.] in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

[X.]                              [X.]                              [X.]

                  [X.] Brockmöller

Meta

IV ZR 155/14

14.10.2015

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 10. April 2014, Az: 7 U 199/13

§ 5a Abs 1 VVG vom 21.07.1994, § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 21.07.1994, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2015, Az. IV ZR 155/14 (REWIS RS 2015, 3987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3987


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 155/14

Bundesgerichtshof, IV ZR 155/14, 14.10.2015.


Az. 7 U 199/13

Oberlandesgericht Köln, 7 U 199/13, 31.07.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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