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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2018:130318BVIZR230.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 230/17
vom
13. März 2018
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2018 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin Dr.
[X.] sowie [X.]
[X.] und Dr.
Allgayer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 12. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick darauf zuzulassen, dass das Berufungsgericht die Darlegungs-
und Beweislast für die Frage eines Mitverschuldens des geschädigten Versicherten rechtsfehlerhaft dem klagenden Unfallversicherungsträger zugewiesen hat. Zwar ist diese Rechtsauffassung nicht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang zu bringen. Nach dieser Rechtsprechung ist der nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Rückgriff nehmende Sozialversicherungsträger zwar hinsichtlich Grund und Höhe des (fiktiven) zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger darlegungs-
und beweisbelastet, ein den Umfang seiner Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten entsprechend § 254 BGB muss jedoch nach allgemeinen Grundsätzen regelmäßig der Schädiger darlegen und
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beweisen (Urteil vom 29. Januar 2008
[X.], [X.], 153 Rn. 13 mwN). Der aufgezeigte Rechtsfehler ist im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht im Ergebnis keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern ein vollständiges Eigenverschulden des Geschädigten schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts -
vorherige Absprache zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten zu 3 über die Entfernung der Abdeckplatte, Arbeiten im Rückwärtsgang in Kenntnis dieser Gefahr -
angenommen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Galke
[X.]
[X.]
[X.]
Allgayer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2015 -
2-23 O 483/13 -
O[X.], Entscheidung vom 12.05.2017 -
10 [X.] -
3
Meta
13.03.2018
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. VI ZR 230/17 (REWIS RS 2018, 12468)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12468
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