Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. VI ZR 578/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16864

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[X.]:[X.]:BGH:2017:240117BVIZR578.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 578/15
vom
24. Januar 2017
in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.] und Müller

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-schluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom [X.] 2015 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob im Tenor eines Urteils, mit dem das [X.] eines Anspruchs aus § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bis zur Hö-he des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs [X.] wird, zugleich auszusprechen ist, in welcher Höhe hinsicht-lich des fiktiven Schadensersatzanspruchs ein Mitverschulden des geschädigten Versicherten zu berücksichtigen ist. Der Rechtspre-chung des erkennenden Senats lässt sich entnehmen, dass die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 110 Abs.
1 Satz 1 SGB VII auf die Höhe des fiktiven [X.] allein die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs be-trifft (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2008 -
VI [X.], [X.], 153 Rn. 10; vom 27. Juni 2006 -
VI [X.], [X.], 161 Rn. 12, 15; Senatsbeschluss vom 16. August 2016 -
VI [X.], juris). Ein etwaiges Mitverschulden des Versicherten wirkt sich -
als einer unter mehreren Gesichtspunkten -
wiederum un--

3

-

mittelbar nur auf den fiktiven Schadensersatzanspruch aus und hat für den Aufwendungsersatzanspruch wie andere, den fiktiven Schadensersatzanspruch betreffende Umstände allein mittelbare, auf die Höhe des Anspruchs beschränkte Bedeutung. Vor diesem Hintergrund trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, dass die auf den fiktiven Schadensersatzanspruch bezogene Mitver-schuldensquote nicht in den Tenor aufzunehmen ist, mit dem die Verpflichtung des Schädigers festgestellt wird, dem [X.] nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII weitere [X.] zu ersetzen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Galke

von [X.]

[X.]

[X.]
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.09.2014 -
6 [X.]/12 -

KG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2015 -
27 [X.] -

Meta

VI ZR 578/15

24.01.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2017, Az. VI ZR 578/15 (REWIS RS 2017, 16864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16864

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