Bundessozialgericht, Urteil vom 14.06.2018, Az. B 14 AS 37/17 R

14. Senat | REWIS RS 2018, 7813

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kinderwohngeld - Berücksichtigung als Einkommen beim Kind trotz Wohngeldberechtigung des Elternteils - Kindergeldüberhang - Anrechnung beim Einkommen des Kindergeldberechtigten


Leitsatz

1. Kinderwohngeld ist grundsicherungsrechtlich Einkommen des Kindes und nicht des Elternteils, dem es gezahlt worden ist.

2. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung von Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs eines Kindes steht der Berücksichtigung des von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigten Kindergelds als Einkommen des Elternteils grundsicherungsrechtlich nicht entgegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 31. August 2017 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] unter Berücksichtigung eines Wohngeldbezugs für den [X.] der Klägerin für März 2012.

2

Die Klägerin bewohnte mit ihrem im Dezember 1996 geborenen [X.] eine Wohnung zu Gesamtkosten von 393,99 Euro. Im März 2012 bezog sie neben Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 165 Euro Kindergeld in Höhe von 184 Euro und für ihren [X.] Wohngeld in Höhe von 91 Euro. Ihr [X.] erhielt Unterhalt in Höhe von 377 Euro. Das beklagte Jobcenter rechnete das Wohngeld dem [X.] als Einkommen zu und ging davon aus, dass sein Bedarf hierdurch sowie durch den Unterhalt und anteiliges Kindergeld vollständig gedeckt sei. Der Klägerin bewilligte es [X.] - zunächst vorläufig - unter Berücksichtigung ua der hälftigen tatsächlichen Wohnaufwendungen sowie - neben der geschätzten Einnahme aus der Beschäftigung - des Kindergeldanteils, der beim [X.] nicht zur Deckung des Lebensunterhalts angesetzt wurde (zuletzt Bescheid vom 24.1.2012; Widerspruchsbescheid vom 23.2.2012).

3

Das [X.] hat die Klage auf Leistungen ohne Berücksichtigung des Wohngelds abgewiesen (Urteil vom 21.1.2015). Das L[X.] hat die vom [X.] zugelassene Berufung zuletzt sinngemäß mit dem Ziel einer Änderung der nach Klageerhebung getroffenen abschließenden Entscheidung (zuletzt Bescheid vom 30.8.2012) zurückgewiesen (Urteil vom [X.]): Zutreffend sei der Beklagte davon ausgegangen, dass der [X.] das Wohngeld bedarfsdeckend habe einsetzen müssen. Als Mieterin sei die Klägerin zwar Inhaberin des [X.]. Jedoch sei die Zahlung nach Sinn und Zweck ihrem [X.] zuzurechnen, weil sie die Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit bezweckt habe.

4

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 9 Abs 2 Satz 3 und § 7 Abs 3 Nr 4 [X.]. Die [X.] habe keine Rechtsgrundlage. Bei ihrem [X.] fehle eine ausdrückliche Zuordnungsregelung und bei ihr stehe § 40 [X.] entgegen.

5

Nach einem Teilvergleich hinsichtlich des übrigen Bewilligungszeitraums beantragt die Klägerin,
das Urteil des [X.] vom 31. August 2017 aufzuheben und das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2015 zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 30. August 2012 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für März 2012 höheres [X.] zu zahlen.

6

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der [X.]lägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass das Wohngeld ihrem [X.] als Einkommen zuzurechnen ist und der deswegen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht benötigte [X.]indergeldanteil von der [X.]lägerin zur Deckung ihres eigenen Bedarfs einzusetzen ist.

8

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Urteilen allein der Bescheid vom 30.8.2012, durch den der Beklagte ungeachtet der Bezeichnung als Änderungsbescheid die letzte abschließende Entscheidung über den [X.]-Anspruch der [X.]lägerin für den streitbefangenen Zeitraum getroffen hat, wodurch die letzte vorläufige Entscheidung für diesen Zeitraum durch Bescheid vom 24.1.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] nach [X.]lageerhebung ersetzt und erledigt worden ist (§ 96 Abs 1 SGG, § 39 Abs 2 SGB X; hierzu vgl letztens BSG vom [X.] AS 17/17 R - vorgesehen für [X.] und [X.], Rd[X.] mwN). Das ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Abfolge von Bewilligungsentscheidungen für den streitbefangenen Zeitraum und deren Begründungen, denen hinreichend zu entnehmen ist, dass der Beklagte nach Vorlage der Gehaltsabrechnungen "nunmehr" abschließend über den Leistungsanspruch der [X.]lägerin entschieden hat (zu den Anforderungen insoweit vgl BSG vom [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 40 [X.] Rd[X.]7 ff; zur Befugnis der Auslegung auch durch das Revisionsgericht vgl etwa BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - [X.] 67, 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.] mwN).

9

2. Der Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Zutreffende [X.]lageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), zulässig gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), da mit Wahrscheinlichkeit von höheren Leistungen ausgegangen werden kann, wenn dem [X.]lagebegehren gefolgt wird (vgl nur BSG vom 16.4.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4225 § 1 [X.] Rd[X.]0 mwN).

3. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs der [X.]lägerin, die nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.], aber keinen [X.] erfüllte, ist § 19 iVm §§ 7, 9, 11 ff, 20 ff [X.] idF, die das [X.] zuletzt vor dem streitbefangenen Zeitraum durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 ([X.]) erhalten hat. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]5 mwN).

Dass der [X.]lägerin auf dieser Rechtsgrundlage höhere Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zustanden, ist nach den Feststellungen des [X.] nicht zu erkennen. Zutreffend ist der Beklagte insbesondere davon ausgegangen, dass das für ihren [X.] gezahlte Wohngeld bei ihm als Einkommen bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist (dazu 4. bis 8.) und sie den daher höheren [X.]indergeldüberhang vollständig zur Deckung ihres eigenen Bedarfs einzusetzen hat (dazu 9. und 10.).

4. Der zu deckende Bedarf des [X.]s der [X.]lägerin beläuft sich im streitbefangenen Zeitraum auf 488,02 Euro, zusammengesetzt aus folgenden Einzelbedarfen: Der Regelbedarf für ihn beträgt 287 Euro (§ 20 Abs 2 Satz 2 [X.] [X.] iVm § 2 Abs 1 [X.] 2012, [X.]), hinzu kommen ein Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 4,02 Euro (§ 21 Abs 7 Satz 2 [X.] [X.], hier der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen, vgl dazu grundlegend BSG vom 7.12.2017 - [X.] [X.]/17 R - vorgesehen für [X.]) und der auf ihn entfallende [X.]opfteil der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 197 Euro (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]). Als bedarfsdeckendes Einkommen steht dem zusätzlich zu dem Unterhalt in Höhe von 377 Euro das seinem Einkommen zuzuordnende Wohngeld in Höhe von 91 Euro (dazu 5. bis 7.) sowie ein zu berücksichtigender [X.]indergeldanteil in Höhe von 20,02 Euro (dazu 8.) gegenüber, weshalb er der Bedarfsgemeinschaft der [X.]lägerin nicht angehörte (§ 7 Abs 3 Nr 4 [X.]).

5. Wohngeldrechtlich soll ein im [X.]-Bezug stehender Elternteil für ein mit ihm zusammenlebendes [X.]ind Wohngeld als sogenanntes [X.] beziehen können, wenn dessen Bedarf hierdurch und sein weiteres Einkommen ohne lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem [X.] gedeckt werden kann.

a) Nach dem seit Inkrafttreten des [X.] geltenden Regelungskonzept ist vom Wohngeld ausgeschlossen, wer ua [X.] oder Sozialgeld bezieht und deshalb auch seinen Unterkunftsbedarf daraus bestreiten soll. Im Unterschied zur Rechtslage zuletzt im Verhältnis zwischen Sozialhilfe nach [X.] und [X.] (vgl § 31 Abs 1 [X.] in der seit dem 1.1.2001 geltenden Fassung von Art 4 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 22.12.1999, [X.] 2671) waren das [X.] und das [X.] bei Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Interesse der Verwaltungsvereinfachung auf eine strikte Trennung angelegt (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]); die angemessenen Unterkunftskosten sollten entweder mit existenzsichernden Leistungen wie nach dem [X.] aufgebracht oder durch Leistungen nach dem [X.] gesichert werden. Demgemäß sind seit Inkrafttreten des [X.] Empfänger ua von [X.] vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Leistungen [X.]osten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (ursprünglich § 1 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954; seit dem 1.1.2009 § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] idF des [X.] und zur Änderung des [X.] vom 24.9.2008, [X.] 1856). Dies soll der klaren Trennung der für die Unterkunftskosten zuständigen [X.] Sicherungssysteme dienen (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]; zu den Motiven vgl auch [X.], [X.]/SGB 2007, 719, 725 f).

b) Dieser Ausschluss erfasst grundsätzlich auch alle weiteren [X.]en, die mit dem [X.] (dazu 6.) in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 [X.] zusammenleben und bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden (§ 7 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] in der insoweit seit dem 1.1.2009 unverändert geltenden Fassung des [X.] und zur Änderung des [X.] vom 24.9.2008, [X.] 1856); auch das soll der Trennung der Sicherungssysteme nach [X.] und [X.] dienen (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.] f zu § 1 Abs 2 [X.] idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.]).

c) Diese strikte Trennung ist mit dem [X.] zur Änderung des [X.] vom 22.12.2008 ([X.] 2963) teilweise aufgegeben worden. Zwar besteht eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Wohngeld als vorrangige Leistung nach § 12a Satz 2 [X.] [X.] in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung nur, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. Jedoch kann nunmehr ein selbst vom Wohngeld [X.] für ein mit ihm zusammenlebendes Haushaltsmitglied Wohngeld beantragen, wenn hierdurch dessen Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] beseitigt wird. Demnach ist ein Haushaltsangehöriger ua dann nicht ausgeschlossen, "wenn ... durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des [X.] Sozialgesetzbuch ... vermieden oder beseitigt werden kann ..." (§ 7 Abs 2 Satz 2 [X.] iVm Abs 1 Satz 3 [X.] lit a) [X.] in der seit dem 1.1.2009 unveränderten Fassung des [X.]es zur Änderung des [X.] vom 22.12.2008, [X.] 2963).

d) Diese Rückausnahme ist Teil eines Regelungskonzepts, den Lebensunterhalt von [X.]indern von [X.]-Leistungsbeziehern möglichst außerhalb des [X.]-Leistungssystems zu sichern. Dem dient insbesondere der [X.]inderzuschlag nach § 6a [X.], der vermeiden soll, dass Familien mit [X.]indern nur wegen des Unterhalts der Eltern für die [X.]inder in ein umfassendes Existenzsicherungssystem - nämlich dem des [X.] - einbezogen und dessen Regime unterstellt werden (vgl zum [X.]inderzuschlag und seiner Stellung im Verhältnis zum [X.] jüngst BSG vom 25.10.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.]-4200 § 11 [X.], auch vorgesehen für [X.], Rd[X.]4 f). Mit ähnlicher Zielrichtung soll die Öffnungsklausel des § 7 Abs 2 Satz 2 [X.] iVm Abs 1 Satz 3 [X.] lit a) [X.] ua [X.]indern von [X.]-Beziehern ein Ausscheiden aus dem Leistungsbezug nach dem [X.] ermöglichen, wenn durch das [X.] immerhin für sie Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] vermieden werden kann.

6. Inhaber des Anspruchs auf [X.] als Mietzuschuss (§ 1 Abs 2 1. Alternative [X.]) ist nach dem Regelungskonzept des [X.] der (oder ein) Elternteil, der die von dem begünstigten [X.]ind (mit)bewohnte Wohnung gemietet hat. Demgemäß ist wohngeldberechtigte [X.] für den Mietzuschuss jede natürliche [X.], die Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt (§ 3 Abs 1 Satz 1 [X.]). Sind das mehrere Haushaltsmitglieder, ist eines entsprechend zu bestimmen (§ 3 Abs 3 [X.]). Das gilt auch für [X.]en, die selbst vom Wohngeld ausgeschlossen sind, aber mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (§ 3 Abs 4 [X.]).

Im Unterschied zum Einzelanspruchskonzept bei [X.] nach dem [X.] (grundlegend [X.] B 7b [X.] - [X.] 97, 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2 ff) ist damit im Wohngeldrecht der Ansatz verfolgt, keine Einzelansprüche für jedes Haushaltsmitglied zu bestimmen, sondern nur eine [X.] als Anspruchsinhaber festzulegen und ihr das Wohngeld - bezogen auf die gesamte von ihr genutzte Wohnung und unter Berücksichtigung der weiteren Haushaltsmitglieder - zu leisten (vgl BT-Drucks 16/6543 [X.]; [X.], [X.], 2014, § 3 Rd[X.]6; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 3 Rd[X.] f). Demgemäß bemisst sich der Wohngeldanspruch im Falle des [X.]s bei Mietzuschüssen allein nach dem Mietanteil, der dem Anteil der zu berücksichtigenden - also: nicht ausgeschlossenen - Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht (§ 11 Abs 3 Satz 1 [X.]). Wird dem selbst vom Wohngeld ausgeschlossenen [X.] auf dieser Grundlage [X.] gewährt, dient das der Entlastung der dabei berücksichtigten Haushaltsmitglieder und soll zur Zahlung der auf sie entfallenden Miete verwandt werden, wie mittelbar § 28 Abs 2 Satz 1 [X.] bestätigt ("[X.] fällt für den Monat weg, in dem das Wohngeld vollständig oder überwiegend nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet wird").

7. Grundsicherungsrechtlich ist das hiernach erbrachte [X.] Einkommen des [X.]indes und nicht des Elternteils, dem es gezahlt worden ist.

a) Nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b [X.] abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a [X.] genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 [X.] grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG vom 30.7.2008 - [X.]/11b [X.] - Rd[X.]0 ff; s auch BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - [X.] 101, 291 = [X.]-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]8; BSG vom 6.10.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]8). Insoweit ist ständiger Rechtsprechung zufolge in zeitlicher Hinsicht vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - [X.] AS 26/07 R - [X.]-4200 § 11 [X.]7 Rd[X.]3; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - [X.] AS 32/16 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]1). In gleicher Weise ist in persönlicher Hinsicht der tatsächliche Zufluss nicht maßgebend, soweit rechtlich eine andere Zuordnung bestimmt ist.

b) Eine in diesem Sinne anderweitige Zuordnung trifft für den [X.] § 40 [X.]. Danach gilt: "Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten [X.] bewilligte Wohngeld ist bei Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen." Diese Vorschrift zielt auf die Harmonisierung der unterschiedlichen Bemessungsansätze in existenzsichernden Systemen wie dem [X.] einerseits und im [X.] andererseits, die auf der einen Seite nur die Berücksichtigung des kopfanteiligen Mietanteils und auf der anderen Seite nur der verbleibenden [X.]opfanteile der für das Wohngeld zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen erlauben (vgl BT-Drucks 15/1749 [X.] zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 1 Abs 4 [X.] idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954).

c) Diese Zurechnungsregelung schließt es zunächst aus, das einer im Leistungsbezug nach dem [X.] stehenden wohngeldberechtigten [X.] für ein Haushaltsmitglied gezahlte Wohngeld als eigenes bedarfsdeckendes Einkommen anzusehen; andernfalls käme es bei ihr zu einer Unterdeckung, soweit sie das Wohnkindergeld bestimmungsgemäß (vgl § 28 Abs 2 Satz 1 [X.]) auf den [X.]opfteil des [X.]indes verwendet, obwohl dessen Unterkunftsbedarf bei ihrem Unterkunftsbedarf nicht zu berücksichtigen ist ([X.], [X.], 2014, § 40 Rd[X.]: Empfänger von [X.] erhält Anteil an den [X.]osten der Unterkunft ohne Minderung um Wohngeld). Zugleich ist damit entgegen der Auffassung der Revision hinreichend deutlich eine grundsicherungsrechtlich beachtliche Einkommenszuordnung des [X.]s zu dem [X.]ind zum Ausdruck gebracht, für dessen Unterkunftsbedarf es jeweils bestimmt ist.

Insoweit legt das Verbot des § 40 [X.], das der ausgeschlossenen [X.] bewilligte Wohngeld bei Sozialleistungen als "deren" Einkommen zu berücksichtigen, schon dem Wortlaut nach den Schluss nahe, es demzufolge als Einkommen der nicht ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder zu betrachten. Nur das steht auch im Einklang mit der Regelungssystematik des [X.]. Wohngeld wird ausschließlich zur Sicherung angemessenen Wohnens erbracht (§ 1 Abs 1 [X.]) und soll - wird es als [X.] erbracht - den Haushaltsmitgliedern einer ua im Leistungsbezug nach dem [X.] stehenden wohngeldberechtigten [X.] ein Ausscheiden aus der Existenzsicherung nach dem [X.] ermöglichen. In dem insoweit anders konzipierten System nach dem [X.] mit nur einem Leistungsberechtigten, dessen Stellung an die mietrechtliche Verpflichtung zur Entrichtung der Miete anknüpft (vgl oben 6.), ist dies grundsätzlich nur möglich durch die Auszahlung des Wohngelds an die wohngeldberechtigte [X.] (§ 26 Abs 1 Satz 1 [X.]). Das ändert indes nichts daran, dass die Leistung ausschließlich auf die Begünstigung der dadurch aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheidenden weiteren Haushaltsmitglieder des [X.] (§ 5 Abs 1 Satz 2 [X.]) abzielt und sie deshalb grundsicherungsrechtlich nur ihnen als Einkommen zuzurechnen ist (ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 11 [X.], Stand der [X.]ommentierung Januar 2015, RdNr 593; [X.], Wohngeld-Leitfaden 2017/2018, 10. Aufl 2017, RdNr 707).

d) Dass dem ein Rechtsanspruch auf Weiterleitung des [X.]s im Verhältnis zwischen wohngeldberechtigtem Elternteil und begünstigtem [X.]ind nicht zu Grunde liegt, steht dem nicht entgegen. Schon im Allgemeinen darf der Gesetzgeber von [X.] wegen bei familiär geprägten Lebensumständen auf typisierte Unterstützungsleistungen innerhalb der [X.] schließen (vgl [X.] vom [X.] - 1 BvR 371/11 - [X.]E 142, 353 = [X.]-4200 § 9 [X.]5, RdNr 39, BSG vom 14.3.2012 - [X.] AS 17/11 R - [X.] 110, 204 = [X.]-4200 § 9 [X.]0, Rd[X.]3, jeweils mwN). Erst recht darf er auch ohne ausdrückliche normative Anordnung (vgl aber § 28 Abs 2 Satz 1 [X.]) unterstellen, dass die wohngeldberechtigte und damit voraussetzungsgemäß aus dem Mietvertrag zur Entrichtung der Miete verpflichtete [X.] das von ihr empfangene Wohngeld regelmäßig zur Zahlung auf den [X.]opfteil verwenden wird, der auf das begünstigte [X.]ind entfällt. Erweist sich diese Erwartung als unbegründet, kann das Wohngeld auch ohne deren Einwilligung an ein anderes Haushaltsmitglied oder an den Empfänger oder die Empfängerin der Miete gezahlt werden (§ 26 Abs 1 Satz 2 [X.]).

8. Zutreffend hat der Beklagte abweichend vom tatsächlichen Zufluss und der normativen Zuordnung (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - [X.] A[X.]/08 R - [X.]-4200 § 7 [X.]3 Rd[X.]0 mwN) dem [X.] der [X.]lägerin zur Deckung seines nach Abzug von Unterhalt und [X.] noch offenen Bedarfs einen Anteil von 20,02 Euro an dem von der [X.]lägerin bezogenen [X.]indergeld als Einkommen zugerechnet (488,02 Euro Gesamtbedarf - 377 Euro Unterhalt - 91 Euro [X.] = 20,02 Euro). Zwar war der [X.] infolgedessen nach § 7 Abs 3 Nr 4 [X.] im streitbefangenen Zeitraum kein zur Bedarfsgemeinschaft der [X.]lägerin gehörendes [X.]ind iS von § 11 Abs 1 Satz 4 Halbsatz 1 und Satz 3 [X.] (hier idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, [X.] 850; nunmehr: § 11 Abs 1 Satz 5 und 4 [X.] idF des 9. [X.]-Änderungsgesetzes vom [X.], [X.] 1824). Soweit das [X.]indergeld zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird, verbleibt es gleichwohl bei der Zurechnungsnorm des § 11 Abs 1 Satz 4 und 3 [X.] (vgl dazu BSG vom [X.] AS 39/08 R - [X.]-4200 § 11 [X.]3 Rd[X.]4 ff, 23 f). Die ihr zu Grunde liegende Regelungsintention - mit dem in einer familiären [X.] zur Verfügung stehenden [X.]indergeld vorrangig den Bedarf des [X.]indes zu decken - gilt in gleicher Weise, wenn Wohngeld für das haushaltsangehörige [X.]ind eines im [X.]-Bezug stehenden Elternteils gezahlt wird, um jedenfalls ihm das Ausscheiden aus dem Sozialgeld- oder [X.]-Bezug zu ermöglichen.

Insoweit liegt auch der Öffnungsklausel des § 7 Abs 2 Satz 2 [X.] iVm Abs 1 Satz 3 [X.] lit a) [X.] implizit eine entsprechende [X.]indergeldzuordnung zu Grunde, weil das Ausscheiden des begünstigten [X.]indes aus der Bedarfsgemeinschaft hiernach Voraussetzung für die Wohngeldgewährung ist und kein Anhalt dafür besteht, dass die damit intendierte Überwindung der Hilfebedürftigkeit auf Fallkonstellationen beschränkt sein soll, in denen hierzu auf [X.]indergeld nicht zurückgegriffen werden muss. Darin liegt auch kein unzulässiger Verweis auf nur fiktiv vorhandene Mittel (vgl aber zur fehlenden Rechtsgrundlage für die Zuordnung von [X.]indergeld im [X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]2 ff), weil die Gewährung des [X.]s an die gemeinsame Haushaltsmitgliedschaft des [X.]indes und des wohngeldberechtigten Elternteils geknüpft ist (§ 6 Abs 1 [X.]) und diese insoweit nicht anders konzipiert ist als die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 [X.] (vgl im Einzelnen § 5 [X.]).

9. Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach hat die [X.]lägerin hiernach nicht. Ihr zu deckender Bedarf beläuft sich im streitbefangenen Zeitraum auf 624,47 Euro, zusammengesetzt aus folgenden Einzelbedarfen: Der Regelbedarf für sie beträgt 374 Euro (§ 20 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 2 Abs 1 [X.] 2012, [X.]), hinzu kommen ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von 44,88 Euro (§ 21 Abs 3 [X.] [X.]), ein Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung in Höhe von 8,60 Euro (§ 21 Abs 7 Satz 2 [X.] [X.], hier der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen, vgl dazu grundlegend BSG vom 7.12.2017 - [X.] [X.]/17 R - vorgesehen für [X.]) sowie der auf sie entfallende [X.]opfteil der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 196,99 Euro (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]). Als bedarfsdeckendes Einkommen steht dem das vom Beklagten zutreffend um die Absetzbeträge nach § 11b Abs 2 Satz 1 und Abs 3 [X.] [X.] bereinigte Erwerbseinkommen sowie das [X.]indergeld in Höhe von 184 Euro gegenüber, dieses gemindert um den zur Bedarfsdeckung ihres [X.]es benötigten Anteil von 20,02 Euro.

10. Soweit die [X.]lägerin hiernach auf den bedarfsdeckenden Einsatz des von ihr bezogenen [X.]indergelds in Höhe von 163,98 Euro verwiesen ist (184 Euro - 20,02 Euro), steht dem § 1612b Abs 1 [X.] nicht entgegen.

a) Nach § 1612b Abs 1 [X.] ist das auf das [X.]ind entfallende [X.]indergeld zur Deckung seines [X.] zu verwenden, und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des [X.]indes erfüllt (Satz 1 [X.]) und in allen anderen Fällen in voller Höhe (Satz 1 [X.]). Nach Satz 2 mindert es in diesem Umfang den Barbedarf des [X.]indes. Die Regelung reagiert auf die kindergeldrechtliche Unterscheidung zwischen materieller Anspruchsinhaberschaft einerseits und Bezugsberechtigung andererseits, wonach zwar beiden Elternteilen ein Anspruch auf [X.]indergeld zusteht (§ 62 Abs 1 Satz 1 EStG; § 1 [X.]), es im Interesse der Verfahrensvereinfachung aber nur einem Berechtigten gezahlt wird (§ 64 Abs 1 EStG; § 3 Abs 1 [X.]). Bei mehreren Berechtigten ist das derjenige, der das [X.]ind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs 2 Satz 1 EStG; § 3 Abs 2 Satz 1 [X.]); ist das [X.]ind im gemeinsamen Haushalt aufgenommen, so bestimmen die anspruchsberechtigten [X.]en den Bezugsberechtigten untereinander (§ 64 Abs 2 Satz 2 EStG; § 3 Abs 2 Satz 2 [X.]). Vor diesem Hintergrund zielt § 1612b Abs 1 [X.] auf einen internen Ausgleich des [X.]indergelds zwischen dem [X.]n und dem anderen Elternteil beim Getrenntleben der Eltern (vgl BT-Drucks 16/1830 S 28 ff).

b) Dazu soll der nicht kindergeld[X.] Elternteil in den Fällen des § 1612b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] nach der gesetzlichen [X.]onzeption - abgesehen von einem hier nicht vorliegenden Wechselmodell (dazu [X.] vom 20.4.2016 - [X.]/15 - FamRZ 2016, 1053) - entlastet werden, indem die Hälfte des dem [X.]n Elternteil gezahlten [X.]indergelds auf den von ihm geschuldeten Barunterhalt angerechnet und vom Unterhaltsbedarf des [X.]indes vorweg abgesetzt wird, wenn der andere Elternteil im Sinne von § 1606 Abs 3 Satz 2 [X.] seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des [X.]indes erfüllt. Danach soll das [X.]indergeld dem betreuenden und dem barunterhaltspflichtigen Elternteil entsprechend dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt nach § 1606 Abs 3 Satz 2 [X.] jeweils zur Hälfte zu Gute kommen. Demgemäß soll der betreuende Elternteil mit der einen Hälfte des [X.]indergelds bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützt und die andere Hälfte von ihm für den Barunterhalt des [X.]indes verwandt werden (vgl BT-Drucks 16/1830 S 30). Insoweit soll die Wendung "Das auf das [X.]ind entfallende [X.]indergeld ist zur Deckung seines [X.] zu verwenden ..." (§ 1612b Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]) zum Ausdruck bringen, dass das [X.]ind Anspruch auf die Auszahlung des [X.]indergelds oder die Erbringung entsprechender [X.] gegenüber demjenigen hat, der das [X.]indergeld ausgezahlt erhält (vgl BT-Drucks 16/1830 S 30).

c) Der so konzipierte Ausgleichsmechanismus zwischen dem kindergeld[X.]n und dem von ihm getrennt lebenden barunterhaltspflichtigen Elternteil berührt die [X.]indergeldanrechnung im Verhältnis zwischen der [X.]lägerin und dem Beklagten nicht. § 1612b [X.] zielt allein auf den unterhaltsrechtlichen Ausgleich unter den Elternteilen (vgl BT-Drucks 16/1830 S 29; [X.] vom 14.12.2016 - [X.] 207/15 - FamRZ 2017, 633 Rd[X.]1). Anlass für eine [X.]orrektur der [X.]indergeldzuordnung als Einkommen der [X.]lägerin (vgl oben Rd[X.]6) gibt die Vorschrift dagegen nicht.

Zwar kann zweifelhaft erscheinen, ob die mit der Neuregelung des § 1612b [X.] angestrebte Harmonisierung unterhalts- und sozialrechtlicher Wertungen durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 ([X.] 3189) erreicht worden ist (vgl BT-Drucks 16/1830 S 29). Anders als vom Gesetzgeber vorausgesetzt ist dem betreuenden Elternteil eine vollständige Verwendung des hälftigen [X.]indergelds für den Barunterhalt des [X.]indes nicht möglich, wenn das [X.]ind - wie hier - wegen seiner weiteren Einnahmen weniger als die Hälfte des [X.]indergelds zur Deckung seines Bedarfs benötigt und der [X.] Elternteil deshalb zur Deckung seines eigenen Lebensunterhalts auf einen [X.]indergeldanteil verwiesen ist, der nach der unterhaltsrechtlichen [X.]onzeption für den Barbedarf des [X.]indes eingesetzt werden soll (kritisch insoweit auch etwa [X.] Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2015 - L 6 AS 415/14 - FamRZ 2016, 1814 RdNr 48 f; ebenso [X.] Berlin-Brandenburg vom 17.5.2017 - L 10 [X.]4/15 - RdNr 48 f; [X.] in LP[X.]-[X.], 6. Aufl 2017, § 11 RdNr 56).

Solange der Gesetzgeber unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Existenzsicherung im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit für solche Fälle grundsicherungsrechtlich gleichwohl an der allgemeinen Zuordnungsregelung des § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] festhält, kann dies im Wege gerichtlicher Auslegung indessen nicht korrigiert werden (ebenso [X.] vom 14.12.2016 - [X.] 207/15 - FamRZ 2017, 633 Rd[X.] ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 11 [X.], Stand der [X.]ommentierung Januar 2015, RdNr 364). Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des [X.] aus § 1612b [X.] in bestimmten Fällen ebenso ein Auskehrungsanspruch des [X.]indes folgen ([X.] vom 14.12.2016 - [X.] 207/15 - FamRZ 2017, 633 Rd[X.]0) wie nach § 74 Abs 1 EStG ein Anspruch auf Auszahlung des für ein [X.]ind festgesetzten [X.]indergelds bestehen kann (auf Letzteres verweisend auch [X.] in LP[X.]-[X.], 6. Aufl 2017, § 11 RdNr 56).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 37/17 R

14.06.2018

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Cottbus, 21. Januar 2015, Az: S 21 AS 1949/12, Urteil

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 vom 13.05.2011, § 11 Abs 1 S 4 SGB 2 vom 13.05.2011, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2, § 12a S 1 SGB 2, § 12a S 2 Nr 2 SGB 2, § 3 Abs 1 S 1 WoGG, § 3 Abs 4 WoGG vom 24.09.2008, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 WoGG, § 7 Abs 1 S 3 Nr 2 Buchst a WoGG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 1 WoGG, § 7 Abs 2 S 2 Nr 2 WoGG, § 11 Abs 3 S 1 WoGG, § 26 Abs 1 S 1 WoGG, § 28 Abs 2 S 1 WoGG, § 40 WoGG, § 1612b Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 62 Abs 1 S 1 EStG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.06.2018, Az. B 14 AS 37/17 R (REWIS RS 2018, 7813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7813

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XII ZB 207/15

XII ZB 45/15

1 BvR 371/11

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