Bundessozialgericht, Urteil vom 09.03.2016, Az. B 14 KG 1/15 R

14. Senat | REWIS RS 2016, 14867

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Berechnung der Höchsteinkommensgrenze - Bereinigung bzw Aufteilung der Unterkunftskosten nach dem Kopfteilprinzip bzw nach dem im Existenzminimumbericht genannten Verhältnis - Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens - nachträglicher Antrag auf Wohngeld - Beiladung der Wohngeldstelle)


Leitsatz

Die Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Prüfung des Kinderzuschlags erfolgt nur für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung, hinsichtlich der anderen Haushaltsmitglieder jedoch nach Kopfteilen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Beteiligten streiten um die Gewährung eines [X.]inderzuschlags nach § 6a [X.] für den Monat September 2010.

2

[X.]ie 1964 geborene [X.]lägerin ist die Mutter der am 7.11.1986 geborenen [X.], des am 16.11.1988 geborenen [X.] und des am 19.4.1995 geborenen [X.] Gemeinsam bewohnten sie im streitgegenständlichen Monat eine Wohnung in [X.], für die eine monatliche Warmmiete von 555,97 Euro zu entrichten war. [X.]ie [X.]lägerin erzielte im September 2010 ein Erwerbseinkommen in Höhe von 1268,66 Euro brutto, auf das Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 192,74 Euro entfielen. Zudem erhielt sie für jedes [X.]ind [X.]indergeld. [X.] erhielt im September 2010 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 788 Euro, [X.] und [X.] hatten keine Einkünfte.

3

Am [X.] beantragte die [X.]lägerin, die zuvor Leistungen nach dem [X.] bezogen hatte, die Gewährung eines [X.]inderzuschlags für die [X.] ab dem 1.9.2010. [X.]ie beklagte Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil das ermittelte anzurechnende Einkommen der [X.]lägerin in Höhe von 926,73 Euro die in ihrem Fall geltende [X.] von 814,52 Euro im Monat September 2010 überschreite und ab Oktober 2010 das Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ausreiche, um ihren Bedarf zu decken (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 20.12.2010).

4

Auf die hiergegen erhobene, im Laufe des Verfahrens auf die Gewährung eines [X.]inderzuschlags für September 2010 beschränkte [X.]lage hat das [X.] die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide verurteilt, der [X.]lägerin für September 2010 einen [X.]inderzuschlag in Höhe von 155 Euro zu gewähren (Urteil vom [X.]). [X.]ie vom [X.] zugelassene Berufung der Beklagten hat das L[X.] Baden-Württemberg nach vorheriger Beiladung des zuständigen Jobcenters zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat das L[X.] ausgeführt, die [X.]lägerin erfülle im strittigen Monat sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des [X.]inderzuschlags. Ihr anzurechnendes Gesamteinkommen belaufe sich auf 943,27 Euro (anrechnungsfähiges Erwerbseinkommen in Höhe von 789,05 Euro zuzüglich des den Bedarf von [X.] übersteigenden [X.]indergelds in Höhe von 154,22 Euro) und liege unter dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft - bestehend aus der [X.]lägerin und ihren [X.]indern [X.] und [X.] - in Höhe von 1052,14 Euro. [X.]ie Mindesteinkommensgrenze werde überschritten, die [X.] dagegen nicht. Sie betrage im vorliegenden Fall 966,71 Euro. Bei der Ermittlung der [X.] seien die auf die [X.]lägerin entfallenden [X.]osten der Unterkunft und Heizung ([X.]dUH) nicht nach den Bestimmungen des [X.] und damit nicht nach der sogenannten [X.]opfteilmethode zu berechnen, sondern in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus dem jeweils letzten Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergebe. [X.]abei sei nicht nur von den Wohnkosten der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Mitglieder auszugehen, sondern von den Wohnkosten aller zum Haushalt gehörenden Personen. [X.]ie Berechnung des [X.]inderzuschlags in Höhe von 155 Euro sei zutreffend erfolgt.

5

Hiergegen richtet sich die vom L[X.] zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung des § 6a [X.] rügt. [X.]as L[X.] habe die [X.] fehlerhaft berechnet. [X.]ie Wohnkosten seien vor Aufteilung nach dem Existenzminimumbericht um den [X.]opfteil zu bereinigen, der auf nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende [X.]inder entfalle.

6

[X.]ie Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2012 und das Urteil des L[X.] Baden-Württemberg vom 20. März 2015 aufzuheben und die [X.]lage abzuweisen.

7

[X.]ie [X.]lägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

[X.]er Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

9

[X.]ie vom [X.] zugelassene und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten ist insofern begründet, als das Urteil des [X.] aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen ist (§ 170 [X.] 2 SGG). [X.]as Urteil des [X.] ist aufzuheben, weil die [X.]lägerin gegen die Beklagte für September 2010 keinen Anspruch auf einen [X.]inderzuschlag nach § 6a [X.] hat. [X.]ie Feststellungen des [X.] reichen jedoch nicht um zu entscheiden, ob eine Verurteilung des beigeladenen Jobcenters nach § 75 [X.] 5 SGG zur Erbringung von Leistungen nach dem [X.] in Betracht kommt.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2010, mit dem ein Anspruch der [X.]lägerin auf Zahlung eines [X.]inderzuschlags unter anderem für September 2010 abgelehnt worden ist. [X.]ie [X.]lägerin hat ihre [X.]lage bereits erstinstanzlich auf diesen Monat beschränkt (zur Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkung des Streitgegenstandes vgl [X.] vom [X.] - [X.] A[X.]2/07 R - Rd[X.]6; [X.] vom 12.7.2012 - [X.] A[X.]53/11 R - [X.], 211 = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]1).

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des [X.]s nicht entgegen. [X.]ie [X.]lägerin verfolgt den von ihr geltend gemachten und von der Beklagten abgelehnten Anspruch auf [X.]inderzuschlag zu Recht mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 [X.] 1, 5 SGG).

3. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf [X.]inderzuschlag ist § 6a [X.] (hier idF des Bürgerentlastungsgesetzes [X.]rankenversicherung vom [X.], [X.] 1959). [X.]anach erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete [X.]inder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen [X.]inderzuschlag, wenn sie für diese [X.]inder [X.]indergeld nach dem Einkommensteuergesetz erhalten, über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen, ein bestimmtes Höchsteinkommen und -vermögen nicht überschreiten und durch den [X.]inderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 [X.] vermieden wird (vgl [X.] vom 14.3.2012 - [X.] [X.]G 1/11 R - [X.]-5870 § 6a [X.] Rd[X.]5; [X.] vom 17.2.2015 - [X.] [X.]G 1/14 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]2).

[X.]ie drei [X.]inder der [X.]lägerin lebten im streitgegenständlichen Monat in deren Haushalt, waren unverheiratet, hatten das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die [X.]lägerin erhielt für sie [X.]indergeld. Ihr Einkommen lag über der Mindesteinkommensgrenze für Alleinerziehende, weil sie ein monatliches Erwerbseinkommen in Höhe von 1268,66 [X.] erzielte.

[X.]ie [X.]lägerin erfüllt für den streitgegenständlichen Monat jedoch nicht die Voraussetzungen des § 6a [X.] 1 [X.] [X.], weil ihr zu berücksichtigendes Einkommen über der [X.] lag, die aus dem nach § 6a [X.] 4 Satz 1 [X.] für sie maßgebenden Bedarf zuzüglich des Gesamtkindergeldzuschlags nach § 6a [X.] 2 [X.] in Höhe von jeweils bis zu 140 [X.] für jedes zuschlagsberechtigende [X.]ind gebildet wird. [X.]ie [X.] der [X.]lägerin betrug 930,63 [X.], die sich aus ihrem Bedarf von 650,63 [X.] und dem [X.] von 280 [X.] für [X.] und [X.] ergibt, weil nur diese beiden [X.]inder, nicht aber [X.] mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, während sie ein zu berücksichtigendes Einkommen von 943,27 [X.] hatte.

4. Von ihren drei dem Haushalt angehörenden, unverheirateten und unter 25jährigen [X.]indern bildeten nur [X.] und [X.], die keine Einnahmen hatten, mit der [X.]lägerin im September 2010 eine Bedarfsgemeinschaft. [X.] war dagegen aufgrund ausreichenden eigenen Einkommens nicht hilfebedürftig iS des § 9 [X.] 1 [X.] und deshalb gemäß § 7 [X.] 3 [X.] 4 [X.] nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Sein Bedarf nach den Vorschriften des [X.] belief sich auf 420,81 [X.] und setzte sich zusammen aus der Regelleistung in Höhe von 287 [X.] (vgl § 20 [X.] 2 Satz 2 [X.] iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 [X.] 2 Satz 1 des [X.] für die [X.] vom 17.6.2009 <[X.] 1342>) abzüglich 5,18 [X.] [X.] (80 % von 6,47 [X.], vgl [X.] vom 27.2.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.], 94 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]6; [X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 20 Rd[X.] 49) zuzüglich des auf ihn kopfteilig entfallenden Anteils der [X.]dUH in Höhe von 138,99 [X.] (vgl zur Anwendung der [X.]opfteilmethode im [X.]: [X.] vom 23.11.2006 - B 11b [X.] - [X.], 265 = [X.]-4200 § 20 [X.], [X.]).

[X.]em stand ein zu berücksichtigendes Einkommen gegenüber in Höhe von 575,03 [X.] aus seiner Ausbildungsvergütung in Höhe von 391,03 [X.] zuzüglich [X.]indergeld in Höhe von 184 [X.], das ihm aufgrund der Regelung in § 11 [X.] 1 Satz 4, 3 [X.] als Einkommen im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] zuzurechnen ist. [X.]ie zu berücksichtigende Höhe der Ausbildungsvergütung folgt aus der Bereinigung des [X.] von 788 [X.] um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 11 [X.] 1 [X.], 2 [X.] in der damals geltenden Fassung (im Folgenden [X.] aF) in Höhe von 159,37 [X.] und der Pauschale nach § 11 [X.] 2 Satz 2 [X.] aF von 100 [X.] und der Freibeträge nach § 30 Satz 2 [X.] iVm Satz 3 [X.] aF in Höhe von 137,60 [X.].

[X.]as Ausscheiden von [X.] aus der Bedarfsgemeinschaft führt dazu, dass für ihn kein [X.]inderzuschlag bei der Berechnung der [X.] anzusetzen ist. [X.]enn nur für [X.]inder, die der Bedarfsgemeinschaft angehören, kann [X.]inderzuschlag gewährt werden (vgl [X.] vom [X.] [X.]G 2/11 B - Rd[X.] 7; [X.]nels in G[X.]-[X.], [X.] § 6a [X.] [X.], Stand der Einzelkommentierung 2/2012). [X.]er [X.]inderzuschlag dient dem Zweck, einen offenen Bedarf des [X.]indes zu decken, damit nicht allein deswegen von den Eltern Leistungen nach dem [X.] in Anspruch genommen werden müssen ([X.]ühl in [X.]Voelzke, jurisP[X.]- [X.], 4. Aufl 2015, § 6a [X.] Rd[X.]0; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 6a [X.] Rd[X.]2, Stand der [X.]). Besteht dagegen bei einem [X.]ind keine Hilfebedürftigkeit aufgrund ausreichenden eigenen Einkommens und scheidet dieses [X.]ind deshalb aus der Bedarfsgemeinschaft aus, kann für dieses [X.]ind kein Bedarf bestehen, der über den [X.]inderzuschlag zu decken wäre. [X.]ementsprechend ist dieses [X.]ind bei der Berechnung der [X.] nicht mit zu berücksichtigen, weil durch die [X.] allein festgestellt werden soll, ob Eltern in der Lage sind, für ihren eigenen und den Unterhalt ihrer [X.]inder selbst aufzukommen (Schnell in [X.], [X.], § 6a [X.] [X.], Stand der Einzelkommentierung 12/2013; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 6a [X.] [X.], Stand der [X.]).

5. [X.]er im Rahmen der [X.] nach § 6a [X.] 1 [X.] [X.] zu berücksichtigende Bedarf der [X.]lägerin beträgt 650,63 [X.] und setzt sich zusammen aus einem Betrag von 395,61 [X.] (Regelleistung abzüglich [X.]osten der Warmwasserbereitung zuzüglich Mehrbedarf für Alleinerziehung) und 255,02 [X.] anteilige [X.]dUH.

§ 6a [X.] 1 [X.] [X.] verweist zur Berechnung des Bedarfs im Rahmen der Ermittlung der [X.] auf den nach [X.] 4 Satz 1 maßgebenden Betrag. Nach dieser Vorschrift bemisst sich der anzusetzende elterliche Bedarf nach dem jeweils maßgebenden [X.] ([X.]) nach § 19 Satz 1 [X.] (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706). [X.]anach setzt sich das [X.] zusammen aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 [X.], eventuellen Mehrbedarfen nach § 21 [X.] (zur Berücksichtigung des Mehrbedarfs nach § 21 [X.] im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs nach § 6a [X.] 4 Satz 1 [X.] vgl [X.] vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.]-5870 § 6a [X.] Rd[X.]; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]G 1/08 R - Rd[X.]5; [X.] vom 7.7.2011 - [X.] [X.]G 2/09 R - Rd[X.]4) sowie den angemessenen [X.]dUH.

a) [X.]ie Regelleistung nach § 20 [X.], abzüglich der [X.]osten der Warmwasserbereitung, sowie der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 [X.] 3 [X.] [X.] beliefen sich bei der [X.]lägerin auf insgesamt 395,61 [X.] (Regelleistung in Höhe von 359 [X.] abzüglich 6,47 [X.] [X.] zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehung in Höhe von 43,08 [X.] ).

b) [X.]er für die [X.]lägerin zu berücksichtigende Anteil an den [X.]dUH beträgt 255,02 [X.].

[X.]ie Berechnung der anteiligen [X.]dUH bei der Ermittlung der [X.] richtet sich grundsätzlich nach § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.]. [X.]anach sind die [X.]dUH in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und [X.]indern festgestellten entsprechenden [X.]osten für Alleinstehende, Ehepaare und [X.]inder ergibt. Zur bis zum [X.] erforderlichen Berechnung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a [X.] 1 [X.] [X.] (idF des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "[X.]inderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des [X.]inderzuschlags vom 18.12.2007, [X.] 3022), die sich seinerzeit ebenfalls nach § 6a [X.] 4 Satz 1 [X.] richtete, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Anteile an den [X.]dUH nicht kopfteilig, sondern nach dem für den Streitzeitraum geltenden [X.] der Bundesregierung aufzuteilen sind ([X.] vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.]-5870 § 6a [X.] Rd[X.] ff; [X.] vom [X.] - [X.] [X.]G 1/08 R - Rd[X.]6 ff; [X.] vom 10.5.2011 - B 4 [X.]G 1/10 R - [X.], 144 = [X.]-5870 § 6a [X.], Rd[X.]2; [X.] vom 7.7.2011 - [X.] [X.]G 2/09 R - Rd[X.]5). [X.]iese Rechtsprechung hat der [X.] nach der Änderung des § 6a [X.] 1 [X.] [X.] (durch das Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 24.9.2008, [X.] 1854) auf die Berechnung der [X.] nach § 6a [X.] 1 [X.] [X.] übertragen ([X.] vom 14.3.2012 - [X.] [X.]G 1/11 R - [X.]-5870 § 6a [X.] Rd[X.]1). [X.]ie Aufteilung der [X.]dUH-Anteile erfolgt bei der Berechnung der [X.] damit ebenfalls nach dem für den Streitzeitraum geltenden [X.] der Bundesregierung. An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest.

c) [X.]ie Aufteilungsregel des § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.] gilt jedoch nur für die Verteilung der [X.]dUH innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. Auf die Fälle, in denen die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit einer oder mehreren weiteren Person(en) zugleich auch eine [X.] bilden, ist § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.] nicht anwendbar.

[X.]er Wortlaut des § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.], in dem die Aufteilung nach dem [X.] angeordnet wird, trifft keine Aussage zur Aufteilung der [X.]dUH innerhalb einer [X.]. Aus den [X.] geht jedoch hervor, dass bei der Aufteilung der [X.]dUH nach dem jeweils geltenden [X.] nur die Aufteilung der [X.]osten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im Blick waren. In dem ersten Entwurf des § 6a [X.] 4 [X.] (vgl Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne [X.]ienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-[X.]rucks 15/1516, [X.]) war die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach dem [X.] noch nicht vorgesehen. [X.]iese Regelung ist erst durch das [X.]ommunale Optionsgesetz vom 30.7.2004 ([X.] 2014) eingefügt worden und maßgeblich auf den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit zurückzuführen. In der Ausschussbegründung zur Einfügung der Regelung in § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.] heißt es (vgl BT-[X.]rucks 15/2997, [X.]): "In § 6a [X.]. 4 Satz 1 [X.] wird die untere Einkommens- bzw [X.] bestimmt, ab der Berechtigte [X.]inderzuschlag erhalten können und bei deren genauer Erreichung der [X.]inderzuschlag in voller Höhe gezahlt wird. [X.]ie Bestimmung dieser Einkommens- bzw [X.] setzt eine Aufteilung der [X.]osten für Unterkunft und Heizung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft voraus. [X.]ie Aufteilung in Anlehnung an den Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und [X.]indern im neuen Satz 2 stellt eine sachgerechte Lösung dar." (Hervorhebung durch den [X.])

[X.]ieses Ergebnis ist auch systematisch stimmig. § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.] ist eine [X.]onkretisierung des [X.] 4 Satz 1 sowie des § 6a [X.] 1 [X.] [X.]. § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.] muss insofern im [X.]ontext mit § 6a [X.] 1 [X.] ausgelegt werden. Nach § 6a [X.] 1 [X.] erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete [X.]inder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen [X.]inderzuschlag, wenn die weiteren in der Norm genannten Voraussetzungen gegeben sind. Mit der Formulierung "in ihrem Haushalt lebende unverheiratete [X.]inder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben" greift § 6a [X.] 1 [X.] erkennbar die Formulierung aus § 7 [X.] 3 [X.] 4 [X.] auf, wonach "die dem Haushalt angehörenden unverheirateten [X.]inder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" zur Bedarfsgemeinschaft gehören, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (ebenso: [X.] in [X.], [X.]indergeldrecht, § 6a [X.] [X.], Stand der Einzelkommentierung September 2013; [X.]ühl in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 6a [X.] Rd[X.]2). § 6a [X.] 1 [X.] setzt entgegen der Auffassung des [X.] und dem Eindruck aufgrund des im einleitenden Satzteil verwandten Begriffs "Haushalt" also gerade nicht nur das Bestehen einer [X.] voraus, sondern verlangt vielmehr das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 [X.] 3 [X.] 4 [X.] zwischen den Eltern und ihren [X.]indern (ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 6a [X.] [X.], Stand der [X.]; [X.]nels in G[X.]-[X.], [X.] § 6a [X.] Rd[X.]7, Stand der Einzelkommentierung 4/2012; [X.] in [X.], [X.], § 6a [X.] Rd[X.]2, Stand der Einzelkommentierung 12/2013, der meint, die Vorschrift knüpfe an den in § 9 [X.] 5 [X.] verwendeten Begriff der [X.] an, ohne dies jedoch näher zu begründen).

[X.]ieser Bezug zwischen der Formulierung in § 6a [X.] 1 [X.] und der Formulierung in § 7 [X.] 3 [X.] 4 [X.] wird auch bei einem Vergleich der Textgeschichte beider Vorschriften deutlich. In seiner ursprünglichen Fassung benannte § 7 [X.] 3 [X.] 4 [X.] (idF des Vierten Gesetzes für moderne [X.]ienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden [X.]inder als "die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten [X.]inder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können". § 6a [X.] 1 [X.] (idF des Vierten Gesetzes für moderne [X.]ienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) bezeichnete die [X.]inder, für die ein [X.]inderzuschlag in Betracht kommen sollte, ursprünglich als die "in ihrem Haushalt lebende(n) [X.]inder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben". Zum [X.] wurden beide Vorschriften geändert (durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom [X.], [X.] 558, dort Art 1 und Art 4). In § 7 [X.] 3 [X.] 4 [X.] wurde die Altersgrenze von 25 Jahren eingeführt. Zeitgleich wurde auch § 6a [X.] 1 Satz 1 [X.] dahingehend angepasst, dass der [X.]inderzuschlag nunmehr für im Haushalt des Antragstellers lebende unverheiratete [X.]inder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, gewährt werden kann.

[X.]iese Auslegung, dass nur die Unterkunfts- und Heizkosten innerhalb der Bedarfsgemeinschaft - nicht aber innerhalb einer bloßen [X.] - von der Aufteilungsanordnung nach dem [X.] erfasst sind, steht auch mit dem Sinn und Zweck des [X.]inderzuschlags nach § 6a [X.] im Einklang. [X.]er [X.]inderzuschlag soll verhindern, dass Eltern und mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebende [X.]inder nur wegen des Unterhalts der Eltern für die [X.]inder auf [X.] oder Sozialgeld verwiesen werden (vgl BT-[X.]rucks 15/1516, [X.]). Es soll demnach der Bezug von Leistungen nach dem [X.] durch den Bezug von [X.]inderzuschlag vermieden werden ([X.] vom [X.] [X.]G 2/11 B - [X.]). Nur wenn mit dem [X.]ind eine Bedarfsgemeinschaft gebildet wird - und nicht nur eine [X.] - kann dieses Gesetzesziel realisiert werden (ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 6a [X.] [X.], Stand der [X.]; [X.]nels in G[X.]-[X.], [X.] § 6a [X.] Rd[X.]7, Stand der Einzelkommentierung 4/2012).

d) Bilden die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit einer oder mehreren weiteren Person(en) zugleich eine [X.], sind die [X.]dUH der [X.] zunächst kopfteilig aufzuteilen.

In der ursprünglichen Fassung des § 6a [X.] hatte der Gesetzgeber zunächst gänzlich von der Verteilung der Unterkunfts- und Heizkosten nach dem [X.] abgesehen (vgl Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne [X.]ienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-[X.]rucks 15/1516, [X.]). Offenbar hatte er eine Aufteilung der [X.]dUH nach den zum Sozialhilferecht entwickelten Maßgaben zunächst als sachgerechte Methode zur Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten auch im Rahmen des § 6a [X.] angesehen. [X.]as [X.] hatte zum [X.] die Aufteilung der Unterkunftskosten zwischen den Mitgliedern einer [X.] nach der [X.]opfteilmethode für im Regelfall ausreichend gehalten (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 79, 17, 20).

Erst durch das [X.]ommunale Optionsgesetz vom 30.7.2004 ([X.] 2014) wurde, wie zuvor dargestellt, in § 6a [X.] 4 [X.] die Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach dem [X.] mit dem Argument eingefügt, dies stelle für die Bedarfsgemeinschaft eine sachgerechte Lösung dar (vgl BT-[X.]rucks 15/2997, [X.]). [X.]ies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber für Bedarfsgemeinschaften eine vom Regelfall abweichende besondere Aufteilungsmethode für erforderlich hielt, für [X.]en es aber bei der Regel der Aufteilung nach der [X.]opfteilmethode belassen wollte, denn sonst hätte es nahegelegen, auch die [X.] in die Regelung des § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.] miteinzubeziehen.

[X.]ie Anwendung der [X.]opfteilmethode hinsichtlich der Aufteilung der Unterkunfts- und Heizkosten innerhalb einer [X.] stellt auch eine sachgerechte Lösung dar (ebenso [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 6a [X.] Rd[X.]09, Stand der [X.]; Schnell in [X.], [X.], § 6a [X.] [X.], Stand der Einzelkommentierung 12/2013; [X.] in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Betreuungsgeld/Elternzeit, 4. Aufl 2015, § 6a [X.] Rd[X.]0; Schwitzky, [X.]inderzuschlag oder [X.]?, 2. Aufl 2008, [X.]; aA [X.]ievel, [X.], 97, 100 f). Auch wenn der [X.]inderzuschlag nach § 6a [X.] eine familienpolitisch eigenständige Leistung ist (vgl [X.] vom 18.6.2008 - [X.]/11b [X.] - [X.]-5870 § 6a [X.] Rd[X.]1), so ist die Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen des § 6a [X.] in weiten Teilen doch eng mit der Berechnung der Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] verknüpft (vgl § 6a [X.] 1 [X.] und 4, [X.] 3, [X.] 4 Satz 1 [X.], in denen auf [X.] nach dem [X.] verwiesen wird). Ein Gleichlauf der Berechnungsmethode hinsichtlich der Verteilung der [X.]dUH innerhalb einer [X.] bei § 6a [X.] und nach dem [X.] ist insofern nicht nur naheliegend, sondern vor dem Hintergrund der zahlreichen Verweisungen des § 6a [X.] auf das [X.] sogar geboten.

Eine Anwendung des § 6a [X.] 4 Satz 2 [X.] auf die Aufteilung der [X.]dUH einer [X.] kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil der [X.] der Bundesregierung von seiner Zielrichtung her auf das Zusammenleben von Eltern mit ihren [X.]indern ausgerichtet ist, wobei er auch nur [X.]inder bis zum Alter von 18 Jahren zum Gegenstand hat (vgl zum im vorliegenden Fall anwendbaren [X.] der Bundesregierung für das [X.] , BT-[X.]rucks 16/11065, [X.] und 4). Sachverhalte, in denen die [X.]dUH von in [X.] zusammenlebenden Personen untereinander aufzuteilen sind, die nicht allesamt zueinander im Verhältnis Eltern - [X.]ind stehen (zB [X.] bestehend aus Großeltern, Eltern und [X.]ind) oder bei der die [X.]inder das 18. Lebensjahr bereits überschritten haben, werden von dem [X.] nicht erfasst. Bei solchen Sachverhalten ist darüber hinaus auch die Annahme zweifelhaft, dass der zusätzliche Wohnbedarf der weiteren Personen lediglich 12 qm betrage, was im [X.] jedoch bei der Aufteilung der Wohnkosten zwischen Eltern und minderjährigen [X.]indern unterstellt wird (vgl BT-[X.]rucks 16/11065, [X.]). Für alleinstehende Erwachsene wird im [X.] jedenfalls von einem Wohnraumbedarf von 30 qm und für ein Ehepaar - ohne [X.]inder - von einem Wohnbedarf von 60 qm ausgegangen (vgl BT-[X.]rucks 16/11065, [X.]). Für erwachsene Personen scheint der [X.] daher bereits selbst von einem Wohnbedarf von deutlich über 12 qm auszugehen.

e) Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass von den gesamten Unterkunfts- und Heizkosten der [X.]lägerin und ihrer drei [X.]inder in Höhe von 555,97 [X.] im Monat September 2010 lediglich dreiviertel auf die Bedarfsgemeinschaft - bestehend aus der [X.]lägerin und ihren beiden [X.]indern [X.] und [X.] - entfielen, mithin ein Betrag in Höhe von 416,97 [X.]. [X.]ieser Betrag ist sodann innerhalb dieser Bedarfsgemeinschaft nach dem für das [X.] geltenden Siebten [X.] der Bundesregierung (BT-[X.]rucks 16/11065) aufzuteilen. Bei einer Bedarfsgemeinschaft bestehend aus einem Elternteil und zwei [X.]indern entfiel danach auf den Elternteil ein Anteil von 61,16 % der [X.]osten (vgl BT-[X.]rucks 16/11065, [X.], 4 und 5: [X.]dUH von Alleinstehenden: 3.288 [X.] <2520 [X.] Bruttokaltmiete + 768 [X.] Heizkosten>; [X.]dUH von einem [X.]ind: 1044 [X.] <840 [X.] Bruttokaltmiete + 204 [X.] Heizkosten>; [X.]osten zwei [X.]inder: 2088 [X.]; Verhältnis [X.]osten Alleinstehender zu Gesamtkosten mit zwei [X.]indern: 61,16 % <3288 [X.] zu 5376 [X.]>). Es errechnet sich ein Betrag von 255,02 [X.].

6. [X.]ie [X.] von 930,63 [X.] wird von der [X.]lägerin im September 2010 aufgrund ihres zu berücksichtigenden Einkommens von 943,27 [X.] überschritten, das sich aus ihrem zu berücksichtigen Erwerbseinkommen von 789,05 [X.] sowie dem [X.]indergeldüberhang bei ihrem [X.]ind [X.] von 154,22 [X.] zusammensetzt.

[X.]as anrechenbare Erwerbseinkommen der [X.]lägerin von 789,05 [X.] errechnet sich wie folgt: Von dem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1268,66 [X.] sind gemäß § 11 [X.] 2 Satz 1 [X.] und [X.] [X.] Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 192,74 [X.] und ein [X.]etzungsbetrag von 100 [X.] gemäß § 11 [X.] 2 Satz 2 [X.] abzuziehen. Außerdem abzuziehen ist ein weiterer Freibetrag in Höhe von 186,87 [X.]. [X.]ieser setzt sich aus dem Freibetrag nach § 30 Satz 2 [X.] [X.] aF für Einkommen zwischen 100 [X.] und 800 [X.] in Höhe von 140 [X.] und dem Freibetrag nach § 30 Satz 2 [X.] iVm Satz 3 [X.] aF für Einkommen von 800 [X.] bis 1500 [X.] in Höhe von hier 46,87 [X.] zusammen.

[X.]er von [X.] nicht benötigte Teil des [X.]indergeldes, der als Einkommen der [X.]lägerin zu berücksichtigen ist, der sog [X.]indergeldüberhang, errechnet sich mit 154,22 [X.] (391,03 [X.] zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen des [X.] plus 184 [X.] [X.]indergeld abzüglich 420,81 [X.] Bedarf; zur Berechnung des zu berücksichtigenden [X.]indergeldüberhangs allein nach den Vorschriften des [X.] vgl [X.] vom 7.7.2011 - [X.] [X.]G 2/09 R - Rd[X.]5).

[X.]ie Anrechnung des von [X.] nicht benötigten [X.]indergeldüberhangs bei der [X.]lägerin folgt bereits aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift. Anders als bei der Regelung zur Mindesteinkommensgrenze in § 6a [X.] 1 [X.] [X.] ist das [X.]indergeld bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens im Rahmen der [X.] in § 6a [X.] 2 [X.] [X.] gerade nicht ausgenommen (ebenso Spellbrink/[X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, Anhang § 6a [X.] Rd[X.]2). [X.]er Zurechnung des [X.]indergeldüberhangs bei dem kindergeldberechtigten Elternteil steht auch nicht entgegen, dass § 6a [X.] 1 [X.] [X.] über den Verweis auf § 6a [X.] 4 Satz 1 [X.] bei der Bedarfsermittlung im Rahmen der [X.] fingiert, die Eltern hätten keine [X.]inder (so aber Schnell in [X.], [X.], § 6a [X.] Rd[X.] 49, Stand der Einzelkommentierung 12/2013). [X.]ie Regelung des § 6a [X.] 4 Satz 1 [X.] betrifft allein die [X.]. Hinsichtlich der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens lässt sich der Norm keine Ausnahme von der Berücksichtigung des [X.]indergeldüberhangs nach § 11 [X.] 1 Satz 1 und 3 [X.] entnehmen.

[X.]ie Anrechnung des [X.]indergeldüberhangs entspricht auch dem Sinn und Zweck des [X.]inderzuschlags und dem Zweck der [X.]. Es soll nur in denjenigen Fällen ein [X.]inderzuschlag gewährt werden, in denen Eltern nur wegen des [X.] für ihre [X.]inder nicht in der Lage sind, für ihren eigenen und den Unterhalt ihrer [X.]inder selbst aufzukommen (BT-[X.]rucks 15/1516, [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 6a [X.] [X.], Stand der [X.]). [X.]er nicht durch das [X.]indergeld und Wohngeld abgedeckte Unterhaltsbedarf der [X.]inder wird typisiert durch den [X.] abgebildet ([X.] in [X.], [X.]indergeldrecht, § 6a [X.] Rd[X.]2, Stand der Einzelkommentierung Februar 2015). [X.]ie [X.] wiederum ist der Maßstab, ob der [X.]indergeldberechtigte nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern auch den weiteren Bedarf seiner [X.]inder in Form des [X.]s aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann. Um dies zu ermitteln, sind sämtliche Einkünfte zu berücksichtigen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind (wie zB das Wohngeld). [X.]indergeld, das von einem [X.]ind zur Sicherung des eigenen Unterhalts nicht benötigt wird, steht nach § 11 [X.] 1 Satz 1, 4, 3 [X.] dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen zur Verfügung.

Es ist nicht erkennbar, warum der [X.]indergeldberechtigte dieses, vom [X.]ind nicht benötigte Einkommen nicht zur [X.]eckung seines Lebensunterhalts oder des seiner weiteren [X.]inder einsetzen soll. [X.]ie gegenteilige Auffassung (Schnell in [X.], [X.], § 6a [X.] Rd[X.] 49, Stand der Einzelkommentierung 12/2013) übersieht, dass nur [X.]indergeld als Einkommen bei den Eltern angerechnet werden kann, das von dem jeweiligen [X.]ind zur eigenen Bedarfsdeckung nicht oder nicht in vollem Umfang benötigt wird, sodass bereits deswegen bei diesem [X.]ind eine Aufstockung des [X.]indergelds durch den [X.]inderzuschlag ausscheidet. Im Übrigen entspricht diese Auslegung auch der Systematik des [X.], wonach [X.]indergeld gemäß § 1 [X.] 1 [X.] 8 [X.]-VO (in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung) nur dann nicht bei dem [X.]indergeldberechtigten als Einkommen angerechnet wird, wenn es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende [X.]ind weitergeleitet wird (vgl hierzu auch [X.] vom 16.4.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4225 § 1 [X.] Rd[X.]6). Ein [X.] wird auf diese Weise vermieden.

7. Gleichwohl konnte der [X.] nicht abschließend entscheiden, weil offen ist, ob eine Verurteilung des beigeladenen Jobcenters nach § 75 [X.] 5 SGG zur Erbringung von Leistungen nach dem [X.] in Betracht kommt. Obwohl nach der [X.]onzeption des § 6a [X.] bei Überschreitung der [X.] ein etwaiger offener Bedarf der [X.]lägerin und ihrer [X.]inder [X.] und [X.] in erster Linie mittels Wohngeldbezug gedeckt werden soll, könnte im vorliegenden Fall eine Gewährung von Leistungen nach dem [X.] in Betracht kommen.

Zunächst müsste allerdings feststehen, in welcher Höhe eine [X.] bei der [X.]lägerin und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden [X.]indern [X.] und [X.] besteht. Ausgehend von ihrem Bedarf nach dem [X.] von 1376,22 [X.] (Regelleistungen von 359 [X.] für die [X.]lägerin und jeweils 287 [X.] für [X.] und [X.], abzüglich der [X.] von 6,47 [X.] bei der [X.]lägerin und jeweils 5,18 [X.] bei [X.] und [X.], zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehung in Höhe von 43,08 [X.] für die [X.]lägerin und zuzüglich der anteiligen [X.]dUH in Höhe von jeweils 138,99 [X.]) besteht eine Unterdeckung von mindestens 88,95 [X.], weil ihr zu berücksichtigendes Einkommen maximal 1287,27 [X.] beträgt (zu berücksichtigendes Einkommen der [X.]lägerin von 943,27 [X.] zuzüglich des [X.]indergelds für [X.] und [X.] in Höhe von 184 [X.] und 190 [X.], abzüglich der [X.] von 30 [X.] bei [X.] gemäß § 6 [X.] 1 [X.] [X.]-VO). Wenn [X.] über eine eigene Versicherung verfügt (vgl dazu [X.] vom 10.5.2011 - B 4 A[X.]39/10 R - [X.]-4200 § 11 [X.]8 Rd[X.]4), was das [X.] festzustellen haben wird, ist die Unterdeckung jedoch größer.

Offen ist auch, ob für die [X.]lägerin und ihre [X.]inder [X.] und [X.] die Möglichkeit besteht, das vorrangig in Anspruch zu nehmende Wohngeld (vgl § 5 [X.] 1, § 12a [X.]) noch nachträglich zu erhalten. [X.]as [X.] wird aufzuklären haben, ob sie im [X.] für September 2010 einen Wohngeldantrag gestellt haben. Falls dies der Fall sein sollte, wird das [X.] weiter ermitteln müssen, ob über den Antrag bereits eine bestandskräftige Entscheidung getroffen worden ist.

Sollten die [X.]lägerin und [X.] sowie [X.] dagegen in 2010 noch keinen Antrag auf Wohngeld gestellt haben, könnte eine nachträgliche Antragstellung über § 25 [X.] 3 [X.] zu erwägen sein. Voraussetzung hierfür wäre die - bislang offenbar noch nicht erfolgte - Ablehnung von Leistungen nach dem [X.], die zu den in § 7 [X.] 1 [X.] genannten Leistungen zählen, für den Monat September 2010. [X.]er erforderliche Antrag der [X.]lägerin und ihrer [X.]inder auf Gewährung von Leistungen nach dem [X.] könnte in der Stellung des Antrags auf [X.]inderzuschlag gesehen werden, der nach dem [X.] zugleich als Antrag der [X.]lägerin (und über § 38 [X.] 1 [X.] auch ihrer [X.]inder [X.] und [X.]) auf Leistungen nach dem [X.] ausgelegt werden könnte (vgl zur [X.] über den [X.] [X.] vom 10.5.2011 - B 4 [X.]G 1/10 R - [X.], 144 = [X.]-5870 § 6a [X.], Rd[X.]6). Bei Ablehnung dieses Antrags könnte gemäß § 25 [X.] 3 [X.] noch nachträglich (innerhalb eines Monats nach [X.]enntnis der Ablehnung) ein Antrag auf Gewährung von Wohngeld durch die [X.]lägerin sowie [X.] und [X.] gestellt werden (vgl [X.] vom 30.12.2004 - [X.]-30 09 98 - 2, [X.]), durch das die [X.] ausgeglichen werden könnte. Aus diesem Grund dürfte auch die Beiladung der zuständigen Wohngeldbehörde nach § 75 [X.] 1 Satz 1 SGG geboten sein. Zwar ist eine Verurteilung der Wohngeldbehörde nach § 75 [X.] 5 SGG zur Gewährung von Wohngeld ausgeschlossen, weil die Wohngeldbehörde kein in dieser Vorschrift genannter Leistungsträger ist, zumal für Streitigkeiten hinsichtlich des [X.] die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig ist (vgl § 51 SGG iVm § 40 [X.] 1 VwGO). Gleichwohl würde die Wohngeldbehörde über die Beiladung an die Ausführungen des [X.] in dessen Urteil hinsichtlich der Leistungen nach dem [X.] mit möglichen Folgen für die Anwendung des § 25 [X.] 3 [X.] gebunden.

[X.]as [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 14 KG 1/15 R

09.03.2016

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: KG

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 20. Juli 2012, Az: S 20 BK 366/11, Urteil

§ 6a Abs 1 Nr 3 BKGG 1996, § 6a Abs 2 BKGG 1996, § 6a Abs 4 S 1 BKGG 1996, § 6a Abs 4 S 2 BKGG 1996, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2, § 11 SGB 2, § 7 Abs 1 WoGG, § 25 Abs 3 WoGG, § 103 SGG, § 75 Abs 1 S 1 SGG, § 75 Abs 5 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.03.2016, Az. B 14 KG 1/15 R (REWIS RS 2016, 14867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14867

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