Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. 2 StR 147/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6058

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 147/11

vom
1. Juni 2011
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 1. Juni 2011 gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 23.
November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen einer zum Nachteil des [X.] begangenen gefährlichen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen ver-urteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des [X.] mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der allgemeinen Sachrüge.
Die Revision ist unzulässig.
Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum [X.] als Neben-kläger berechtigt. Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird; deshalb bedarf es bei Revisionen 1
2
3
-
3
-
von Nebenklägern in der Regel eines Revisionsantrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGHR [X.] §
400 Abs.
1 Zulässigkeit 10 sowie Senatsbeschluss
vom 9.
Juni 2010
-
2
StR
146/10).

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 147/11

01.06.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2011, Az. 2 StR 147/11 (REWIS RS 2011, 6058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6058

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