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5 StR 396/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2011
beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin
die Mutter der Getöteten
mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) erstrebt.
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] des [X.] berechtigt. Die [X.]berechtigung der Nebenklägerin ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen können. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den [X.] qualifiziert sind 1
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(vgl. [X.], Beschlüsse
vom 13. Mai 1998
3 StR
148/98, [X.]St 44, 97, 99, und vom 10. Januar 2006
4 [X.], [X.], 351;
Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224 StGB.
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz
1 und 3 StPO.
Basdorf
Raum Schaal
König Bellay
4
Meta
11.10.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2011, Az. 5 StR 396/11 (REWIS RS 2011, 2538)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2538
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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