Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 1 StR 634/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10566

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[X.] vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2011 beschlos-sen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] merkt der Senat an: Die Revision der Nebenklägerin ist auch zulässig, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe (nur) wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt wurde. Zutreffend weist der [X.] allerdings darauf hin, dass die [X.] nicht erfolgreich beanstanden könnte, dass der Angeklagte nicht auch wegen der weiteren Tatbestandsalternative "mittels einer das Leben ge-fährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verurteilt wurde. Denn die etwaige rechtliche Würdigung, dass mehrere Tatbestandsalternativen des § 224 StGB erfüllt sind, würde nur zu einer Erweiterung des Schuldumfangs und damit möglicherweise zu einer höheren Strafe, nicht aber zu einem anderen Schuld-spruch führen. Deshalb kann die Revision der Nebenklägerin nach der [X.] 3 - sprechung des [X.] hierauf nicht gestützt werden (§ 400 Abs. 1 StPO; [X.], Beschluss vom 26. Februar 1992 - 5 StR 26/92 mwN). Die Revision der Nebenklägerin ist bezogen auf diese Tat gleichwohl ebenfalls zulässig. Denn in der Anklage war dem Angeklagten hinsichtlich dieser Tat (Nr. 5 der Anklage) nicht nur eine gefährliche Körperverletzung, sondern - tat-einheitlich begangen - auch eine Vergewaltigung vorgeworfen worden (vgl. auch [X.] Nr. 4 der Urteilsgründe). Diese Vergewaltigung hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei nicht ausgeurteilt, da er sich insoweit nicht die erforderliche Überzeugung von der Tatbegehung durch den Angeklagten bilden konnte. Die Revision der Nebenklägerin beanstandet u.a., dass der Angeklagte in diesem Fall nicht auch wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, womit sie ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Es kann dahinstehen, ob die Revision eines Nebenklägers, die hinsichtlich einer Tat zulässig (aber unbe-gründet) erhoben und bezüglich einer anderen Tat unstatthaft ist, bereits im Tenor teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet zu verwerfen ist (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 219/09) oder einfach zu verwerfen ist und nur in den Gründen klargestellt wird, dass sie teilweise unzu-lässig und teilweise zwar statthaft, aber unbegründet ist (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 5. Juli 2005 - 3 [X.]). Geht es um eine Tat, ist die Revision zulässig, wenn die Verletzung eines nebenklagefähigen Delikts gerügt wird, selbst wenn weitere Begründungselemente der Revision auf ein unzulässiges Angriffsziel, z.B. die Strafzumessung, gerichtet sind. Deshalb war im vorliegen-den Fall die Revision insgesamt als unbegründet zu verwerfen. Dass der [X.] die Revision für unzulässig erachtet, "soweit sie sich gegen die unterlassene Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung wen-det", steht der Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen. Denn dieser - 4 - Zusatz im Antrag des [X.] und die Begründung hierzu [X.] nichts an dem angestrebten Ziel der Verwerfung der Revision durch [X.] des [X.] (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93 mwN). [X.]Wahl Rothfuß Elf [X.]

Meta

1 StR 634/10

12.01.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2011, Az. 1 StR 634/10 (REWIS RS 2011, 10566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10566

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