Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. 2 StR 601/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8945

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 601/12
vom
17. Januar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung
u.a.

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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Januar
2013
ge-mäß § 349 Abs. 1
StPO beschlossen:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 26.
Juni 2012 wird als unzulässig verwor-fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat bestimmt, dass von der verhängten Gesamt-freiheitsstrafe vier Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die auf die allgemeine Sachrüge und die Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des [X.] ist unzulässig. Im Hinblick auf das be-schränkte Anfechtungsrecht des [X.] nach §
400 Abs.
1 StPO muss die Begründung der Revision des [X.] erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebe-nen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Be-1
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rechtigung des [X.] zum [X.] an das Verfahren begründet ([X.], Beschluss vom 27.
September 2012 -
2 StR 208/12; [X.]R StPO §
400 Abs.
1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Wird eine derartige Präzisierung nicht bis zum Ab-lauf der [X.] vorgenommen, so ist das Rechtsmittel [X.] ([X.] NStZ 2007, 700).
So liegt es hier. Der Nebenkläger hat sein Rechtsmittel zunächst nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet, der nicht zu entnehmen ist, dass das Ziel seiner Revision die Änderung des Schuldspruchs von gefährlicher Körperver-letzung auf versuchten Totschlag ist. Dies
kann ebenfalls nicht aus dem formal weiterreichenden Antrag abgeleitet werden ([X.] NStZ 1997, 97). Auch der gemäß §
344 Abs.
2 Satz 2 StPO unzulässigen Verfahrensrüge ist ein solches Ziel des Rechtsmittels nicht eindeutig zu entnehmen. Soweit der Vertreter des [X.] in seinem nach Ablauf der [X.] eingereich-ten Schriftsatz vom 10.
Januar 2013 das Ziel der Revision klargestellt hat, war dies nicht mehr geeignet, diesem Rechtsmittel nachträglich zur Zulässigkeit zu verhelfen.
[X.]Fischer Appl

Schmitt Krehl
3

Meta

2 StR 601/12

17.01.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. 2 StR 601/12 (REWIS RS 2013, 8945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8945

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