Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 247/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4364

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom27. Februar 2004in dem [X.] des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.]am 27. Februar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den [X.]uß [X.] Zivilkammer des [X.] vom 27. August 2003wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 12.000 Gründe:[X.] Schuldner ist als Eigentümer des im Rubrum genannten [X.] eingetragen. Die Gläubigerin betreibt aus einer Grund-schuld wegen eines Teilbetrages von 409.033,50 % Zinsen seit [X.] Juli 2000 die Zwangsversteigerung. Mit Schreiben vom 27. März 2002wandte sich der Schuldner gegen das vom Amtsgericht eingeholte Verkehrs-wertgutachten und führte aus, das Grundstück sei nach [X.] April 1997 von einem Gutachter mit 1.560.000 DM bewertet worden. [X.] gab dem Schuldner auf, seinen Widerspruch gegen die beabsich-- 3 -tigte Wertfestsetzung binnen drei Wochen genau zu begründen. Dieser [X.] kam der Schuldner nicht nach. Das Amtsgericht setzte den Verkehrs-wert des Grundstücks mit [X.]uß vom 13. Mai 2002 nach Maßgabe des ein-geholten Sachverständigengutachtens auf 490.840,00 wurde dem Schuldner ausweislich der [X.] am 23. Mai 2002durch Niederlegung zugestellt.Die Ladung zum Versteigerungstermin wurde dem Schuldner am [X.] durch Niederlegung zugestellt. Die Verfahrensbevollmächtigten ersterInstanz, die der Schuldner am 2. September 2002 bevollmächtigt hatte, bean-tragten mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2002, die Zwangsvollstreckung einzu-stellen und den anberaumten Versteigerungstermin aufzuheben. Zur [X.] führten sie u.a. aus, nach Auffassung des Schuldners betrage der Ver-kehrswert des Grundstücks mindestens 770.000 gewesen, seine Einwendungen gegen das Gutachten geltend zu machen, weiler den "die Beschwerde zurückweisenden [X.]uß" ohne Verschulden nichthabe zur Kenntnis nehmen können. Die in den Briefkasten eingelegte Benach-richtigung über die Niederlegung sei von einem im Hause wohnenden [X.] worden. Das habe sich erst nach fristloser Kündigung des [X.] und Öffnung der Wohnung herausgestellt. Mit Telefax vom9. Oktober 2002 teilte das Amtsgericht den Verfahrensbevollmächtigten [X.] mit, daß Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nichtmehr gestellt werden könnten und daß die Zulässigkeit des Verfahrens ein-schließlich des Vorliegens der allgemeinen und besonderen Zwangsvollstrek-kungsvoraussetzungen im Rahmen der Zuschlagsentscheidung erneut [X.] zu überprüfen und bescheiden sei. Im [X.] 4 -termin am 11. Oktober 2002 erhielt die Gläubigerin, die mit einem [X.] /ietende geblieben war, den Zuschlag.Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Schuld-ner u.a. geltend gemacht, der noch zu tilgende Restbetrag des durch [X.] gesicherten Darlehens betrage 550.000 DM und nicht830.000 DM, wie die Gläubigerin behaupte. Der Verkehrswert des [X.] zu niedrig festgesetzt worden. Das [X.] hat die sofortige Beschwer-de des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.II.Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.1. Nach Auffassung des [X.]s kann sich der Schuldner [X.] § 83 Nr. 5 [X.] auf die behauptete unrichtige Festsetzung des [X.] berufen, weil der [X.]uß über die Verkehrswertfestsetzung rechts-kräftig geworden ist. Der [X.]uß sei am 23. Mai 2002 wirksam durch [X.] zugestellt worden. Insoweit sei unbeachtlich, daß der Schuldner denin seinem Briefkasten eingelegten [X.] über die Niederle-gung nicht erhalten habe, weil dieser von einem ehemaligen Mieter entwendetworden sei. Für eine Änderung des Verkehrswertes von Amts wegen bestehekeine Veranlassung, weil vom Schuldner nicht vorgetragen worden sei, daßnach der rechtskräftigen Festsetzung des Verkehrswertes werterhöhende Um-stände eingetreten seien. Der Zuschlagsversagungsgrund des § 85a [X.] liege- 5 -schon deshalb nicht vor, weil für die Berechnung des möglichen Ausfalls desMeistbietenden nach dieser Vorschrift (Absatz 3) bei einer Grundschuld aufden Nennbetrag und nicht auf den valutierten Teil der Grundschuld abzustellensei.Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, der [X.] nach § 83 Nr. 5 [X.] zu versagen, weil der Verkehrswert für das [X.] unrichtig festgesetzt worden sei. § 74a Abs. 5 Satz 4 [X.] stehe einerAnfechtung des Zuschlages mit dieser Begründung nicht entgegen, weil [X.] über die Festsetzung des Verkehrswertes mangels wirksamer Zu-stellung nicht rechtskräftig geworden sei. Die Postzustellungsurkunde beweisenicht, daß der Adressat den [X.] auch tatsächlich erhaltenhabe. Der Zuschlag sei auch nach § 85a Abs. 1 [X.] zu versagen, weil [X.] der meistbietenden Gläubigerin in die nach § 85a Abs. 3 [X.]vorzunehmende Vergleichsrechnung nur mit ihrem valutierten Teil einzustellensei. Das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der bestehenbleibendenRechte erreiche zusammen mit dem Betrag, mit dem die Gläubigerin bei [X.] des Erlöses ausfallen würde, nicht die Hälfte des [X.], weil der Verkehrswert des Grundstücks bei richtiger Festsetzung [X.] DM, jedenfalls aber höher als ca. 1.100.000 [X.] Der angefochtene [X.]uß des [X.]s hält rechtlicher Nach-prüfung stand.a) Soweit die Anfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts über [X.] darauf gestützt wird, daß der Wertfestsetzungsbeschluß des Amtsge-richts noch nicht rechtskräftig und zudem unrichtig sei, kann dahinstehen, ob- 6 -dieser nach § 100 Abs. 1 [X.] zulässige [X.] als [X.] nach § 83 Nr. 1 [X.] (so [X.] Rpfleger 2000, 120m.w.N.) oder, wie das [X.] meint, nach § 83 Nr. 5 [X.] ([X.], [X.]17. Aufl. § 74a Rn. 9.11; [X.] Rpfleger 1991, 189, 191) einzuordnen ist. [X.] hat bei der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags zuRecht den durch den mit [X.]uß vom 13. Mai 2002 festgesetzten Verkehrs-wert zugrundegelegt.Mit der Begründung, der Grundstückswert sei durch den vorgenannten[X.]uß unrichtig festgesetzt worden, kann der Zuschlag vom Schuldner nach§ 74a Abs. 5 Satz 4 [X.] nicht angefochten werden, weil der [X.] vom Schuldner nicht binnen der Frist von zwei Wochen (§ 569Abs. 1 Satz 1 ZPO) mit der gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 [X.] statthaften soforti-gen Beschwerde angefochten worden und deshalb ihm gegenüber rechtskräftigist. Der [X.]uß ist dem Schuldner am 23. Mai 2002 im Wege der [X.] durch Niederlegung zugestellt worden. Die Voraussetzungen des§ 182 ZPO in der zum Zeitpunkt der Zustellung geltenden Fassung für [X.] durch Niederlegung haben ausweislich der [X.] vor-gelegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die [X.] wirksam vollzogen worden. Ausweislich der [X.] wurdeeine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Haus-briefkasten eingelegt; die Ausfertigung des [X.]usses wurde beim [X.] 1 niedergelegt. Damit ist bewiesen, daß der [X.] inden Empfangsbereich des Schuldners gelangt ist. Der Wirksamkeit der Zustel-lung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen,daß der Schuldner den Inhalt der Benachrichtigung zunächst nicht hat [X.] nehmen können. Die Vorschrift des § 182 ZPO a.F. stellt eine [X.] 7 -gangsfiktion dar, deren Eintritt allein von den darin genannten Voraussetzun-gen abhängig ist. Auf die Kenntniserlangung des Zustellungsadressaten oderdie Möglichkeit dazu kommt es nicht an (vgl. [X.], Urt. v. 4. November 1998- RiZ (R) 2/98, NJW-RR 1999, 1150, 1151; [X.]/[X.], ZPO 22. Aufl. § 182Rn. 6, jeweils m.w.N.).Haben ungewöhnliche Umstände, wie die vom Schuldner behaupteteEntwendung des [X.]s aus seinem Briefkasten, dazu ge-führt, daß der Zustellungsempfänger von dem Zugang einer Nachricht unver-schuldet keine Kenntnis erlangt hat und auf diese Weise die Frist für die [X.] eines Rechtsmittels abgelaufen ist, sind seine Rechte dadurch gewahrt,daß er die Möglichkeit hat, gemäß §§ 233 ff ZPO die Wiedereinsetzung in [X.] Stand zu erwirken (vgl. [X.] aaO; [X.], [X.]. v. 19. Oktober 1983- [X.], [X.], 81). Dies ist jedoch nicht geschehen. [X.] kann der Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom8. Oktober 2002, mit dem förmlich lediglich die Einstellung der [X.] und die Aufhebung des Versteigerungstermins beantragt worden ist,nicht dahin ausgelegt werden, daß damit zugleich auch sofortige Beschwerdegegen den [X.]uß vom 13. Mai 2002 eingelegt und Wiedereinsetzung in [X.] Stand beantragt werden sollte. Eine solche Auslegung des anwaltli-chen Schriftsatzes liegt schon deshalb fern, weil die [X.] zwei Wochen, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behobenist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO), bereits abgelaufen war. Dies ergibt sich aus derdem Schriftsatz vom 8. Oktober 2002 beigefügten Mitteilung der [X.] vom 10. September 2002. Danach wurde die Strafanzeigewegen Diebstahls gegen den früheren Mieter bereits am 24. Juni 2002 erstat-tet. Da bei der Öffnung der Wohnung die Benachrichtigung über die [X.] 8 -gung der Ausfertigung des [X.]usses vom 13. Mai 2002 sowie weitere [X.] des fristlos gekündigten Mieters [X.] wurden, hatte der Schuldner spätestens seit dem 24. Juni 2002Kenntnis von der Niederlegung und somit die Möglichkeit auch von dem Inhaltdes niedergelegten [X.]usses Kenntnis zu erlangen.Allerdings steht die formelle Rechtskraft des [X.]usses über die Fest-setzung des Verkehrswertes einer Neubewertung dann nicht entgegen, wennwesentliche neue Tatsachen, die nicht schon mit der sofortigen Beschwerdegemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 [X.] hätten geltend gemacht werden können, eineAnpassung erfordern. In diesem Fall hat das Vollstreckungsgericht den Ver-kehrswert gegebenenfalls von Amts wegen anzupassen (vgl. [X.], [X.]. v.10. Oktober 2003 - [X.]; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; Stö-ber, aaO § 74a Rn. 7.20). Das [X.] hat die Voraussetzungen für einesolche von Amts wegen vorzunehmende Neufestsetzung des [X.]. Der Schuldner hat lediglich das der Festsetzung des Verkehrswerteszugrundeliegende Gutachten beanstandet, nicht aber geltend gemacht, daßwerterhöhende Umstände zwischen rechtskräftiger Festsetzung des [X.] und dem Versteigerungstermin eingetreten seien. Die Verfahrensweisedes [X.]s ist rechtlich nicht zu [X.]) Das Amtsgericht hat zu Recht auch den Zuschlagsversagungsgrunddes § 85a Abs. 1 [X.] verneint. Zwar erreicht das abgegebene [X.] bestehenbleibenden Rechte in Höhe von 2.000 [X.]. Nach § 85a Abs. 3 [X.] findet der [X.] aber keine Anwendung, wenn das Gebot einschließlich des- 9 -Kapitalwerts, der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibendenRechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Vertei-lung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des [X.] erreicht.Dies ist auch dann der Fall, wenn für die Berechnung des möglichen Ausfallsdes Meistbietenden nach dieser Vorschrift bei einer Grundschuld nur auf derenvalutierten Teil abzustellen wäre, wie die Rechtsbeschwerde meint. Schon diedurch die Grundschuld gesicherten Forderungen übersteigen die Hälfte des[X.] von 490.840 [X.] Vortrag des Schuldners in der Beschwerdeinstanz Forderungen der Gläu-bigerin in Höhe von jedenfalls 550.000 DM = 281.210,53 esichert.Die danach hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob bei der nach§ 85a Abs. 3 [X.] erforderlichen Berechnung des Ausfalls des Meistbietendenauf die Höhe der durch die Grundschuld gesicherten Forderung abzustellen ist(so u.a. [X.] Rpfleger 1991, 468; [X.] Flensburg Rpfleger1985, 372, bestätigt durch [X.], mitgeteilt in Rpfleger 1985, 373;Scherer Rpfleger 1984, 259; [X.] Rpfleger 1985, 279, 280; 1987, 123) oderauf den Nennbetrag der Grundschuld (vgl. u.a. [X.] Rpfleger 1986,188; [X.]/M. Rpfleger 1988, 35; [X.] Rpfleger 1988, 77; [X.] Rpfleger 2001, 366, 367; [X.] [X.] 3. Aufl. § 85a Rn. 9; [X.] aaO§ 85a Rn. 4, jeweils m.w.N.), die sich in gleicher Weise auch hinsichtlich dernach § 74a Abs. 1 Satz 1 [X.] durchzuführenden Berechnung stellt, hat [X.] im übrigen für die nach der letztgenannten Vorschrift vorzunehmendefiktive Verteilung des Erlöses dahin entschieden, daß es bei einer Grundschuldauf deren Nominalbetrag (Kapital nebst Zinsen und anderer Nebenleistungen)ankommt ([X.]. v. 27. Februar 2004 - [X.]/03).- 10 -c) Das [X.] hat zutreffend auch das Vorliegen eines gemäߧ 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6, 7 [X.] von Amts wegen zu berücksichtigendenVersagungsgrundes verneint.3. Die Eingaben des Schuldners vom 7. Oktober 2003 und vom 23. Ja-nuar 2004, mit denen Einwendungen gegen die Höhe und die Fälligkeit [X.] der Gläubigerin erhoben werden, geben Anlaß zu [X.], daß materielle Einwendungen gegen Bestand und Höhe der Forde-rungen, die durch eine Grundschuld gesichert sind, im [X.] dem Vollstreckungsgericht nicht geltend gemacht werden können. Sie sindgrundsätzlich im Erkenntnisverfahren zu verfolgen und vom Prozeßgericht zuentscheiden (vgl. §§ 767 ff ZPO). Gleiches gilt für Einwendungen gegen [X.] und die Fälligkeit des dinglichen Anspruchs aus einer Grundschuld.[X.] [X.] [X.] Boetticher [X.]

Meta

IXa ZB 247/03

27.02.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. IXa ZB 247/03 (REWIS RS 2004, 4364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4364

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