Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2000, Az. VIII ZR 218/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1966

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:14. Juni 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 826 [X.] vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch Erteilung einer fingierten Rech-nung, die auf einer kollusiven Absprache des Schädigers mit einem Mitarbeiter [X.] beruht.[X.], Urteil vom 14. Juni 2000 - [X.] - [X.] [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Hübsch, Dr. [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18. August 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerinerkannt worden ist, und insgesamt neu gefaßt:Die Berufung der [X.] gegen das Urteil der [X.] vom 18. September 1998 wird [X.].Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.Von Rechts [X.]:Die Klägerin stand in den Jahren 1991 bis 1993 - damals noch unter ih-rer Bezeichnung [X.]- mit der [X.] in [X.], in deren Rahmen die Beklagte für die Klägerin Messen organisierte.Im Zeitraum von Mai 1991 bis August 1993 gewährte die Beklagte bzw.deren Geschäftsführer [X.] , zum Teil auch über andere, ihm ebenfalls [X.] 3 -de Unternehmen der sogenannten "[X.]" einzelnen, in der [X.] beschäftigten Mitarbeitern private Zuwendungen und Ge-schenke in erheblichem Umfang, um bei der Vergabe von Aufträgen berück-sichtigt zu werden, da die Klägerin eine wichtige Auftragsgeberin der [X.] der "[X.]" war. Die Zuwendungen der [X.] umfaßten unteranderem eine Irlandreise für zwei Personen, Küchenmaschinen, [X.], eine Containerküche sowie Hostessenkurse für Mitarbeiterinnen der Klä-gerin.Kurz vor dem 14. April 1993 führte der Geschäftsführer der [X.]mit dem bei der Klägerin damals beschäftigen Zeugen [X.]ein Telefonat mitdem Ziel, von der Klägerin eine Vergütung für die von der [X.] an [X.] der Klägerin gemachten Zuwendungen zu erreichen. Bei diesemTelefonat diktierte der Zeuge [X.]dem Geschäftsführer der [X.] ver-schiedene, sich überwiegend auf Lederwaren beziehende Einzelposten, umhierüber von der [X.] eine fingierte Rechnung erstellen zu lassen; dabeiwaren sich sowohl der Zeuge [X.]wie auch der Geschäftsführer der [X.] bewußt, daß diese Waren weder von der Klägerin bestellt noch an sie ge-liefert worden waren. Der Geschäftsführer der [X.] legte [X.] Klägerin eine Rechnung vom 14. April 1993 über 154.592,20 DM zur [X.] vor, welche die ihm genannten Einzelposten umfaßte; die Rechnung [X.] von der Klägerin am 4. Juni 1993 bezahlt.Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der frühere Mitarbeiter derKlägerin [X.]unter Einschaltung der [X.] Lederwaren der Firma [X.]als Werbegeschenke bestellt hatte, welche der Klägerin auch [X.] im Juni/Juli 1993 staatsanwaltliche Ermittlungen gegen diebeteiligten Mitarbeiter der Klägerin eingeleitet worden waren und am 19. [X.] ein Strafbefehl gegen den Geschäftsführer der [X.] wegen Vor-teilsgewährung und Beihilfe zur Untreue ergangen war, zahlte die Beklagte am14. Juni 1996 an die Klägerin einen Betrag von 42.097,80 DM zuzüglich Zinsen(insgesamt 49.613,75 DM) mit der Begründung zurück, hierbei handele es sichum einen Teilbetrag der Rechnung vom 14. April 1993, welcher der [X.]nicht zustehe, da diese insoweit keine Leistung an die Klägerin erbracht habe.Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung desrestlichen Rechnungsbetrages von 112.494,40 DM zuzüglich Zinsen in [X.]. Die Beklagte behauptet demgegenüber, die Klägerin habe, vertretendurch ihre Mitarbeiter [X.]und [X.], am 2. März 1992 bei ihr Lederwaren [X.] bestellt, die dann unter Einschaltung der Firma [X.] (im folgenden: Firma [X.]) als Zwischenhändlerin bei der [X.] erworben und an die Klägerin ausgeliefert worden seien; hierüber habedie Firma [X.] der [X.] die Rechnung vom 8. Oktober 1992 [X.] erteilt, die von der [X.] am 24. Februar 1993 bezahltworden sei. Im Rahmen des kurz vor dem 14. April 1993 geführten Telefonge-sprächs habe zwischen dem Zeugen [X.]und dem Geschäftsführer der [X.] Einverständnis darüber bestanden, daß die Forderung für die Lederwa-ren der Firma [X.] und die Leistungen an die Mitarbeiter der Klägerin in [X.] vom 14. April 1993 "hineingerechnet" werden sollten. Hilfsweise [X.] Beklagte die Aufrechnung mit der Forderung aus der [X.] der Klageforderung erklärt. Die Klägerin hat demgegenüber be-hauptet, sie habe die ihr gelieferten Lederwaren aufgrund der Rechnung [X.] [X.] vom 19. Mai 1992 über 80.400 DM am 16. Juni 1992 unmittelbar [X.] 5 -Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Beklagte lediglich zur Zahlung einesBetrages von [X.] nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die [X.].Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:Von der an die Beklagte geleisteten Zahlung von 154.592,20 DM könnedie Klägerin - über die von der [X.] bereits [X.] DM hinaus - lediglich einen Betrag von [X.] als ungerecht-fertigte Bereicherung zurückverlangen. Zwar sei die am 4. Juni 1993 geleisteteZahlung der Klägerin an die Beklagte auf die - unstreitig - fingierte [X.] [X.] vom 14. April 1993 über 154.592,20 DM erfolgt; zwischen [X.] sei unstreitig, daß eine dieser Rechnung entsprechende Kaufpreis-verbindlichkeit der Klägerin nicht bestanden habe. Die Beklagte berufe [X.] als Rechtsgrund für die von der Klägerin geleistete Zahlung, soweit sieden Betrag von 42.097,80 DM übersteige, auf eine [X.] der Kläge-rin gegenüber der [X.] aufgrund der am 2. März 1992 erfolgten [X.] und Lieferung der in der Rechnung der Firma [X.] vom 8. Oktober 1992bezeichneten Lederwaren. Diesen Rechtsgrund habe die - beweispflichtige -Klägerin nicht ausgeräumt. Hinsichtlich eines Betrages von [X.] für- 6 -Transport- und Frachtkosten etc. habe die Beklagte allerdings einen die [X.] rechtfertigenden Rechtsgrund nicht geltend gemacht, so daß insoweit [X.] der Klägerin bestehe.Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 [X.] stehe der [X.] nicht zu. Zwar sei die Stellung einer Rechnung mit fingierten Positionensittenwidrig. Die Klägerin habe jedoch nicht den Nachweis geführt, daß [X.] die Bezahlung des Betrags, der auf die Lederwaren aus der [X.] Firma [X.] vom 8. Oktober 1992 entfalle, ein Schaden entstanden sei, da- ausgehend von einer Kaufpreisverbindlichkeit der Klägerin gegenüber der[X.] in Höhe dieses Betrages - diese Verbindlichkeit durch die Zahlunggetilgt, der Vermögensstand der Klägerin also nicht gemindert worden sei. [X.] lasse sich nicht feststellen, daß der Geschäftsführer der [X.] [X.] gehandelt habe.I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung jedenfallsinsoweit nicht stand, als das Berufungsgericht einen [X.] Klägerin gemäß § 826 [X.] (in Verbindung mit § 31 [X.]) verneint hat.1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem[X.] an, daß die Erteilung der Rechnung der [X.] vom 14. [X.], die lediglich fingierte Position enthielt und mit welcher die an die Mitar-beiter der Klägerin gemachten unerlaubten Zuwendungen zumindest teilweiseabgedeckt werden sollten, sittenwidrig war (vgl. [X.], Urteil vom 10. [X.] - [X.], NJW 1999, 1024 unter II 2 m.w.Nachw.).2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es nicht deshalb andem Nachweis eines Schadens der Klägerin, weil - ausgehend von einer be-haupteten [X.] der Klägerin aufgrund der Bestellung vom 2. März- 7 -1992 in gleicher Höhe - diese Verbindlichkeit durch die am 4. Juni 1993 er-folgte Zahlung getilgt worden sei. Kommen mehrere Schulden in Betracht, sobestimmt nach § 366 [X.] der Schuldner, welche von ihnen getilgt werden soll.Hat dieser seinen Willen erklärt, kann das zwecks Erfüllung einer nicht beste-henden Verbindlichkeit Geleistete zurückgefordert werden, auch wenn eineandere Schuld in gleicher Höhe bestand, die der Leistende nicht tilgen wollte;der Gläubiger kann gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Leistenden([X.]Z 50, 227, 231 f; [X.], Urteil vom 18. April 1985 - [X.], NJW1985, 2700 unter 2 m.w.Nachw.) lediglich mit der ihm zustehenden Forderungaufrechnen, nicht aber eine andere Anrechnung verlangen ([X.]/Trosien [X.], 12. Aufl., § 812 Rdn. 77; Soergel/[X.], [X.], 11. Aufl., § 812Rdn. 178 m.w.Nachw.; vgl. auch [X.]Z 7, 123 ff).Soweit nach der Behauptung der [X.] zwischen deren [X.] und dem seinerzeit bei der Klägerin beschäftigten Zeugen [X.]Einver-ständnis bestanden haben soll, daß - neben der Vergütung für die Zuwendun-gen an die Mitarbeiter der Klägerin - die Forderung für die Lieferung von Le-derwaren durch die Firma [X.] in die Rechnung vom 14. April 1993 "hineinge-rechnet" werden sollte, so daß die Zahlung der Klägerin auch der Tilgung einerinsoweit bestehenden Kaufpreisforderung der [X.] gedient habe, brauchtdie Klägerin sich diese Abrede nicht zurechnen zu lassen. Es entspricht aner-kannter Rechtsprechung, daß Vereinbarungen, welche Angestellte, Bevoll-mächtigte oder sonstige Vertreter einer Partei im Einverständnis mit dem [X.] hinter dem Rücken und zum Nachteil des von ihnen vertretenenGeschäftsherrn treffen, gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sind (vgl.[X.], 359, 360; [X.], Urteil vom 17. Mai 1988 - [X.], NJW 1989,26 unter II; [X.], [X.], 3. Aufl., § 164 Rdn. 99 m.w.Nachw.).- 8 -Lag aber eine wirksame Bestimmung der Klägerin, mit der am 4. Juni1993 erfolgten Überweisung des sich aus der Rechnung vom 14. April 1993ergebenden Rechnungsbetrages von 154.592,20 DM (teilweise) eine Kauf-preisforderung der [X.] aus der Lieferung von Lederwaren begleichen zuwollen, nicht vor, konnte insoweit auch keine Tilgungswirkung eintreten, so daßdas Vermögen der Klägerin durch die Zahlung an die Beklagte gemindert [X.] ist.3. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schädigungsvorsatzdes Geschäftsführers der [X.], sei es auch nur in Form des bedingtenVorsatzes, lasse sich nicht feststellen, hält den [X.] der Revision nichtstand.a) Für das Vorliegen des Schädigungsvorsatzes im Sinne des § 826[X.] ist das Bewußtsein erforderlich, daß das Handeln den schädigenden [X.] haben wird. Der Vorsatz braucht sich zwar nicht auf den genauen Kausal-verlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken, muß jedoch die gesam-ten Schadensfolgen sowie Richtung und Art des Schadens umfassen. Für dieBejahung des Schädigungsvorsatzes reicht es aus, daß der Ersatzpflichtigeden dem [X.] entstandenen Schaden zumindest in der Form desbedingten Vorsatzes zugefügt hat ([X.], Urteil vom 23. Juni 1987 - [X.], NJW 1987, 3205 unter III; [X.], Urteil vom 20. November 1990 - [X.], NJW 1991, 634 unter [X.] 4 b); die Feststellung der [X.] nicht erforderlich ([X.]Z 8, 387, 393; siehe auch [X.] in RGRK-[X.]§ 826 Rdn. 33 m.w.[X.]) Unter den hier gegebenen Umständen besteht kein Zweifel, daß [X.] der [X.] mit der Erstellung der Rechnung vom 14. [X.], die sämtlich fingierte Einzelposten enthielt, jedenfalls bedingt eine [X.] 9 -digung der Klägerin in Kauf genommen hat, selbst wenn nach der [X.] [X.] damit zugleich die Abrechnung am 2. März 1992 von der Kläge-rin bestellter Lederwaren erfolgen sollte. Durch die Erstellung dieser Rech-nung, deren Bezahlung anschließend der Zeuge [X.]veranlaßte, wurde ein-mal, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, der Klägerin die Mög-lichkeit genommen, die Erfüllung einer der Rechnung tatsächlich zugrundelie-genden Forderung der [X.] nachzuweisen, zumindest aber ein solcherNachweis der Klägerin erheblich erschwert. Darüber hinaus sollte eine Über-prüfung der Berechtigung der fingierten Rechnung vom 14. April 1993 im [X.] der Klägerin verhindert werden, da andernfalls mit einer Rückforderung derKlägerin hätte gerechnet werden müssen; im übrigen konnte es mangels kor-rekter Rechnungsstellung zu Doppelzahlungen der Klägerin dann kommen,wenn die Beklagte eine weitere Rechnung über nach ihrer Behauptung tat-sächlich bestellte Waren erteilte. Diese Umstände rechtfertigen aufgrund derallgemeinen Lebenserfahrung den Schluß, daß der Geschäftsführer der [X.] jedenfalls vor der Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin die Augennicht verschlossen hat, vielmehr mit einer solchen rechnete und diese billigendin Kauf genommen hat.4. Da der Klägerin somit ein Schadensersatzanspruch aus [X.] zusteht, scheidet auch die von der [X.] hilfsweise erklärte [X.] mit einer aus der Lederwarenlieferung der Firma [X.] [X.] aus (§ 393 [X.]).5. Die Berufung der [X.] gegen das landgerichtliche Urteil war da-- 10 -her unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang zurückzu-weisen.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 218/99

14.06.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2000, Az. VIII ZR 218/99 (REWIS RS 2000, 1966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1966

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