Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. IV ZR 237/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2275

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 237/00Verkündet am:13. Juni 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche [X.] vom 13. Juni 2001für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des7. Zivilsenats des [X.] vom30. März 2000 aufgehoben.[X.] wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die klagende Versicherungsgesellschaft verlangt von dem [X.] Versicherungsnehmer die Rückerstattung von Entschädigungs-zahlungen, die sie zur Regulierung eines Brandschadens geleistet hat.Der [X.] war Inhaber einer Industriedruckerei, für die er beider Klägerin eine Feuerversicherung zum [X.] mit Betriebsunterbre-chungsversicherung abgeschlossen hatte. Am 26. Dezember 1997- 3 -brannte das gemietete Betriebsgebäude infolge Brandstiftung ab; [X.], darunter die Druckmaschinen, wurde zerstört. [X.] die Täter wurden bislang nicht überführt. Die strafrechtlichen [X.], die sich auch gegen den [X.]n richten, sind noch nichtabgeschlossen.Da die Klägerin dem [X.]n zunächst nicht mißtraute, trat sie indie Regulierung des Brandschadens ein. Am 27. Mai 1998 einigten sichdie Parteien hinsichtlich des Betriebsunterbrechungsschadens auf [X.] in Höhe von 65.000 DM, welche die Klägerin in zwei [X.] vom 12. Februar und vom 27. Mai 1998 leistete. Auf [X.] an der Betriebseinrichtung (Sachschaden) erbrachte die Kläge-rin am 12. März, 29. Mai und 4. August 1998 Abschlagszahlungen in [X.] von insgesamt 770.000 DM. In der Abschlußbesprechung vom24. November 1998 vereinbarten die Parteien für die Betriebseinrichtungeine Gesamtentschädigung von 839.053 DM, wobei sie vom [X.] [X.] ausgingen. Den noch offenstehenden Restbetrag von69.053 DM zahlte die Klägerin dem [X.]n nicht mehr aus, weil siekurz nach der Abschlußbesprechung von der Kriminalpolizei erfuhr, daßgegen ihn der Verdacht der vorsätzlichen Brandstiftung bestehe.Die Klägerin verlangt nunmehr die gezahlten Beträge von insge-samt 835.000 DM mit der Begründung zurück, daß der [X.] sie beiden [X.] arglistig getäuscht habe und sie [X.] nach ihren Versicherungsbedingungen leistungsfrei geworden sei.Der [X.] habe ihr eine fingierte Rechnung der [X.] vom [X.] über den Kauf von [X.] zum [X.] am 23. Juli 1998 vorgelegt und außerdem bei [X.] wahrheitswidrig erklärt, die Maschinen seienschon geliefert worden und bei der [X.] untergestellt. Ferner habeder [X.] ihr verschwiegen, daß er seinen Betrieb schon zum1. Januar 1998 abgemeldet habe.Das [X.] hat den [X.]n antragsgemäß zur Rückzah-lung der Versicherungsleistungen verurteilt. Die Berufung des [X.] das [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.[X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin den [X.] mit folgender Begründung zuerkannt: Die Klägerin habe ihreZahlungen ohne rechtlichen Grund geleistet, weil sie durch zweifachearglistige Täuschung des [X.]n von ihrer Leistungspflicht frei ge-worden sei. Zum einen habe der [X.] der Klägerin bei der [X.] wahrheitswidrig vorgespie-gelt, daß die neuen Druckmaschinen schon geliefert und bei der [X.] untergestellt seien. Zum anderen habe er nie erwähnt, daß er seinenBetrieb schon zum 1. Januar 1998 abgemeldet habe, sondern im Ge-- 5 -genteil durch seine Äußerungen den Eindruck erweckt, als sei der [X.] nicht abgemeldet worden. Ob der [X.] außerdem die Rechnungder [X.] für die neuen Druckmaschinen fingiert und ob er den Brandselber gelegt habe, könne dahingestellt bleiben.I[X.] Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten auf [X.] seiner bisherigen Tatsachenfeststellungen der rechtlichenNachprüfung nicht stand. Da das Berufungsgericht es unterlassen hat,Feststellungen zur Eigenbrandstiftung und zur inhaltlichen [X.] vorgelegten [X.] zu treffen, ist im Revisionsverfahrenzugunsten des [X.]n davon auszugehen, daß er an der Brandstif-tung nicht beteiligt war und mit der [X.] tatsächlich einen Kaufver-trag über neue Druckmaschinen geschlossen hatte. Dann aber erweistsich die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei wegen argli-stiger Täuschung leistungsfrei geworden, als rechtsfehlerhaft, denn [X.] Berufungsgericht angewandte § 14 Nr. 2 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung ([X.] 87)Fassung Januar 1995 greift nicht ein. Er [X.] der Versicherungsnehmer, den Versicherer argli-stig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oderdie Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist [X.] von der Entschädigungspflicht frei."1. Soweit das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung darinerkennt, daß der [X.] der Klägerin die Abmeldung seines [X.] angezeigt hat, nimmt es zugleich, wie sich aus seiner Bezugnahmeauf das landgerichtliche Urteil ergibt, eine Täuschung über die [X.] der Wiedereröffnung des Betriebes und über die fehlende Ab-sicht der Ersatzbeschaffung von Druckmaschinen an. Da dann dem [X.] kein Betriebsunterbrechungsschaden entstanden wäre und keinAnspruch auf den [X.]anteil der zerstörten Maschinen zustehenwürde, handelt es sich dabei um Tatsachen, die im Sinne des § 14 Nr. 2[X.] 87 für den Grund und die Höhe der Entschädigung von [X.]. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht beiseiner Feststellung, der [X.] habe die Klägerin hinsichtlich [X.] und Ersatzbeschaffungsabsicht getäuscht, gegen [X.] zur umfassenden Würdigung des Prozeßstoffs versto-ßen hat (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat offensichtlich der [X.] entnommen, daß der [X.] den Betrieb [X.] nicht wieder eröffnen wollte. Dabei hat es aber die unstreitigenUmstände nicht beachtet, daß das Betriebsgebäude völlig zerstört warund der [X.] der Klägerin offen erklärte, er wolle seinen Betriebnicht auf dem alten angemieteten Grundstück wiedereröffnen, [X.] neues Betriebsgrundstück zur Miete oder zum Kauf suchen und habefür die Zwischenzeit seinen einzigen Mitarbeiter entlassen. Ist aber diebetriebliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bis auf Weiteres völligzum Erliegen gekommen, dann ist nicht ersichtlich, weshalb die [X.] des Betriebes an an-derer Stelle hindeuten soll. Die Abmeldung kann sich vor diesem Hinter-grund als Folge der erzwungenen Stillegung des Betriebes und als eineMaßnahme darstellen, die, ebenso wie die Stillegung, nur vorüberge-henden Charakter [X.] 7 -Die Annahme einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 14 Nr. 2[X.] 87 wegen verschwiegener Abmeldung des Betriebes läßt sich [X.] nicht aufrechterhalten.2. Soweit es um die unstreitig falsche Erklärung des [X.]ngeht, die neuen Druckmaschinen seien schon geliefert und bei der [X.] untergestellt worden, hat das Berufungsgericht hierin zwar im [X.] zu Recht eine arglistige Täuschung im Sinne des § 14 Nr. 2 [X.] 87gesehen. Sie betraf den [X.]anteil der Entschädigung. Nach § 11Nr. 5 b [X.] 87 erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der [X.], der den [X.] übersteigt, einen Anspruch nur,soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versi-cherungsfalles sichergestellt hat, daß er die Entschädigung verwendenwird, um zerstörte Sachen in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.Diese Täuschung verhilft der Klägerin jedoch nicht rückwirkend zur [X.] bezüglich der vorher erbrachten [X.] 14 Nr. 2 [X.] 87 entspricht in seinem Grundgedanken, daß argli-stige Täuschung bei den [X.] dem [X.] verschafft, dem § 16 [X.] 30. Zu dieser Bestimmunghat der [X.] entschieden, daß von der Leistungsfreiheitnur solche Ansprüche betroffen sind, die im Zeitpunkt der arglistigenTäuschung noch offen sind. Die Klausel enthält eine Verwirkungsbe-stimmung mit Strafcharakter. Sie beruht letztlich auf dem Gedanken, daßdem arglistig getäuschten Versicherer eine Leistung nicht mehr zuge-mutet werden kann. Für schon vor dem Eintritt des [X.] erbrachte Leistungen auf bestehende Verbindlichkeiten entfällt- 8 -der rechtliche Grund durch die arglistige Täuschung daher nicht. [X.], daß ein Vertragspartner eine empfangene Leistung, die [X.] Zeitpunkt der Erfüllung auch zustand, wegen einer nachträglichenPflichtverletzung herauszugeben hätte, ist dem bürgerlichen Recht fremd([X.], 88, 94 ff.).Da die bereits erbrachten Zahlungen der Klägerin [X.] waren, die nicht unter Vorbehalt standen und die allesamt gelei-stet wurden, bevor der [X.] in der Abschlußbesprechung vom24. November 1998 wahrheitswidrig eine bereits erfolgte Lieferung [X.] vorspiegelte, ist durch diese arglistige Täuschung [X.] für die Leistungen der Klägerin nicht [X.] 14 Nr. 2 [X.] 87 vermag der Klägerin daher nicht zu einemRückzahlungsanspruch zu [X.] Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründenals im Ergebnis richtig dar (§ 563 ZPO). Dies wäre der Fall, wenn dieKlägerin aus anderen Gründen ihre Zahlungen ohne rechtlichen Grundgeleistet und deshalb einen Bereicherungsanspruch gegen den [X.] hätte (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach allgemeinen Grundsätzenträgt der Rückfordernde die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß [X.] rechtlichen Grund geleistet hat. Dies gilt auch für den Versicherer,der deshalb darlegen und beweisen muß, daß er in Wahrheit nicht zurLeistung verpflichtet gewesen sei ([X.], 217, 218 f.). Da im vorlie-genden Revisionsverfahren davon auszugehen ist, daß keine Leistungs-freiheit der Klägerin wegen Eigenbrandstiftung gegeben ist (§ 61 [X.]),müßte sie dargelegt und bewiesen haben, daß dem [X.]n durch den- 9 -Brand kein Betriebsunterbrechungs- und/oder Sachschaden entstandenist oder der Schaden geringer ist als die Summen, die sie bereits [X.]. Dies hat die Klägerin aber nach den bisherigen Feststellungen [X.] nicht bewiesen.a) Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß dem [X.]n kein [X.]sunterbrechungsschaden entstanden ist oder ein solcher, der gerin-ger ist als die von ihr gezahlten 65.000 DM. Zwar unterstellt sie dem [X.] die fehlende Absicht der Wiederaufnahme des Betriebes [X.] aus diesem Grunde einen Unterbrechungsschaden. Dieser Vor-trag ist aber nur in Verbindung mit der Behauptung der Eigenbrandstif-tung schlüssig. Der - unterstellte - Entschluß des [X.]n, seinen [X.] aufzugeben, würde für sich allein seinen Anspruch auf eine [X.]sunterbrechungsentschädigung nicht dem Grunde nach, sondernallenfalls hinsichtlich der Höhe berühren (vgl. zu den verschiedenenRechtsfolgen eines Aufgabeentschlusses, je nachdem, wann und auswelchem Grund die Stillegung beschlossen wird, Kollhosser inPrölss/[X.], [X.]. § 6 [X.] [X.]. 4 ff.). Selbst wenn die [X.]saufgabe schon vor dem Brand beschlossen war, wäre erst ab demhypothetischen Stillegungszeitpunkt kein Betriebsunterbrechungsscha-den mehr entstanden. Zum Datum des hypothetischen Stillegungszeit-punktes und dazu, ob mit Rücksicht auf dieses Datum die auf "fiktiverBasis" vereinbarte Betriebsunterbrechungsentschädigung von65.000 DM zu hoch war, hat die Klägerin aber nichts vorgetragen. [X.] den Fall einer Eigenbrandstiftung könnte der hypothetische Stille-gungszeitpunkt ohne weiteres mit der Brandstiftung gleichgesetzt wer-den.- 10 -b) Hinsichtlich des Sachschadens hat die Klägerin nicht bewiesen,daß sie dem [X.]n in Wahrheit keine oder eine geringere als diegezahlte Entschädigung schuldete.Nach dem Versicherungsschein war die technische und kaufmän-nische Betriebseinrichtung zum [X.] versichert. [X.] ist der Be-trag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwerti-gem Zustand wieder zu beschaffen (§ 5 Nr. 2a [X.] 87). Die [X.] hat in ihrem Abschlußbericht vom 27. November 1998 den [X.] an den Maschinen und der Büroeinrichtung mit 702.072 [X.]. 30.000 DM und den gesamten Sachschaden auf [X.]basis [X.] DM errechnet. Ihre Abschlagszahlungen auf den [X.] mit insgesamt 770.000 DM unter dieser Gesamtschadenssumme.Die Klägerin hätte deshalb nur dann mehr gezahlt als geschuldet,wenn der [X.] lediglich Anspruch auf den [X.] an [X.] und der Büroeinrichtung gehabt hätte. Dieser betrug nach [X.] der Klägerin 357.494 DM bzw. 22.420 DM, was zuzüglichweiterer, von der Unterscheidung zwischen [X.]- und Zeitwertscha-den nicht betroffener Schadenspositionen zu einer Reduzierung des ge-samten Sachschadens auf 486.895 DM geführt hätte.Die Klägerin meint, daß sie nur den Zeitwert der zerstörtenDruckmaschinen habe ersetzen müssen. Soweit sie ihre Ansicht [X.], daß der [X.] ihr die Lieferung der Maschinen vorgespie-gelt habe, ist ihr Vortrag nicht schlüssig, weil für den Anspruch des [X.] -sicherungsnehmers auf Ersatz auch der [X.]spanne die bereits er-folgte Lieferung der [X.] keine Voraussetzung ist, sondern dieSicherstellung der Wiederbeschaffung durch einen Kaufvertrag genügt([X.], [X.]. [X.], 37). [X.] ist [X.] die weitere Behauptung der Klägerin, auch den Kaufvertrag mit der[X.] habe der [X.] nur vorgetäuscht. Diese Behauptung ist [X.] nicht erwiesen, weil das Berufungsgericht es offengelassen hat, obdie Rechnung der [X.] und der Kaufvertrag fingiert waren. Für [X.] ist daher ein Kaufvertrag zu unterstellen. [X.], daß die Verwendung der Entschädigungssumme zur Ersatzbe-schaffung sichergestellt war. Dann aber hatte der [X.] Anspruch aufden [X.]anteil.Nach den derzeitigen Feststellungen des Berufungsgerichts [X.] nicht davon ausgegangen werden, daß der [X.] auf die von derKlägerin geleisteten Zahlungen ganz oder auch nur teilweise keinen [X.] hatte. Infolgedessen muß der Rückerstattungsanspruch der Klä-gerin als unbegründet angesehen werden. Das Berufungsurteil war [X.] aufzuheben.II[X.] [X.] war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,weil die Rückzahlungsklage in vollem Umfang begründet wäre, wenn [X.] selber den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführthätte (§ 61 [X.]), und weil sie teilweise begründet wäre, wenn der [X.] den Kaufvertrag und die Rechnung nur fingiert hätte. In diesemFalle wäre der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Leistungen [X.], die den [X.] der Druckmaschinen übersteigen, also- 12 -- 13 -in Höhe des von der Revision mit 283.105 DM bezifferten Betrages.Darüber hinaus könnte der Klage hinsichtlich der vollen letzten [X.] (300.000 DM) stattzugeben sein, wenn der [X.] derKlägerin am 23. Juli 1998 eine fingierte Rechnung vorgelegt und somitdie Klägerin arglistig getäuscht hat (§ 14 Nr. 2 [X.] 87). Die bislang un-terlassenen Feststellungen hierzu muß das Berufungsgericht nachholen.[X.][X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 237/00

13.06.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2001, Az. IV ZR 237/00 (REWIS RS 2001, 2275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2275

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