Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. KZR 27/02

Kartellsenat | REWIS RS 2003, 3027

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[X.] DES VOLKESURTEILKZR 27/02Verkündet am:20. Mai 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________Preisbindung durch Franchisegeber [X.] § 14Wirbt ein Franchisegeber, der Waren oder Dienstleistungen teils über ein Franchi-sesystem, teils über eigene Filialen vertreibt, unter Angabe fester Endverkaufs-preise, ohne die Preisangaben auf die eigenen Filialen zu [X.] auf deren Unverbindlichkeit für die Franchisebetriebe hinzuweisen, so kannvon dieser Werbung ein wirtschaftlicher Druck auf die Franchisenehmer zur Über-nahme der beworbenen Preise ausgehen, der einer nach § 14 GWB verbotenenPreisbindung gleichkommt (Bestätigung von [X.], 342- Preisbindung durch Franchisegeber [X.], Urteil vom 20. Mai 2003 - [X.] [X.] 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. Mai 2003 durch den Präsidenten des [X.]Prof. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.]n gegen das Teilurteil [X.] Kartellsenats des [X.] vom23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Die [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendetenFranchiseverhältnis.Die [X.] betreibt bundesweit eine Kette von [X.] mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und 90 weite-ren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern betrieben werden. DerRechtsvorgänger der Klägerin war von Januar 1993 bis Dezember 1995 [X.] der [X.]n Inhaber eines [X.]. Zum 1. Januar 1996 übernahm die Klägerin mit Zustimmung der Be-- 3 -klagten den [X.]. Der nach einem von der [X.]n vorformulier-ten und bundesweit im wesentlichen gleichlautend verwendeten Vertragsmusterabgeschlossene [X.] sieht, soweit hier von Interesse, folgendeRegelungen vor:6. Weitere Leistungen von [X.]6.1 [X.] berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs [X.], des [X.]-optik-Studio-Angebotes und in [X.].Während der Vertragsdauer werden Vertreter von [X.] den [X.] zu Zeit, spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei ingeschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen.6.2 [X.] berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar-beitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale.6.3 [X.] betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung unddes systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Ver-besserungen zur Erreichung optimaler [X.] an den [X.]. ...7. Lizenzgebühren, [X.] Als Kostenbeitrag für die aus diesem Vertrag abzuleitenden laufen-den Rechte und Dienstleistungen von [X.] entrichtet der Partner ...während der Vertragsdauer eine laufende monatliche Lizenz-/Servicegebühr in Höhe von 4 % ... vom [X.] bis800.000,-- DM seines [X.]-Studio-Betriebes, jedoch mindestens mo-natlich 2.000,-- DM. Für den 800.000,-- DM übersteigenden Nettoumsatzbeträgt die Lizenz-/Servicegebühr 2 % ... vom Nettoumsatz.7.3 Der Partner erklärt sich bereit, für die einheitliche überregionaleWerbung sowie für die zur Verfügung gestellten Werbe- und Dekorati-onsmaterialien einen laufenden pauschalen monatlichen [X.] von 2 % seines [X.]es an [X.] zu zahlen.Die monatliche Mindestwerbefondgebühr ... beträgt 1.000 DM. Für [X.] DM übersteigenden [X.] beträgt die Werbefondge-bühr 1 % vom [X.]. ...- 4 -Die für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den Fran-chisenehmern im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließdie [X.] ihren Franchisenehmern sogenannte [X.], in denen nachAbnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise derbei [X.] gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen [X.] aufgeführt waren. Grundlage dieser [X.] waren Rabattvereinba-rungen, die die [X.] sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Fran-chisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-handelten Rabatte wurden auf Veranlassung der [X.]n jedoch nicht in [X.] Höhe in die [X.] aufgenommen und an die Franchisenehmer [X.]gegeben; vielmehr ließ sich die [X.] von den Lieferanten für Warenein-käufe ihrer Franchisenehmer sogenannte [X.] in Höhe des [X.] zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-satz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen,die die Lieferanten den Franchisenehmern der [X.]n einzuräumen hatten(im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer [X.] nicht darüber unterrichtet, daß die [X.] für die eigenen Filialen mit [X.] höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufeihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen Differenzra-batte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten die Klägerin und [X.] Franchisenehmer der [X.]n erst im Frühjahr 1999.Im zweiten Halbjahr 1998 entwickelte die [X.] ein neues [X.]. Zur Abdeckung der damit verbundenen höheren Werbeausgaben fordertesie von ihren Franchisenehmern eine Aufstockung des Werbekostenbeitragsauf 6 % des [X.]. Die Klägerin und die überwiegende Zahl der übri-gen Franchisenehmer lehnten den Abschluß einer entsprechenden Zusatzver-einbarung ab. Die [X.] reagierte darauf mit der Ankündigung, diesen Fran-chisenehmern bestimmte Werbematerialien, die auf eine ab September 1998- 5 -anlaufende Fernsehwerbung abgestimmt waren, nur noch gegen Bezahlung zuüberlassen.Ab Februar 1999 warb die [X.] in mehreren bundesweiten Kampag-nen für verschiedene "günstige [X.]" unter Angabe von Verkaufsprei-sen. So wurde im Rahmen einer "[X.]" beim Kauf einer Bril-lenfassung aus dem [X.]-Sortiment eine zweite Brille einschließlich der Glä-ser für 75 DM angeboten. Bei der Werbung für diese Kampagne wurde nichtzwischen [X.]-Filialen und [X.]-Franchisebetrieben unterschieden. DieKlägerin und andere Franchisenehmer der [X.]n sahen darin eine unzuläs-sige Preis- und Konditionenempfehlung und forderten die [X.] zur Unter-lassung auf. In einer darauf folgenden "VariView-Aktion" warb die [X.] [X.] mit dem Slogan "jetzt 299 statt 899 DM"; den [X.], die an der Aktion teilnehmen wollten, stellte sie das Werbematerial miteinem veränderten Slogan zur Verfügung, der "jetzt ab 299 statt 899 DM" lau-tete.Nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war,sprach die [X.] die Kündigung des [X.]es zum 29. [X.] aus. Die Klägerin widersprach dieser Kündigung zunächst, verlor aber inder Folgezeit das Interesse an einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mitder [X.]n.Die Klägerin hat, für die Zeit vor dem 1. Januar 1996 gestützt auf eineAbtretung seitens ihres Rechtsvorgängers, die [X.], soweit hier noch [X.], im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung überdie vereinnahmten [X.] in Anspruch genommen sowie die [X.] begehrt, daß die [X.] zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei,der ihr, der Klägerin, aus der wirtschaftlichen Bindung an Verkaufspreise und- 6 --bedingungen aufgrund von Werbeaktionen der [X.]n entstanden sei. Einegegen die Kündigung des [X.]es gerichtete Klage hat sie zurück-genommen. Weitere ursprünglich angekündigte Unterlassungs- und Feststel-lungsanträge haben die Parteien im Hinblick auf die faktische Beendigung [X.] in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt.Das [X.] hat der danach verbliebenen Feststellungsklage statt-gegeben. Die Stufenklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] das [X.] die [X.] durch Teilurteil zur Erteilung der mit [X.] verfolgten Auskunft und Rechnungslegung verurteilt. Die Anschluß-berufung der [X.]n hat es zurückgewiesen.Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die [X.] ihr Klageabwei-sungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.]n bleibt ohne Erfolg.A.Die [X.] ist verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Differenzra-batte und sonstige Einkaufsvorteile zu erteilen, die ihr aufgrund von [X.] Klägerin bei [X.]-Lieferanten zugeflossen sind.[X.] Das Berufungsgericht hat der Stufenklage mit der Begründung stattge-geben, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch auspositiver Vertragsverletzung auf Herausgabe der von der [X.]n verein-- 7 -nahmten [X.] und folglich auch ein vorbereitender Anspruch [X.] und Rechnungslegung zu. Die in Abschnitt 6.3 des [X.]esgetroffene Regelung sei jedenfalls gemäß § 5 [X.] dahin auszulegen, daß die[X.] sämtliche Preisnachlässe und sonstigen Einkaufsvorteile, die sie [X.] ihrer Franchisenehmer ausgehandelt habe, an ihre Franchi-senehmer weiterzugeben habe. Vertragliche Ansprüche scheiterten nicht amSchriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. Denn der [X.]n sei es [X.] [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine etwaige Formnich-tigkeit des [X.]es vom 15. Januar 1993 oder der Vertragsüber-nahmevereinbarung zum 1. Januar 1996 zu berufen. Zur Erfüllung ihrer sonachbestehenden Vertragspflicht, alle mit den Lieferanten ausgehandelten Einkaufs-vorteile an die Franchisenehmer weiterzugeben, hätte die [X.] die Klägerinbzw. deren Rechtsvorgänger über den gesamten Umfang der mit den [X.] ausgehandelten Preisnachlässe informieren und dafür Sorge tragenmüssen, daß die Lieferanten die vereinbarten Rabatte auch gewährten. [X.] habe die [X.] vorsätzlich verletzt. Die Klägerin könne daher nachden Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung verlangen, so gestellt zuwerden, wie sie stünde, wenn die [X.] ihrer Pflicht aus Abschnitt 6.3 [X.] in vollem Umfang nachgekommen wäre. Da die Klägerin diesenSchadensersatzanspruch nicht beziffern könne, weil ihr die Höhe der von der[X.]n vereinnahmten [X.] nicht bekannt sei, schulde die [X.] ihr gemäß § 242 BGB Auskunft und Rechnungslegung.I[X.] Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß vertragliche Ansprüchenicht bereits am Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. scheitern. Das giltunabhängig davon, ob die Verfahrensrügen, die die Revision gegen die insoweitvom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erhebt, berechtigt sind. [X.] -der [X.]n ist es jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwai-gen Mangel der Schriftform zu berufen (s. dazu [X.], Kartellrecht, 9. Aufl., [X.]. zu § 34 GWB Rdnr. 39 ff.; [X.],[X.], 784, 790 f.). Der [X.] zwischen der [X.]n und derKlägerin sowie deren Rechtsvorgänger ist über einen Zeitraum von mehrerenJahren praktiziert worden, während dessen die [X.] aus dem [X.] seiner etwaigen Formnichtigkeit erhebliche Vorteile gezogen hat, die- das gilt jedenfalls für die der [X.]n zugeflossenen [X.] - nichtauf andere Weise kompensiert werden können. Es kommt hinzu, daß der [X.] ebenso wie die Modalitäten des Vertragsabschlusses von der [X.]n vorgegeben worden sind, so daß die Verantwortlichkeit für einen etwai-gen Formmangel bei ihr läge. Es ist ihr deshalb nach [X.] und Glauben ver-wehrt, sich unter Berufung auf den Formmangel ihrer vertraglichen Verpflich-tung, Einkaufsvorteile an die Klägerin weiterzugeben, und ihrer aus der Nicht-erfüllung dieser Pflicht resultierenden Schadensersatzverpflichtung zu entzie-hen (vgl. [X.], 224, 233 f.; [X.] aaO Rdnr. 41; [X.] aaOS. 791).2. Die Regelung in Nr. 6.3 des [X.]es hat das [X.] zutreffend dahin ausgelegt, daß die [X.] Einkaufsvorteile in [X.] Preisnachlässen der gelisteten Lieferanten in vollem Umfang an ihre Fran-chisenehmer weiterzugeben hat.a) Die Auslegung des [X.]es durch das Berufungsgerichtunterliegt unbeschränkter Nachprüfung in der Revisionsinstanz, da die [X.], wie dem Senat aus einer Reihe in der Revisionsinstanz anhängiger Parallel-verfahren bekannt ist, das Vertragswerk mit im wesentlichen gleichlautendemInhalt über die Grenzen eines [X.]sbezirks hinaus - nämlich bun-desweit - verwendet (vgl. [X.], 105, 111; 98, 303, 313 f.).- 9 -b) Als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 [X.] (jetzt:§ 305 Abs. 1 BGB) ist die Klausel Nr. 6.3 des [X.]es so auszule-gen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter [X.] Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreiseverstanden wird (st. Rspr., z.B. [X.], 384, 389 f. m.Nachw.). [X.] danach in erster Linie der Wortlaut der Klausel, so wie ihn redliche [X.] sich anbahnenden [X.]es unter Berücksichtigung der beider-seitigen Interessenlage verstehen. Unter "Vorteile(n) ... zur Erreichung optima-ler [X.]" auf seiten des Franchisenehmers sind auch und geradedie Einkaufsvorteile zu verstehen, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu ei-nem nachfragestarken Franchisesystem erwarten darf. Denn es liegt auf [X.], daß für die Erreichbarkeit "optimaler [X.]" im Wettbewerbmit konkurrierenden Anbietern auch und insbesondere günstige Einkaufsbedin-gungen von ausschlaggebender Bedeutung [X.]) Die systematischen Bedenken, die die Revision einem solchen Ver-ständnis entgegenhalten will, vermögen dieses Auslegungsergebnis nicht [X.] zu stellen. Zwar ist es richtig, daß der [X.] der Franchisenehmernicht in Abschnitt 6 des Vertrages geregelt ist, sondern die Komplexe "[X.], [X.], Lieferung" Gegenstand der Regelung in [X.] des [X.]es sind. Abschnitt 10 des Vertrages ist jedoch [X.] schon deswegen nicht als abschließende Regelung des [X.]szu verstehen, weil Einkaufsvorteile, die die Franchisenehmer aufgrund derweitgehenden Vereinheitlichung des Sortiments der [X.]-Filialen und -Fran-chisegeschäfte und der daraus resultierenden Nachfragebündelung erwartendurften und die ihnen die [X.] auch tatsächlich - in begrenztem Umfang -einräumte, dort mit keinem Wort erwähnt werden. Da die [X.] den Fran-chisenehmern unstreitig bei Vertragsabschluß jeweils [X.] zum Bezugder Sortimentsware bei den gelisteten Lieferanten überlassen hat, ohne daß- 10 -darüber in Abschnitt 10 oder an anderer Stelle des [X.]es einekonkrete Regelung zu finden ist, liegt es aus der Sicht verständiger und redli-cher Vertragspartner nicht fern, in der Einräumung dieser vergünstigten [X.], die auf Verhandlungen der [X.]n mit den gelistetenLieferanten zurückgehen, eben jene "Vorteile ... zur Erreichung optimaler Ge-schäftserfolge" zu erblicken, von denen Nr. 6.3 des [X.]es spricht.d) Ebensowenig steht die Interessenlage der Vertragsparteien dem [X.] gewonnenen Auslegungsergebnis entgegen. Der Hinweis [X.], es habe kein Anlaß bestanden, für eine Weitergabe der [X.] in Höhe der [X.] an die Franchisenehmer den "Zahlungsumweg"über die [X.] zu wählen, geht schon deswegen fehl, weil der [X.] in seiner hier maßgeblichen objektiven Auslegung (oben b) eine Weiterlei-tung der [X.] auf dem "Umweg" über die [X.] nicht vorsiehtund vom Berufungsgericht auch nicht in diesem Sinne verstanden worden ist. Inihrer objektiven Auslegung verpflichtet die Vertragsklausel 6.3 die [X.]vielmehr, dafür zu sorgen, daß die mit den Lieferanten ausgehandelten Preis-nachlässe ihren Franchisenehmern unmittelbar in voller Höhe zugute kommen.Daß auch eine solche Verpflichtung nicht dem Willen der [X.]n entsprach,diese vielmehr, wie ihre langjährige Praxis belegt, ihren Franchisenehmern ei-nen Anspruch auf vollständige Weitergabe aller mit den Lieferanten ausgehan-delten Preisnachlässe gerade nicht einräumen wollte, ist für die objektive, [X.] der Vertragschließenden, sondern an den Verständnismöglichkeitenredlicher Vertragspartner und den Interessen der an Geschäften dieser Artnormalerweise beteiligten Kreise ausgerichtete Auslegung (oben b) [X.]) Jedenfalls aber muß die [X.] sich, wie das Berufungsgericht [X.] zutreffend erkannt hat, gemäß § 5 [X.] (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) an [X.] 11 -dahingehenden Deutung der Vertragsklausel Nr. 6.3 festhalten lassen. [X.] systematische Bedenken gegen ein am Wortlaut orientiertes [X.] könnten allenfalls zu Zweifeln an dem vom Wortlaut her nahe-liegenden Auslegungsergebnis führen. Dann aber müßte nach der [X.] des § 5 [X.] die [X.] als Verwenderin der von ihr vorformu-lierten Vertragsbestimmung die den Franchisenehmern günstigste ("kunden-freundlichste") Auslegung gegen sich gelten [X.] In ihrer hiernach maßgeblichen Auslegung verpflichtet die [X.] die [X.] zur ungeschmälerten Weitergabe der von ihr mitden Lieferanten für [X.] ihrer Franchisenehmer ausgehandelten Ra-batte an die Franchisenehmer. Denn diese sind jeweils in voller Höhe "Vorteile... zur Erreichung optimaler [X.]" der Franchisenehmer, da sie de-ren Wareneinkauf um die ausgehandelten Rabattsätze verbilligen. Eine Be-stimmung, die die Pflicht der [X.]n zur Weiterleitung dieser Vorteile an [X.] auf den tatsächlich weitergegebenen Teil der mit den [X.] ausgehandelten Rabatte beschränken würde, ist dem [X.]nicht zu entnehmen. Ob derartige "kick-backs" branchenüblich sind und die[X.]-Franchisenehmer dementsprechend mit solchen Leistungen der [X.] zugunsten der [X.]n rechnen mußten, bedarf angesichts der ver-traglichen Pflicht zur vollständigen Weiterleitung aller Einkaufsvorteile [X.]. Ebenso kann offenbleiben, ob neben der vorrangigen vertragli-chen Regelung auch andere rechtliche Gesichtspunkte als Grundlage des mitder Stufenklage verfolgten [X.] in Betracht kommen.4. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die [X.] wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-sächlich ausgehandelten Rabatte für [X.] der Franchisenehmer [X.] zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu [X.] 12 -lassen, den [X.]-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-delten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandeltenRabatten an die [X.] abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die [X.]vorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, inden [X.] für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-sächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und sich ohne Wissen [X.] die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst auszahlenließ. In diesem Verhalten hat das Berufungsgericht mit Recht eine schuldhaftepositive Vertragsverletzung gesehen, durch die die [X.] sich ihren Fran-chisenehmern gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Diese könnendaher im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, wie siestünden, wenn die [X.] ihrer Pflicht zur vollständigen Weitergabe der [X.] genügt hätte. Soweit die [X.] für [X.] der Klägerinbei den gelisteten Lieferanten [X.] vereinnahmt hat, steht der Klä-gerin mithin ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu. Da der Klägerin dieHöhe der von der [X.]n jeweils vereinnahmten [X.] und etwai-ger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt ist, hat ihr die [X.] nach § 242BGB hierüber Auskunft zu erteilen ([X.], Urt. v. 27.4.1999 - [X.]/97,WuW/[X.] 303, 307 - "Sitzender Krankentransport").Dem der Klägerin darüber hinaus zuerkannten Anspruch auf "Rechen-schaft" über die von der [X.]n vereinnahmten [X.] kommt ne-ben dem Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu. Eine [X.] einer geordneten Aufstellung von Einnahmen und [X.] - dies versteht die Klägerin ausweislich der Klageschrift unter dem [X.] - macht in dem hier gegebenen Zusammenhang [X.]. Um Ausgaben, die die [X.] gegenüber der Klägerin abzurechnenhätte, geht es hier nicht. Hinsichtlich der Einnahmen ist dem [X.] Klägerin Genüge getan, wenn die [X.] bezogen auf die einzelnen [X.] -reneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten die Höhe der jeweilsvereinnahmten [X.], Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungenin Form einer geordneten Aufstellung angibt.Für einen Wirtschaftsprüfervorbehalt, um dessen Einräumung die [X.] hilfsweise gebeten hat, besteht keine Veranlassung. Die von der [X.]n geschuldete Auskunft betrifft keine Daten, bezüglich deren ein legitimesGeheimhaltungsinteresse der [X.]n gegenüber der Klägerin in [X.]. Die Einkaufsvorgänge, aus denen der [X.]n Einkaufsvorteile zuge-wendet worden sind, sind von der Klägerin getätigt worden und ihr damit ohne-hin bekannt. Hinsichtlich der der [X.]n aus diesen Einkäufen zugeflosse-nen [X.] und sonstigen Vorteile besteht schon deswegen kein [X.] Geheimhaltungsinteresse der [X.]n, weil diese Vorteile derKlägerin zustehen.B.[X.] Das Berufungsgericht bejaht eine Ersatzpflicht der [X.]n für [X.], den die Klägerin durch die von der [X.]n seit März 1999 durch-geführte Werbung mit festen [X.] erlitten hat. Da die [X.] zwischen den [X.]-Filialen und den [X.]-Franchisebetrieben unter-schieden habe, seien die Franchisenehmer unter Verstoß gegen §§ 14, 22GWB wirtschaftlich an die in der Werbung genannten Preise gebunden worden.Denn angesichts des einheitlichen Erscheinungsbildes aller [X.]-Optik-Geschäfte erwarte der Kunde, daß er die beworbenen Artikel in allen Geschäf-ten zu den beworbenen Konditionen erwerben könne. Dieser Erwartung könnesich der einzelne Franchisenehmer nicht entziehen, ohne sich von der Werbungzu distanzieren, als deren Urheber er erscheine. Ein solcher Widerspruch ver-- 14 -ringere zwangsläufig die Aussicht auf Geschäftsabschlüsse über die beworbe-nen Artikel. Daß die [X.] bei dem für die Franchisenehmer bestimmtenWerbematerial [X.] "ab" und "bis zu" angebracht habe, ändere an derwirtschaftlichen Preisbindung nichts. Der Kunde beziehe diese Zusätze nichtauf die unterschiedliche Organisationsform der [X.]-Optik-Geschäfte, [X.] auf die beworbene Ware und erwarte deshalb, wenigstens einen der [X.] Artikel mit dem in der Werbung genannten Preisvorteil zu erhalten.I[X.] Auch hiergegen wendet sich die Revision vergeblich.1. Die Zulässigkeit des [X.] hat das Berufungsgerichtmit zutreffender Begründung bejaht. Die von der Revision insoweit erhobeneVerfahrensrüge greift nicht durch (§ 564 ZPO).2. Die Revision wendet sich nicht gegen den Ausgangspunkt des [X.], daß von einer nicht nach Filial- und Franchisebetrieben differen-zierenden Werbung der [X.]n mit [X.] ein wirtschaftlicherDruck auf die Franchisenehmer ausgehen kann, der einer nach § 14 GWB ver-botenen vertraglichen Preisbindung gleichkommt. Diese Auffassung steht [X.] mit der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 342,346 ff. - Preisbindung durch [X.]). Wie das Berufungsgericht mitzutreffender Begründung weiter angenommen hat, ist den Franchisenehmerndurch die [X.] "ab" und - bei Reduzierungen - "bis zu" kein ausrei-chender Preisgestaltungsspielraum in bezug auf die Gesamtheit der beworbe-nen Artikel erhalten geblieben. Eine ausdrückliche Kennzeichnung als unver-bindliche Preisempfehlung hat die [X.] nach eigenem, von der Revision alsübergangen gerügtem Vorbringen erst nach Erlaß einer entsprechenden einst-weiligen Verfügung im Dezember 1999 in ihre Werbung für das "[X.] 15 -3. Ein auf unzulässiger Preisbindung beruhender Schadensersatzan-spruch der Klägerin scheitert entgegen der Auffassung der Revision auch nichtdaran, daß die Gewinnspanne bei den mit Preisangaben beworbenen Produk-ten nach dem Berufungsvorbringen der [X.]n deutlich höher lag als beiüblichen [X.]. Für die Frage, ob und in welcher Höhe dieKlägerin als Folge der unzulässigen Preisbindung einen Schaden erlitten hat, [X.] entscheidend, welchen Gewinn die Klägerin beim Verkauf anderer als derbeworbenen Artikel erzielt hätte. Vergleichsmaßstab ist vielmehr allein der Ge-winn, den die Klägerin ohne die faktische Bindung an die von der [X.]n inder Werbung genannten Preise beim Verkauf der beworbenen Artikel hätte [X.] können. Daß dieser ungeachtet des wirtschaftlichen Erfolgs der Werbe-kampagnen der [X.]n den tatsächlich erzielten Gewinn [X.] hätte, hat das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandetfestgestellt.4. Nicht gefolgt werden kann der Revision schließlich, soweit sie dasSchadensersatzbegehren der Klägerin deswegen für treuwidrig hält, weil dieKlägerin das ihr Anfang 1999 unterbreitete Angebot der [X.]n, in ihrerWerbung auf die Unverbindlichkeit der beworbenen Preise hinzuweisen, "igno-riert" habe. Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen ihrer [X.] hätte die [X.] von Anfang an die Unverbindlichkeit der in ihrer- 16 -Werbung genannten Preise für ihre Franchisenehmer herausstellen müssen.Ein bloßes Angebot rechtmäßigen Verhaltens vermochte die Rechtswidrigkeitder faktischen Preisbindung nicht zu beseitigen; seine "Ignorierung" seitens derKlägerin ist dementsprechend irrelevant.Hirsch Goette [X.] [X.] Raum

Meta

KZR 27/02

20.05.2003

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. KZR 27/02 (REWIS RS 2003, 3027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3027

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