Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2021, Az. IX ZR 79/20

9. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8387

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Gegenstand

Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährungsbeginn


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2020 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird für die Gerichtskosten und im Verhältnis zum Beklagten zu 1 auf 159.372,80 € und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 auf 123.910,88 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die dreijährige Verjährungshöchstfrist des § 62 Satz 2 [X.] nicht bereits mit der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens, sondern entsprechend § 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres, in welchem der Aufhebungsbeschluss ergangen oder der Einstellungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, beginnt, bedarf keiner Entscheidung durch ein Revisionsurteil. Sie ist im Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 62 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 2018 - [X.], [X.], 744 Rn. 3), den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 62 Satz 2 [X.] und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum einhellig vertretenen Meinung ([X.]/[X.], [X.], § 62 Rn. 9; BeckOK-[X.]/[X.]/Hochdorfer, 2020, § 62 Rn. 16; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2017, § 62 Rn. 7 f; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 62 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 62 Rn. 7; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 62 Rn. 5; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2018, § 62 Rn. 3; FK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 62 Rn. 5; HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 62 Rn. 7; HmbKomm-[X.]/Weitzmann, 8. Aufl., § 62 Rn. 3; KölnKomm-[X.]/[X.], § 62 Rn. 2; Graf-Schlicker/[X.], [X.], 5. Aufl., § 62 Rn. 6 f; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 62 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 62 Rn. 4) zu verneinen.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Grupp     

        

[X.]     

        

Möhring

        

Röhl     

        

Schultz     

        

Meta

IX ZR 79/20

25.02.2021

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 27. Februar 2020, Az: 2 U 269/18

§ 62 S 2 InsO, § 199 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.02.2021, Az. IX ZR 79/20 (REWIS RS 2021, 8387)

Papier­fundstellen: WM2021,695 REWIS RS 2021, 8387

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