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Forderungsfeststellungsklage in der Insolvenz: Bestimmung der Revisionsbeschwer
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 16. März 2020 wird abgelehnt.
Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Nach § 182 [X.] bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 [X.] erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den [X.], mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.], [X.], 247 Rn. 3; Beschluss vom 28. Mai 2015 - [X.], [X.], 1889 Rn. 1 mwN).
Nach dem Vorbringen des [X.] sind auf die von ihm mit der Insolvenzfeststellungsklage geltend gemachten Ansprüche gemäß der Auskunft des Insolvenzverwalters voraussichtlich keine oder nur sehr geringe Quoten zu erwarten. Aufgrund dessen sei der Feststellungsantrag zu 1 mit 610 €, der Feststellungsantrag zu 2 mit 190 € zu bewerten. Soweit der Kläger dessen ungeachtet bei der Bemessung der Beschwer nicht nur den voraussichtlich durchsetzbaren Betrag, sondern den Nominalwert der Forderungen zugrunde gelegt wissen will, widerspricht dies der Regelung des § 182 [X.].
Kayser |
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[X.] |
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Schoppmeyer |
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Röhl |
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Schultz |
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Meta
15.06.2020
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend LG Verden, 16. März 2020, Az: 5 S 46/19
§ 180 InsO, § 182 InsO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.06.2020, Az. IX ZA 8/20 (REWIS RS 2020, 1423)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1423
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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