Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. X ZB 1/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 789

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB
1/13
vom

2. Dezember 2014
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Sitzplatznummerierungseinrichtung
PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3
Ein Gericht kann dem Erfordernis, sich mit einer von seiner
Auffassung [X.] Entscheidung des [X.] oder eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates des [X.] ([X.], Beschluss vom 15.
April 2010 -
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ZB
10/09, [X.], 950 -
[X.]), im Einzelfall auch dadurch genügen, dass es bei der Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Erwägungen ein-geht, auf denen die abweichende Beurteilung beruht.
[X.], Beschluss vom 2. Dezember 2014 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2014
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 7.
August 2012 verkünde-ten Beschluss des 35.
[X.]s ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin
des [X.] Gebrauchsmusters 20
2007
012
877 ([X.]s), das eine Einrichtung zur Sitzplatz-nummerierung der einzelnen Sitze von in Hallen, Sälen oder dergleichen aufge-stellten Sitzreihen betrifft. Es wurde am 10.
Juli 2007 im Wege der Abzweigung aus einer [X.] Patentanmeldung angemeldet, auf die das [X.] Patent 2
040
581 erteilt worden ist. Einen
gegen seine Erteilung gerichteten
Einspruch hat die Einspruchsabteilung
des [X.] [X.] zurückgewiesen.
Die aus dem [X.] in Anspruch genommene Antragstel-lerin hat im vorliegenden Löschungsverfahren unter anderem geltend gemacht, der Gegenstand des [X.]s sei nicht schutzfähig. Die An-tragsgegnerin hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und hilfsweise in 1
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3
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mehreren beschränkten Fassungen verteidigt. Das Patentamt hat das Streitge-brauchsmuster gelöscht
und das Patentgericht die dagegen gerichtete [X.] zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der
nicht zugelasse-nen
htsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil die Antragsgegnerin den [X.] nach §
18 Abs.
4 Satz
2 GebrMG in Verbindung mit §
100 Abs.
3 Nr.
3 PatG geltend macht. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegrün-det.
1. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Streitge-brauchsmusters sei dem Fachmann durch die [X.] Offenlegungsschriften 10
2005
054
398 ([X.] =
[X.]) und 100
44
589 ([X.] =
[X.]) nahegelegt.
Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe sich bei seiner Ent-scheidung nicht mit dem zu den Akten gereichten Zwischenbescheid der Ein-spruchsabteilung
des [X.] und ihrer Entscheidung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das parallele [X.] Patent
be-fasst, in denen die Schutzfähigkeit der vorgeschlagenen Einrichtung zur Sitz-platznummerierung auf der Grundlage derselben Entgegenhaltungen bejaht worden sei.
2. Das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin ist nicht verletzt.
a)
Die [X.] Gerichte haben nach der Rechtsprechung des [X.], worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, Entschei-dungen, die die Instanzen des [X.] oder Gerichte anderer Vertragsstaaten des [X.] getroffen haben und die eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen,
zu beachten und sich 3
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-
4
-
gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorange-gangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt gerade auch für die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts
nahegelegt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
April 2010

Xa
ZB
10/09, [X.], 950
[X.]). Unterlässt ein Gericht die hiernach gebotene Auseinandersetzung mit der Entscheidung eines anderen Gerichts, kann darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lie-gen. Das ist hier aber nicht der Fall.
b)
Das Patentgericht hat die vorläufige Stellungnahme und die Ent-scheidung der Einspruchsabteilung
über die Zurückweisung des Einspruchs ersichtlich zur Kenntnis genommen
und
ausweislich der [X.] in einem dem Anspruch der Antragsgegnerin auf Wahrung ihres rechtlichen [X.] genügenden Umfang gedanklich verarbeitet.
c)
Wie eingehend die schriftlichen Gründe das Ergebnis der gebotenen Auseinandersetzung mit einer anderen Entscheidung, welche die im [X.] gleiche Fragestellung zum Gegenstand hat, widerspiegeln müssen, lässt sich nicht verallgemeinern, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im Streitfall hat die Einspruchsabteilung
des [X.] im Zusammenhang mit der Frage, ob der Gegenstand des Streitgebrauchsmus-ters auf einem erfinderischen Schritt beruht, zwei technische Gesichtspunkte anders beurteilt als das Patentgericht.
aa) Der erste Gesichtspunkt betrifft den Umstand, dass Schutzan-spruch
1
des [X.]s statt einer Funkschnittstelle, die eine Funk-Sendeund Empfangseinheit zum Kommunizieren beiderseits [X.] Sitze aufweist, eine Kommunikation über Infrarot vorsieht, bei der die Elek-9
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tronik der Sitze jeweils eine Sitznummer über eine [X.] über-trägt, die entgegengesetzt gerichtete [X.] zum Kommunizieren beid-seits benachbarter Sitze aufweist. Das Patentgericht hat die Verneinung eines erfinderischen Schritts
damit begründet, der Fachmann habe für diese Maß-nahme eine hinreichend konkrete Anregung durch [X.] erhalten, aus der ein elektronisches Sitzplatzbezeichnungssystem bekannt sei, bei dem die drahtlose Kommunikation zwischen individuellen Sitzplätzen und einer Bedienvorrichtung wahlweise über Infrarot oder Funk erfolge.
Die Divergenz zu der Auffassung der Einspruchsabteilung
des [X.] besteht darin, dass diese keine Veranlassung des Fach-manns dafür gesehen hat, [X.] mit [X.] zu kombinieren und das aus [X.] bekannte System so
zu ändern, dass er
zum Gegenstand der technischen Lehre des dor-tigen Streitpatents und hiesigen [X.]s gelangt. Das [X.] war sich insoweit des Umstands bewusst, dass sich die Kommunikation bei [X.] auf die Datenübertragung zwischen der Bedienvorrichtung und dem Sitzplatz bezieht, und hat darin gleichwohl eine hinreichend konkrete Anregung für den Fachmann gesehen, im [X.] hieran für die elektronische Kommu-nikation auch zwischen den Stühlen statt einer Funkübertragung auch die Über-tragung mittels Infrarot vorzusehen.
Beide Ansichten unterscheiden sich in der Sache allein in der unter-schiedlichen Beurteilung, ob der Fachmann [X.] die Anregung entnimmt, die dort vorgeschlagene Lösung mit dem sich in [X.] stellenden Problem in Verbindung zu bringen und sie darauf zu übertragen. Da die Einspruchsabteilung
ihre dies
verneinende Auffassung nicht weiter konkretisiert hat, konnte es das [X.] ohne Verstoß gegen die Pflicht
zur Auseinandersetzung mit dieser [X.] Beurteilung bei den im angefochtenen Beschluss niedergelegten [X.] bewenden lassen.
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bb)

Die Einspruchsabteilung
hat ergänzend als weiteren Gesichtspunkt angeführt, durch [X.] und [X.] sei jedenfalls nicht nahegelegt, dass die Elektronik der Sitze jeweils zwei entgegengesetzt gerichtete [X.] aufweise. Demgegenüber hat das Patentgericht erwogen, bei [X.] komme es zentral [X.] an, dass die Stühle beim [X.] wahllos entnommen bzw. gesta-pelt werden könnten und dass eine Datenübertragung durch die Stühle in beide Richtungen erforderlich sei. Dementsprechend werde der Fachmann die [X.] so ausgestalten, dass sie nach links und nach rechts senden und empfangen könne, was den Fachmann wegen der ihm bekannten Rich-tungsabhängigkeit der [X.] sofort zu einer Ausgestaltung der Schnittstelle mit zwei entgegengesetzt gerichteten [X.]n bzw. [X.] führe. Mit dieser Würdigung hat sich das Patentgericht mit der [X.] Sicht der Einspruchsabteilung befasst und seine
Abweichung davon begründet.
d)
Hinsichtlich der Hilfsanträge und der [X.] sind eigen-ständige Gehörsverletzungen nicht geltend gemacht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
18 Abs.
4 Satz
2 GebrMG und §
109 Abs.
1 Satz
2 PatG.
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-
7
-
IV.
Eine mündliche Verhandlung hat der [X.] nicht für erforderlich er-achtet.
Meier-Beck
[X.]
Bacher

Deichfuß
Kober-Dehm

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.08.2012 -
35 W(pat) 410/10 -

18

Meta

X ZB 1/13

02.12.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. X ZB 1/13 (REWIS RS 2014, 789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 789

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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