Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. 2 StR 491/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4226

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[X.] DES [X.]/01vom6. März 2002in der Strafsachegegenwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. Mrz 2002,an der teilgenommen haben:Vizeprsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],Richterin am [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gescftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Angeklagten wird das U[X.]il des Landge-richts [X.] vom 24. Juli 2001 im Strafausspruchmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahrenveru[X.]ilt (deren Vollstreckung nicht zur Bewrung ausgesetzt wurde) und [X.] sowie DM 50,-- eingezogen. Die gegen diesesU[X.]il eingelegte Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materi-ellen Rechts rügt, hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen istdas Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.- 4 -II.Der [X.] rechtlicher Überprfung nicht stand. Die Kam-mer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG entnommen;das Vorliegen eines minder schweren Falles gemß § 29 a Abs. 2 BtMG hat sieverneint. Das [X.] erö[X.]rt jedoch bei der [X.] nicht, ob [X.] des "vertypten" Strafmilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMGvorliegen, obwohl sich diese Prfung - worauf auch der [X.] hinweist - nach den Ausfrungen im U[X.]il aufgedrt tte (s. [X.]. 7, 8, 10).Nach den Feststellungen des [X.]s erwarb der gesondert ver-folgte [X.]Anfang Dezember 2000 in den Niederlanden mindestens450 Gramm Heroin und 50 Gramm Kokain, nachdem er zuvor von dem geson-dert verfolgten [X.] DM 20.000,-- bekommen hatte. Die Angeklagte erhielt vonden von [X.]erworbenen [X.] ca. 50 Gramm Heroin [X.] Gramm Kokain zum Preis von DM 50,-- auf [X.], wobei sie beabsich-tigte, die Betsmittel gewinnbringend weiter zu verßern.Das [X.] hat bei der Prfung des minder schweren Falles zu-gunsten der Angeklagten ihr Gestis bercksichtigt. Zudem hat es aus-drcklich festgestellt, daß die Angeklagte im Ermittlungsverfahren - in [X.] wollte sie hierzu nichts mehr sagen - die gesondert verfolg-ten [X.] und [X.] als Beteiligte an der Straftat benannt ([X.], 8) [X.] geleistet hat ([X.]). Es hat jedoch nicht erö[X.]rt, ob [X.] Angaben der Angeklagten ein wesentlicher Aufklrungserfolg i.S.v. § 31Nr. 1 BtMG eingetreten ist. Die Formulierung in den [X.], die Ange-klagte habe die gesondert Verfolgten als Beteiligte an der Straftat benannt, [X.] zumindest als möglich erscheinen, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1- 5 -BtMG gegeben sind. Daher war eine ausdrckliche Er[X.]rung dieser [X.] geboten, denn schon die Feststellung, der Angeklagte habe seine Liefe-ranten oder Abnehmer des Rauschgifts bzw. seine Mittter offenbart/benannt,ist fr den Tatrichter ein hinreichender Anlaû, die Anwendung des § 31 BtMGzu prfen (vgl. [X.] zu § 30 BtMG; NStZ-RR 1996, 181; [X.] 2. Oktober 1998 - 2 [X.]; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prfungs-pflicht 1).Daû die Angeklagte in der Hauptverhandlung zu den [X.] mehr gemacht hat, [X.] an der Er[X.]rungspflicht nichts. Denn [X.] des § 31 Nr. 1 BtMG sind auch dann erfllt, wenn ein [X.], der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, imweiteren Verfahren schweigt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6; vgl.auch [X.], 421; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20, zum Wider-ruf der zuvor im Ermittlungsverfahren gemachten [X.] die vom [X.] angesprochene Frage, ob der Senatzur Beu[X.]ilung einer hinreichenden Er[X.]rung der Voraussetzungen des § 31BtMG auch ohne Vorliegen einer Aufklrungsrf Feststellungen des [X.] B. und [X.] zurckgreifen kte, das Gegenstand des Verfahrens 2StR 494/01 war (vgl. dazu [X.]/[X.], 696 ff. m.w.N.),kommt es hier nicht an, weil sich der Rechtsfehler schon aus dem angefochte-nen U[X.]il selbst ergibt.Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch.Zwar hat das [X.] bei der Er[X.]rung der Voraussetzungen eines min-der schweren Falles die Benennung der Beteiligten durch die Angeklagte [X.]. Dennoch kann nicht sicher ausgeschlossen werden, [X.] die Ver-- 6 -u[X.]ilung milder ausgefallen wre, wenn die Kammer die Voraussetzungen des§ 31 Nr. 1 BtMG geprft tte.[X.] [X.] Rothfuû [X.] Elf

Meta

2 StR 491/01

06.03.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2002, Az. 2 StR 491/01 (REWIS RS 2002, 4226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4226

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