Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2001, Az. 1 StR 444/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 123

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Nachschlagewerk:ja[X.]St:neinVeröffentlichung:ja_____________________BtMG 1981 § 31 Nr. 1Stellt der Tatrichter bei einem Betäubungsmitteldelikt einen Aufklärungserfolgnach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB mögliche [X.] des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit der [X.] versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu hoch;maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolges.[X.], [X.]uß vom 18. Dezember 2001 - 1 [X.] - LG MosbachBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 [X.]vom18. Dezember 2001in der [X.] -wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betsmitteln in nicht geringer Menge- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Dezember 2001 be-schlossen:1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2001 im Strafausspruch mit [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, aneine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibensmit Betsmitteln in nicht geringer Menge zu einer [X.]eiheitsstrafe vonzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen Betrag von 2.500 DM fürverfallen erklrt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mitder sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Straf-ausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.1. Nach den Feststellungen fand die Angeklagte aufgrund eines Hinwei-ses ihres kurz zuvor wegen des Verdachts des Handeltreibens mit [X.] 4 -bungsmitteln festgenommenen Lebensgefrten im [X.] ihrer Wohnung200 g Heroin mit einem [X.]gehalt von 43 %. Sie verûertedas Heroin - teilweise auf [X.] - an dessen frre Kunden, damit [X.] das Rauschgift mit Gewinn weiterverkaufen sollten. Sie wollte den Erls frihren Lebensgefrten verwenden. Aufgrund der freiwilligen Offenbarung ihresWissens konnten Betsmittelstraftaten von vier anderen Beschuldigtenaufgedeckt werden.Die [X.] hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1BtMG entnommen, der von einem Jahr bis 15 Jahre [X.]eiheitsstrafe reicht. [X.] eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG sowie einemliche Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGBhat die Kammer mit folgender [X.] wurde neben dem vertypten [X.] gesehen,[X.] die Angeklagte nicht vorbestraft und gestig war. [X.] besondere Strafempfindlichkeit der Angeklagten sowie [X.], [X.] es sich um eine einmalige Gelegenheitstat han-delte, wurden bedacht. [X.] die Angeklagte sprach [X.],[X.] sie den Erls aus den Gescften fr ihren Lebensgefr-ten verwenden wollte, wodurch die Angeklagte ihre Tatbeteili-gung in die [X.] stellte. Andererseits muûte aberbercksichtigt werden, [X.] das etwa 57-fache der nicht geringenMenge Heroin [86 Gramm [X.]] an den Endver-braucher gelangte. Aus den gleichen Gründen schied auch eineHerabsetzung des Mindestmaßes gemäß §§ 31 BtMG, 49 Abs. 2StGB [X.] Diese Begrfr die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebungnach § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB lt rechtlicher Überprfung [X.]. Die [X.] hat sich bei den ihr nach § 31 BtMG offen [X.] eine Strafmilderung allein auf die festgestellte Rausch-giftmenge gesttzt.a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, [X.] die [X.] keinen min-der schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG angenommen hat. Bei dieser [X.] (st. Rspr.; [X.], [X.]. vom 7. April 1999 - 2 [X.]/99) stellt die festgestellte Aufklrungshilfe einen vertypten Strafmilderungs-grund ([X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 22) dar, der in eine Gesamtabw-gung aller strafzumessungserheblichen Umstinzubeziehen ist, wenn dieallgemeinen [X.] die Annahme eines minder schweren Fallesauch ohne den vertypten [X.] nicht ausreichen. Die [X.] der [X.] dem Ergebnis gelangt, [X.] der Beitrag der [X.] zum unerlaubten Handeltreiben in der [X.] liegt. Zu-gunsten der Angeklagten hat sie auch als Nachtatverhalten das frmfas-sende Gestis und die Aufklrungshilfe bercksichtigt. Diesen [X.], die eher fr das Vorliegen eines minder schweren Falles sprechen,hat die Kammer als erschwerenden Umstrgestellt, [X.] das etwa57-fache des Grenzwertes der nicht geringen Menge an den [X.] ist. Indem sie in den [X.] Ausdruck gebracht hat, siehabe den vertypten [X.] des § 31 BtMG [X.], hat [X.] ausreichend zum Ausdruck gebracht, [X.] der [X.] dererheblichen Rauschgiftmenge die Milderungsgrin[X.] der [X.]. Diese tatrichterliche Wrdigung ist revisionsrechtlich [X.]) Stellt der Tatrichter jedoch bei einem [X.] nach § 31 Nr. 1 BtMG fest, kann eine nach § 49 Abs. 2 [X.] 6 -mliche Milderung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mitder Begrversagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zuhoch; [X.] ist auch das Gewicht des [X.].Kriminalpolitisches Ziel der Vorschrift des § 31 BtMG ist, r die Auf-klrungshilfe von in [X.] verstrickten [X.] und Beteiligten in denillegalen Rauschgiftmarkt einzudringen und die [X.] der strafrechtli-chen Verfolgung begangener (Nr. 1) und der Verhinderung geplanter (Nr. 2)Straftaten zu verbessern ([X.]St 31, 163, 167; 33, 80, 81; [X.] StV 1998, 601;1994, 543, 544; BTDrucks. 8/3551 [X.]). Insbesondere hatte der [X.] schwerwiegende Betsmittelstraftaten im Auge. Er hat deshalb fraufklrungsbereite Betsmittelstraftter den Anreiz eines schuld[X.]en [X.]es geschaffen.In Fllen des unerlaubten Handeltreibens mit Betsmitteln in nichtgeringer Menge nach § 29a BtMG erffnet § 31 Nr. 1 BtMG bei Anordnung [X.] nach § 49 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB einenStrafrahmen von einem Monat (oder Geldstrafe) bis ffzehn Jahre [X.]eiheits-strafe, der [X.] sein kann als der des minder schweren Falles (drei [X.] bis ff Jahre [X.]eiheitsstrafe), weil die Obergrenze des Strafrahmens be-stehen bleibt, aber [X.] als der Regelstrafrahmen von einem [X.] Jahre [X.]eiheitsstrafe, weil er, wegen der Herabsetzung der [X.], bei Taten von nicht allzu [X.] Gewicht die Veriner Strafeerlaubt, die noch zur Bewrung ausgesetzt werden kann. Gerade diese Privi-legierung der Aufklrungshilfe entspricht einem der Ziele der Vorschrift des§ 31 Nr. 1 BtMG, einem Aufklrungsgehilfen die Mlichkeit zu geben, durcheine Strafaussetzung zur Bewrung den Weg aus der [X.] zu- 7 -schaffen und den bisherigen Kontakt zum Rauschgift aufzugeben (Weber, Be-tsmittelgesetz § 31 Rdn. 127; Krner, Betsmittelgesetz 5. Aufl.§ 31 Rdn. 80; jeweils m.w.[X.] zur Überzeugung des Tatrichters fest, [X.] die Darstellung einesAngeklagtr die Beteiligung anderer an der Tat zutrifft, so kann er [X.] von der perslichen Schuld eine Strafrahmenverschiebung vorneh-men, wenn die Aufklrungshilfe Gewicht hat. [X.] ist die Aufklrungshilfedann, wenn der Angeklagte einen wesentlichen Beitrag zum Aufklrungserfolggeleistet hat, mlich, wenn ohne ihn die Tat nicht oder nicht vollstig [X.] und die Überfrung von Tatbeteiligten oder die Entdeckung von [X.] und Vertriebsstrukturen, [X.], [X.] nicht oder nicht im gegebenen Umfang mlich gewesen wre ([X.] § 31 Rdn. 87). Dies gilt um so mehr, wenn [X.] oder [X.] werden. Dabei ist die Anwendung des § 31 BtMG nicht etwa nur aufbestimmte - weiche - Drogen oder auf Flle geringer Mengen Rauschgift [X.]. So darf sich der Tatrichter der Anwendung des § 31 BtMG nicht [X.] verschlieûen, weil die von der Rechtsprechung gezogene Grenze [X.] geringen Mrschritten worden ist (vgl. [X.] StV 1998, 601 [X.] des § 31 BtMG auf einen bandenmûig betriebenen Handel mit140 kg Haschisch nach § 30a Abs. 1 BtMG, [X.] auch nach [X.] ein [X.]) Die Begrs [X.]s fr die Ablehnung der Strafrah-menverschiebung (fiaus den gleichen Grfl) lût erkennen, [X.] es dieseMaûsticht angewandt hat. Da nicht [X.] ist, [X.] anderenfalls- 8 -auf eine noch aussetzungsfige Straftte erkannt werden k, bedarfdie Sache neuer Entscheidung. Die Verfallsanordnung kann bestehen bleiben.[X.] Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit

Meta

1 StR 444/01

18.12.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2001, Az. 1 StR 444/01 (REWIS RS 2001, 123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 123

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