Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2002, Az. 4 StR 207/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2770

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[X.] StR 207/02vom18. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 18. Februar 2002 mit [X.] aufgehoben, soweit von der Anordnungder Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt abgesehen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahrenverurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf dieVerletzung materiellen Rechts gestützten Revision, wobei er insbesondere [X.] einer Maßregel nach § 64 StGB beanstandet. Insoweit hat [X.] auch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.- 3 -Die Erw, mit denen das [X.] von einer Unterbringungdes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, halten rechtlicherPrfung nicht stand.Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte seit seinem 16.Lebensjahr Betsmittel zu sich, zchst gelegentlich Kokain, seit 1994regelmûig Heroin. Auch als er ab Ende 1997 zur Substitution Codeinsaft er-hielt, konsumierte er weiter nebenher Heroin. In der [X.] von August 1998 [X.] 1999 lebte der Angeklagte aufgrund strenger Beaufsichtigung durchseilteren Bruder weitgehend drogenfrei. Danach entzog er sich [X.] und nahm erneut Kokain und Heroin zu sich. Von Mai 2000 bis [X.] 2001 verûte der Angeklagte zwei Drittel einer Gesamtfreiheitsstrafe, zuder er wegen Betsmitteldelikten verurteilt worden war. Nach seinerHaftentlassung wurde er in ein [X.] aufgenommen. Trotz derregelmûigen Substitution mit Methadon konsumierte der Angeklagte, insbe-sondere nach Streitigkeiten mit seiner Familie, nebenbei zumindest gelegent-lich Kokain, so auch vor Begehung der den Gegenstand des vorliegendenVerfahrens bildenden Straftaten. Auch nachdem er am 7. August 2001 nachKokainkonsum kollabiert war und eine Nacht im Krankenhaus [X.], erwarb er bereits am folgenden Tag wieder Kokain und nahm [X.] zu sich.Nach diesen Feststellungen liegt ein Hang des Angeklagten im Sinnedes § 64 StGB nahe. Ein Hang kann bereits bei einer eingewurzelten, durchÜbung erworbenen intensiven Neigung, immer wieder Rauschmittel im Über-maû zu sich zu nehmen, gegeben sein. Zwar könnte der festgestellte [X.] Kokain allein möglicherweise nicht ausreichen, einen solchen Hang zu- 4 -bejahen. Die [X.] hat aber rechtsfehlerhaft nicht bercksichtigt, daûdieses Betsmittel nur der [X.] zu dem im Rahmen der [X.] verabreichten Methadon war, welches seinerseits ein berauschendes Mittelim Sinne des § 64 StGB darstellt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 7 m.w.[X.] die Tatsache, daû der Angeklagte mit Methadon behandelt wurde,deutet auf einen bei ihm vorhandenen Hang hin, da zur Aufnahme in [X.] eine Opiatigkeit erforderlich ist (vgl. [X.], 414). Hinzu kommt, daû er vor beiden Taten trotz der Substitutionsbe-handlung von seinen begrenzten Geldmitteln Kokain erwarb und sich [X.] spritzte.Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Prfung. [X.] nurder Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Nachholung der [X.] nicht entgegen. Der Strafausspruch wird von der Teilaufhe-bung nicht berrt. Der [X.] aus, daû der Tatrichter, der beim Ange-klagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur [X.] der Taten rechtsfehlerfreiverneint hat, bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ge-ringere Strafen vert tte.Tepperwien Maatz Kuckein [X.][X.]

Meta

4 StR 207/02

18.06.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2002, Az. 4 StR 207/02 (REWIS RS 2002, 2770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2770

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