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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt
([X.]) 1/15
vom
22. April 2015
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung anwaltlicher Pflichten
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], die [X.]ichterin [X.]oggenbuck, [X.] sowie den [X.]echtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die [X.]echtsanwältin Schäfer
am 22.
April 2015 einstimmig beschlossen:
Die [X.]evision des [X.]echtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 10.
November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.]evisionsrechtfertigung keinen [X.]echtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]. §
146 Abs.
3 B[X.]AO).
Der
[X.]echtsanwalt hat die Kosten seines [X.]echtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Eine zu berücksichtigende rechtsstaats-widrige Verfahrensverzögerung des Strafverfahrens nach Einleitung und Be-kanntgabe des anwaltsgerichtlichen Verfahrens lässt sich weder dem angefoch-
1
-
3
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tenen Urteil entnehmen noch hat der [X.]evisionsführer eine
entsprechende Ver-fahrensrüge erhoben.
[X.]
[X.]oggenbuck
[X.]
[X.]
Schäfer
Vorinstanzen:
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 24.03.2014 -
3 [X.]/13
-
10 EV 312 /09 -
AGH [X.], Entscheidung vom 10.11.2014 -
BayAGH II -
2 -
6/14 -
Meta
22.04.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2015, Az. AnwSt (R) 1/15 (REWIS RS 2015, 12249)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12249
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