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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt
([X.]) 12/11
vom
8. Dezember 2011
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr.
[X.], die [X.]ichterin [X.]oggenbuck, den [X.]ichter Seiters
sowie
die [X.]echtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am 8. Dezember
2011
einstimmig beschlossen:
Die [X.]evision
des [X.]echtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai
2011
wird als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.]e-visionsrechtfertigung keinen [X.]echtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 B[X.]AO).
Der Senat schließt aus, dass der [X.] auf den für sich gesehen nicht unbedenklichen Erwägungen zur Schuldeinsicht des [X.]evisionsführers im angefochtenen Urteil beruht (vgl. Senatsur-teil vom
12. Februar 2001 -
AnwSt
([X.]) 15/00).
-
3
-
Der [X.]echtsanwalt hat die Kosten seines [X.]echtsmittels zu tragen.
[X.] [X.]oggenbuck Seiters
Wüllrich Stüer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2011 -
BayAGH [X.]/11
Anwaltsgericht
München,
Entscheidung vom 25.11.2010
-
1 [X.] 49/10
Meta
08.12.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. AnwSt (R) 12/11 (REWIS RS 2011, 654)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 654
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