Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. AnwSt (R) 12/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 654

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwSt
([X.]) 12/11

vom

8. Dezember 2011

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

-
2
-

Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr.
[X.], die [X.]ichterin [X.]oggenbuck, den [X.]ichter Seiters
sowie
die [X.]echtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer

am 8. Dezember
2011
einstimmig beschlossen:

Die [X.]evision
des [X.]echtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai
2011
wird als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.]e-visionsrechtfertigung keinen [X.]echtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 B[X.]AO).

Der Senat schließt aus, dass der [X.] auf den für sich gesehen nicht unbedenklichen Erwägungen zur Schuldeinsicht des [X.]evisionsführers im angefochtenen Urteil beruht (vgl. Senatsur-teil vom
12. Februar 2001 -
AnwSt
([X.]) 15/00).

-
3
-

Der [X.]echtsanwalt hat die Kosten seines [X.]echtsmittels zu tragen.

[X.] [X.]oggenbuck Seiters

Wüllrich Stüer

Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 03.05.2011 -
BayAGH [X.]/11
Anwaltsgericht
München,
Entscheidung vom 25.11.2010
-
1 [X.] 49/10

Meta

AnwSt (R) 12/11

08.12.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2011, Az. AnwSt (R) 12/11 (REWIS RS 2011, 654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 654

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