Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. AnwSt (R) 7/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 2027

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[X.]:[X.]:BGH:2016:221116BANWST.R.7.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwSt
(R) 7/16

vom
22. November 2016
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen

wegen
Verletzung anwaltlicher Pflichten

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf
am 22. November 2016
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom 22. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der vom [X.] in seiner Antragsschrift vom
16. August 2016 beantragten klarstellenden Maßgabe bedarf es nicht. Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt dem Rechtsanwalt zur Last, [X.] der Amtsgerichte G.

und M.

nicht zurückgesandt zu
-
3
-
haben, nicht die Verweigerung der Mitwirkung bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt.
Kayser

Roggenbuck

[X.]

Kau Wolf
Vorinstanzen:
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 18.05.2015 -
I AG 1/13 -

AGH Rostock, Entscheidung vom 22.04.2016 -
2 AGH 6/15 -

Meta

AnwSt (R) 7/16

22.11.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. AnwSt (R) 7/16 (REWIS RS 2016, 2027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2027

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