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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:221116BANWST.R.7.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt
(R) 7/16
vom
22. November 2016
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen
Verletzung anwaltlicher Pflichten
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2
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf
am 22. November 2016
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.] vom 22. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der vom [X.] in seiner Antragsschrift vom
16. August 2016 beantragten klarstellenden Maßgabe bedarf es nicht. Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Urteils liegt dem Rechtsanwalt zur Last, [X.] der Amtsgerichte G.
und M.
nicht zurückgesandt zu
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3
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haben, nicht die Verweigerung der Mitwirkung bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt.
Kayser
Roggenbuck
[X.]
Kau Wolf
Vorinstanzen:
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 18.05.2015 -
I AG 1/13 -
AGH Rostock, Entscheidung vom 22.04.2016 -
2 AGH 6/15 -
Meta
22.11.2016
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. AnwSt (R) 7/16 (REWIS RS 2016, 2027)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 2027
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