Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2016, Az. 4 StR 376/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17456

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200116B4STR376.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 376/15

vom
20. Januar
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und der
Beschwerdeführer am 20.
Januar
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.
März 2015, soweit es die [X.] betrifft, im Ausspruch über die Verfallsanordnun-gen
dahin geändert, dass sich die Anordnungen
des Verfalls von [X.] in Höhe von 8.000

gegen die Angeklagten [X.]

und L.

N.

jeweils als Gesamtschuldner in Höhe von 7.000

dem Angeklagten Q.

N.

und in weiterer
Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 1.000

Angeklagten D.

,

gegen den Angeklagten D.

als Gesamtschuldner mit
dem Angeklagten Q.

N.

und in weiterer
Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 1.000

den Angeklagten [X.]

und L.

N.

sowie

gegen den Angeklagten Q.

N.

als Ge-
samtschuldner mit dem Angeklagten D.

und in weite-
rer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 7.000

mit den Angeklagten [X.]

und L.

N.

richten.
-
3
-
2.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten D.

unter Freisprechung im Üb-
rigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagten Q.

N.

, [X.]

und L.

N.

jeweils wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren (Q.

N.

), vier Jahren
und sechs Monaten ([X.]

) und fünf Jahren und sechs Monaten (L.

N.

) verurteilt. Des Weiteren hat es gegen alle Angeklagten jeweils den
Verfall von [X.] in Höhe von 8.000

die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung der Verfalls-anordnungen.
1.
Hinsichtlich der Schuld-
und Strafaussprüche sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2
[X.], weil die Nachprü-fung des angefochtenen Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
inso-weit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Zu den 1
2
-
4
-
Verfahrensrügen ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] anzumerken:
Entgegen der Auffassung der Revisionen ist die Strafkammer durch den Umstand, dass die beiden Übersetzer im Ermittlungsverfahren bei der Übertra-gung aufgezeichneter Telefongespräche in die [X.] als Sachver-ständige tätig waren, nicht gehindert gewesen, sie in der Hauptverhandlung ausschließlich als Zeugen zum Gegenstand ihrer sinnlichen Wahrnehmung zu vernehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Oktober 2002

5
StR
42/02, NJW 2003, 150, 151; Trück in [X.], §
85 Rn.
15; vgl. auch [X.], Urteil vom 7.
Mai 1965

2
StR
92/65, [X.]St 20, 222, 223
f.; Beschlüsse vom 15.
August 2001

3
StR
225/01, [X.], 44; vom 18.
März 2010

3
StR
426/09,
[X.], 210
[Ls]).
Die [X.], mit welcher der Angeklagte [X.]

beanstandet, dass die bei-
den Übersetzer vor ihrer zweiten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung auf Veranlassung des Gerichts einzelne Telefongespräche erneut anhörten, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]). Dabei kann da-e-

344 Abs.
2 Satz
2 [X.] genügt, weil sich aus den Urteilsgründen, die der [X.] aufgrund der gleichfalls erho-benen Sachrüge zur Kenntnis nimmt, ergibt, dass die Aufforderung zum erneu-ten Abhören einiger Telefongespräche durch den Vorsitzenden der [X.] am 16.
Hauptverhandlungstag erfolgte. Die [X.] ist aber unzulässig, weil dem [X.] nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung des Vorsitzenden, bei der es sich um eine auf die Sachleitung bezogene
Anordnung handelte
(vgl. [X.] in [X.], 7.
Aufl., §
238 Rn.
11),
nach §
238 Abs.
2 [X.] beanstandet hat. Der [X.] braucht daher 3
4
-
5
-
nicht zu entscheiden, ob die Grundsätze, die für die Vorbereitung von Zeugen-vernehmungen zu in amtlicher Eigenschaft gemachten Wahrnehmungen
gelten
(vgl. [X.], Urteile vom 28.
November 1950

2
StR
50/50, [X.]St 1, 4, 8; vom 11.
November 1952

1
StR
465/52, [X.]St 3, 281, 283; vom 21.
März 2012

1
StR
43/12, [X.], 521, 522
f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
69 Rn.
8; [X.]/[X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
69 Rn.
9;
Franke
in
Satzger/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
69 Rn.
4), auf von der Polizei im Ermittlungsverfahren hinzugezogene sachverständige [X.] übertragen werden können.
2.
Die im angefochtenen Urteil getroffenen Verfallsanordnungen halten dagegen
einer rechtlichen Prüfung insoweit nicht stand, als das [X.] die zum Teil bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten nicht [X.] hat.
Nach den Feststellungen veräußerten die Angeklagten Q.

.

N.

und D.

jeweils Teile des geernteten Marihuanas, wobei der Ange-
klagte Q.

N.

insgesamt 160.000

.

5.500

Q.

N.

jeweils 7.000

Angeklagte D.

jeweils 1.000

-
gen anderen Tatgenossen aus. Da die Angeklagten Q.

N.

und
D.

mithin zunächst (Mit-)Verfügungsmacht an den an die jeweils anderen
Angeklagten ausgekehrten Erlösanteilen
hatten, haften die Angeklagten beim Verfall von [X.] in diesem Umfang als Gesamtschuldner (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 16.
Juli 2013

4
StR
144/13 Rn.
7; vom 23.
November 2011

4
StR
516/11, [X.], 382, 383; vom 25.
September 2012

4
StR 137/12, NStZ
2013, 401). Der Umstand, dass das [X.] bei den Ange-klagten Q.

N.

und D.

nach §
73c StGB von einer den Betrag
5
6
-
6
-
des ihnen jeweils verbleibenden Erlösanteils übersteigenden Verfallsanordnung abgesehen hat, lässt das Gesamtschuldverhältnis unberührt (vgl. [X.], [X.] vom 25.
September 2012

4
StR
137/12 aaO). Die Aussprüche über die Anordnungen des [X.]verfalls sind daher entsprechend zu ergänzen.
3.
Der geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
1 und 4 [X.]).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender
7

Meta

4 StR 376/15

20.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2016, Az. 4 StR 376/15 (REWIS RS 2016, 17456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17456

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 376/15

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