Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2013, Az. 4 StR 144/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4134

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 144/13

vom
16. Juli
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführer am 16.
Juli
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Die Revisionen der Angeklagten Ö.

und [X.]

gegen das
Urteil des [X.] vom 20.
August 2012 wer-den mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
a)
der Tenor des angefochtenen Urteils dahin klargestellt wird, dass
aa)
der Angeklagte [X.]

wegen unerlaubter Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und neun Monaten verurteilt ist,
bb)
der Angeklagte Ö.

wegen unerlaubter Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe
von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist,
-
3
-
b)
das Urteil im Ausspruch über den Wertersatzverfall dahin geändert wird, dass gegen die Angeklagten der Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500

d-ner angeordnet wird.
2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen ([X.]

) bzw. zwei Fällen (Ö.

) und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Ö.

)
bzw. einem Fall ([X.]

)

([X.]

) bzw. vier Jahren und drei Monaten (Ö.

) verurteilt und den Verfall
von Wertersatz angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der [X.] ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
4
-
I.
Gegen die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses des [X.]s vom 22.
Oktober 2012 bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist allerdings nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen möglich. Es muss zweifelsfrei fest-stehen, dass sich hinter der Berichtigung nicht etwa eine nachträgliche sach-liche Änderung verbirgt. Daraus folgt, dass eine Berichtigung dann zulässig ist, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensicht-
lich ist ([X.], Urteile vom 3.
Februar 1959

1
StR
644/58, [X.]St 12, 374,
377; vom 22.
November
1960

1
StR
426/60 S.
2
f.; vom 29.
Januar
1975

3
StR
165/74 S.
3
f.; vom 22.
Januar 1981

4
StR
97/80 S.
4
f.; Beschluss vom 23.
November 2004

4
StR
362/04 S.
3
f.).
So liegt der Fall hier. Wie im Berichtigungsbeschluss überzeugend [X.] wird, war die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall
8 der Urteilsgründe von der [X.] beraten und beschlossen worden. Unmittelbar vor der Urteils-verkündung ist die [X.] erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und hat einen Hinweis
zur möglichen rechtlichen Würdigung bezüglich dieses Falles gegeben. Die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verhielt sich ausdrücklich zu den tatsächlichen Feststellungen, den Strafzumes-sungsgesichtspunkten und der Einzelstrafe in diesem Fall. Durch die Berichti-gung hat die [X.] lediglich die äußere Übereinstimmung zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsgründen im Sinne des wirklich [X.] wieder hergestellt.
2
3
-
5
-
Die aus dem Tenor ersichtliche Klarstellung war gleichwohl geboten, da

II.
Die gegenüber den Angeklagten getroffene Anordnung des Verfalls von Wertersatz war im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung zu ändern.
1.
Nach den Feststellungen wurden die Angeklagten [X.]

und Ö.

von dem gesondert verfolgten S.

angeworben, Drogen aus den Niederlan-
den nach [X.] zu transportieren. S.

versprach ihnen 1.300 bis
1.400

.

die Dro-
gen in seinem Fahrzeug über die Grenze transportierte, wobei ihn eine Frau B.

zur Tarnung begleitete, während der Angeklagte Ö.

die Fahrt je-
weils in seinem eigenen Fahrzeug absicherte. Für die Fahrt am 10.
November 2010 (Fall
3 der Urteilsgründe) zahlte S.

zunächst 400

an [X.]

, der jeweils den halben Betrag an Ö.

abgab. Für die Fahrt am
23.
November 2010 (Fall
4 der Urteilsgründe) erhielt der Angeklagte [X.]

über
einen Mittelsmann 2.200

den Angeklagten Ö.

und 100

.

, 900

.

. Der Angeklagte
[X.]

selbst behielt 600

Dezember 2010 (Fall
6 der Ur-
teilsgründe) erhielt zunächst der Angeklagte [X.]

400

.

, von denen
er 200

.

weitergab. Beide Angeklagte erhielten
später von S.

weitere 800

.

gaben;
den Rest teilten sie sich hälftig. Für die Fahrt am 13.
Dezember 2010 (Fall
7 der Urteilsgründe) erhielten beide Angeklagte 1.300

.

, von denen sie
wiederum 100

.

gaben und 1.200

[X.] hat gegen beide Angeklagte jeweils den Verfall von Wertersatz in 4
5
6
-
6
-
Höhe von 2.500

.000

unter sich geteilt hätten; die Zahlungen an Frau B.

-

rinzips nicht zu berücksichtigen.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte [X.]

hatte
[X.] an dem Gesamtbetrag von 5.000

Ö.

zumindest [X.] in Höhe eines Betrages von 3.500

soweit er nicht, was nahe liegt, nach der Absprache der Angeklagten mit S.

(UA S.
13) von vornherein auch [X.] an dem allein dem Ange-klagten [X.]

übergebenen Geld hatte. In einem solchen Fall haften die Ange-
klagten beim Verfall bzw. Verfall von Wertersatz als Gesamtschuldner (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
November 2011

4
StR
516/11, [X.], 382, 383; Urteil vom 28.
Oktober 2010

4
StR
215/10, [X.]St 56, 39, 52). Zwar hat das [X.] lediglich den Verfall eines Betrages von jeweils 2.500

e-ordnet, der dem jeweiligen Angeklagten im Ergebnis zugeflossen ist. Da aber auch insoweit der jeweils andere Mitangeklagte an diesem Geld zunächst [X.] hatte, sind die Angeklagten durch die Nichtberücksichtigung der Gesamtschuldnerschaft beschwert. Eine Erhöhung der Verfallsanordnung auf den Gesamtbetrag scheidet wegen des Verbots der reformatio in peius (§
358 Abs.
2 StPO) aus.
7
-
7
-
III.
Weil das Rechtsmittel nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbil-lig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und ihren eigenen [X.] zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Ri[X.] Dr.
Franke ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrifts-leistung gehindert.

Mutzbauer
Bender
Quentin

8

Meta

4 StR 144/13

16.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2013, Az. 4 StR 144/13 (REWIS RS 2013, 4134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4134

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 430/15

Zitiert

4 StR 144/13

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