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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revision im Strafverfahren: Verfahrensrüge der Vernehmung eines im polizeilichen Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Übersetzers von Telefongesprächen als Zeuge in der Hauptverhandlung
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2015, soweit es die Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Verfallsanordnungen dahin geändert, dass sich die Anordnungen des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 8.000 €
– gegen die Angeklagten [X.] und [X.] jeweils als Gesamtschuldner in Höhe von 7.000 € mit dem Angeklagten [X.] und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 1.000 € mit dem Angeklagten D. ,
– gegen den Angeklagten D. als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten [X.] und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 1.000 € jeweils mit den Angeklagten [X.] und [X.] sowie
– gegen den Angeklagten [X.] als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten D. und in weiterer Gesamtschuldnerschaft in Höhe von 7.000 € jeweils mit den Angeklagten [X.] und [X.]
richten.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagten [X.] , [X.] und [X.] jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren ([X.] ), vier Jahren und sechs Monaten ([X.] ) und fünf Jahren und sechs Monaten ([X.] ) verurteilt. Des Weiteren hat es gegen alle Angeklagten jeweils den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.000 € angeordnet. Hiergegen richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Änderung der Verfallsanordnungen.
1. Hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.], weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Zu den Verfahrensrügen ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] anzumerken:
Entgegen der Auffassung der Revisionen ist die [X.] durch den Umstand, dass die beiden Übersetzer im Ermittlungsverfahren bei der Übertragung aufgezeichneter Telefongespräche in die [X.] als Sachverständige tätig waren, nicht gehindert gewesen, sie in der Hauptverhandlung ausschließlich als Zeugen zum Gegenstand ihrer sinnlichen Wahrnehmung zu vernehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, [X.], 150, 151; Trück in [X.], § 85 Rn. 15; vgl. auch [X.], Urteil vom 7. Mai 1965 – 2 [X.], [X.]St 20, 222, 223 f.; Beschlüsse vom 15. August 2001 – 3 [X.], [X.], 44; vom 18. März 2010 – 3 [X.], NStZ-RR 2010, 210 [Ls]).
Die Rüge, mit welcher der Angeklagte [X.] beanstandet, dass die beiden Übersetzer vor ihrer zweiten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung auf Veranlassung des Gerichts einzelne Telefongespräche erneut anhörten, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Dabei kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis der Revision auf eine Vorgabe „des Gerichts“ den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügt, weil sich aus den Urteilsgründen, die der [X.] aufgrund der gleichfalls erhobenen Sachrüge zur Kenntnis nimmt, ergibt, dass die Aufforderung zum erneuten Abhören einiger Telefongespräche durch den Vorsitzenden der [X.] am 16. Hauptverhandlungstag erfolgte. Die Rüge ist aber unzulässig, weil dem [X.] nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung des Vorsitzenden, bei der es sich um eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung handelte (vgl. [X.] in [X.], 7. Aufl., § 238 Rn. 11), nach § 238 Abs. 2 [X.] beanstandet hat. Der [X.] braucht daher nicht zu entscheiden, ob die Grundsätze, die für die Vorbereitung von Zeugenvernehmungen zu in amtlicher Eigenschaft gemachten Wahrnehmungen gelten (vgl. [X.], Urteile vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50, [X.]St 1, 4, 8; vom 11. November 1952 – 1 [X.], [X.]St 3, 281, 283; vom 21. März 2012 – 1 StR 43/12, [X.], 521, 522 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 58. Aufl., § 69 Rn. 8; [X.]/[X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 69 Rn. 9; [X.] in Satzger/Schluckebier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 69 Rn. 4), auf von der Polizei im Ermittlungsverfahren hinzugezogene sachverständige Hilfspersonen übertragen werden können.
2. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Verfallsanordnungen halten dagegen einer rechtlichen Prüfung insoweit nicht stand, als das [X.] die zum Teil bestehende gesamtschuldnerische Haftung der Angeklagten nicht berücksichtigt hat.
Nach den Feststellungen veräußerten die Angeklagten [X.] . N. und [X.] jeweils Teile des geernteten Marihuanas, wobei der Angeklagte [X.] insgesamt 160.000 € und der Angeklagte [X.] 5.500 € erlangten. Von diesen Beträgen kehrten die Angeklagten [X.] N. jeweils 7.000 € und der Angeklagte [X.] jeweils 1.000 € an die jeweiligen anderen Tatgenossen aus. Da die Angeklagten [X.] und [X.] mithin zunächst (Mit-)Verfügungsmacht an den an die jeweils anderen Angeklagten ausgekehrten Erlösanteilen hatten, haften die Angeklagten beim Verfall von Wertersatz in diesem Umfang als Gesamtschuldner (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13 Rn. 7; vom 23. November 2011 – 4 [X.], [X.], 382, 383; vom 25. September 2012 – 4 [X.], [X.], 401). Der Umstand, dass das [X.] bei den Angeklagten [X.] und [X.] nach § 73c StGB von einer den Betrag des ihnen jeweils verbleibenden Erlösanteils übersteigenden Verfallsanordnung abgesehen hat, lässt das Gesamtschuldverhältnis unberührt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2012 – 4 [X.] aaO). Die Aussprüche über die Anordnungen des [X.] sind daher entsprechend zu ergänzen.
3. Der geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
[X.] Bender
Meta
20.01.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stendal, 30. März 2015, Az: 502 KLs 13/14
§ 69 StPO, § 85 StPO, § 238 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2016, Az. 4 StR 376/15 (REWIS RS 2016, 17453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17453
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.